RS Vfgh 2024/3/1 E345/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

ZPO §1, §6, §7
BFA-VG §10
ABGB §209
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
AsylG 1997 §25
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs1, §17, §35
  1. BFA-VG § 10 heute
  2. BFA-VG § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 10 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. BFA-VG § 10 gültig von 06.05.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. BFA-VG § 10 gültig von 15.08.2018 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. BFA-VG § 10 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. ABGB § 209 heute
  2. ABGB § 209 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 209 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 209 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags eines unbegleiteten Minderjährigen zur Beschwerdeführung gegen eine – seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisende – Entscheidung des BVwG; gesetzliche Vertretung durch die BBU als Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle bis zur Übernahme der Obsorge durch eine geeignete Person oder einen Jugendwohlfahrtsträger

Rechtssatz

Gemäß §10 Abs3 erster Satz BFA-VG sind mündige Minderjährige (vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu setzen. §10 Abs3 dritter Satz BFA-VG bestimmt, dass der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem BFA und dem BVwG ist. Nach Zulassung und Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes soll die Vertretung an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übergehen.

Zu § 25 Abs. 2 des AsylG 1997, der Vorgängerbestimmung des §10 Abs3 dritter Satz BFA-VG, wurde in VfSlg 17.495/2005 festgestellt, dass der gesetzliche Vertreter eines mündigen Minderjährigen, dessen Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können (unbegleitete Minderjährige), ab Einleitung des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater ist. Seine Vertretungsbefugnis endet sobald das Zulassungsverfahren zu Ende ist und der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Solange eines der beiden Kriterien nicht erfüllt ist, ist der Rechtsberater weiterhin der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen. Dem Gesetzgeber ist nicht zusinnbar, zwischen Beendigung des Zulassungsverfahrens und Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung eine zeitliche Lücke zu schaffen, in der der Minderjährige ohne gesetzliche Vertretung ist, sodass nicht gewährleistet ist, dass für den minderjährigen Asylwerber rechtzeitig Berufung erhoben werden kann. Zu Paragraph 25, Absatz 2, des AsylG 1997, der Vorgängerbestimmung des §10 Abs3 dritter Satz BFA-VG, wurde in VfSlg 17.495 aus 2005, festgestellt, dass der gesetzliche Vertreter eines mündigen Minderjährigen, dessen Interessen von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können (unbegleitete Minderjährige), ab Einleitung des Zulassungsverfahrens der Rechtsberater ist. Seine Vertretungsbefugnis endet sobald das Zulassungsverfahren zu Ende ist und der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Solange eines der beiden Kriterien nicht erfüllt ist, ist der Rechtsberater weiterhin der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen. Dem Gesetzgeber ist nicht zusinnbar, zwischen Beendigung des Zulassungsverfahrens und Zuweisung an eine Betreuungseinrichtung eine zeitliche Lücke zu schaffen, in der der Minderjährige ohne gesetzliche Vertretung ist, sodass nicht gewährleistet ist, dass für den minderjährigen Asylwerber rechtzeitig Berufung erhoben werden kann.

Gemäß der Rsp des VwGH fallen die Voraussetzungen des §10 Abs3 erster Satz BFA-VG erst weg, wenn mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluss eine geeignete Person oder - wenn eine solche geeignete Person nicht zu finden sei - der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut werde, weil sodann keine Vertretungsvakanz mehr vorliege und der nun betraute Obsorgeträger als gesetzlicher Vertreter die Interessen des Minderjährigen wahrnehmen könne.

Aus den beigeschafften Akten geht nicht hervor, dass der unbegleitete minderjährige Antragsteller bereits einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes zugewiesen worden und seine Vertretung mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluss an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übergegangen ist. Daher erstreckt sich die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Antragstellers durch die BBU GmbH im vorliegenden Fall in sinngemäßer Anwendung des §10 Abs3 dritter Satz BFA-VG iVm §1 ZPO und §35 VfGG auf das Verfahren vor dem VfGH. Die Anwaltspflicht gemäß §17 Abs2 VfGG wird hievon nicht berührt.Aus den beigeschafften Akten geht nicht hervor, dass der unbegleitete minderjährige Antragsteller bereits einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes zugewiesen worden und seine Vertretung mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluss an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger übergegangen ist. Daher erstreckt sich die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Antragstellers durch die BBU GmbH im vorliegenden Fall in sinngemäßer Anwendung des §10 Abs3 dritter Satz BFA-VG in Verbindung mit §1 ZPO und §35 VfGG auf das Verfahren vor dem VfGH. Die Anwaltspflicht gemäß §17 Abs2 VfGG wird hievon nicht berührt.

Keine Anhaltspunkte, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den VfGH erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Entscheidungstexte

  • E345/2024
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2024 E345/2024

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Asylrecht, Kinder, Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E345.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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