RS Vfgh 2024/3/5 G3495/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2024
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Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
EnergiekostenausgleichsG 2022
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf gänzliche Aufhebung des - im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen - EnergiekostenausgleichsG

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter dem Gleichheitsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Fördersystemen lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022 - EKAG 2022 idF BGBl I 160/2022, weil die Gewährung des Energiekostenausgleiches an das Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages geknüpft ist. Dabei handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung des Begünstigtenkreises des - als stichtagsbezogene Einmalzahlung pauschaliert ausgestalteten - Energiekostenausgleiches. Wenn der Gesetzgeber diese Förderung nur für Haushalte mit eigenem Zählpunkt und Stromlieferungsvertrag vorsieht und Personen in einer anderen Wohnkonstellation (etwa in Heimen oder Wohngemeinschaften) nicht (einzeln) in diese Förderung miteinbezieht, verstößt er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er ist auch nicht gehalten, anstelle des Systems des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022 jedenfalls und ausschließlich ein Fördersystem zu wählen, wie es Stromkostenzuschussgesetz zugrunde liegt.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter dem Gleichheitsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Fördersystemen lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022 - EKAG 2022 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 160 aus 2022,, weil die Gewährung des Energiekostenausgleiches an das Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages geknüpft ist. Dabei handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung des Begünstigtenkreises des - als stichtagsbezogene Einmalzahlung pauschaliert ausgestalteten - Energiekostenausgleiches. Wenn der Gesetzgeber diese Förderung nur für Haushalte mit eigenem Zählpunkt und Stromlieferungsvertrag vorsieht und Personen in einer anderen Wohnkonstellation (etwa in Heimen oder Wohngemeinschaften) nicht (einzeln) in diese Förderung miteinbezieht, verstößt er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er ist auch nicht gehalten, anstelle des Systems des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022 jedenfalls und ausschließlich ein Fördersystem zu wählen, wie es Stromkostenzuschussgesetz zugrunde liegt.

Entscheidungstexte

  • G3495/2023
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2024 G3495/2023

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Förderungen, Energierecht, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G3495.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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