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31/05 Förderungen, Zuschüsse, FondsNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf gänzliche Aufhebung des - im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen - EnergiekostenausgleichsGRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter dem Gleichheitsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Fördersystemen lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022 - EKAG 2022 idF BGBl I 160/2022, weil die Gewährung des Energiekostenausgleiches an das Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages geknüpft ist. Dabei handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung des Begünstigtenkreises des - als stichtagsbezogene Einmalzahlung pauschaliert ausgestalteten - Energiekostenausgleiches. Wenn der Gesetzgeber diese Förderung nur für Haushalte mit eigenem Zählpunkt und Stromlieferungsvertrag vorsieht und Personen in einer anderen Wohnkonstellation (etwa in Heimen oder Wohngemeinschaften) nicht (einzeln) in diese Förderung miteinbezieht, verstößt er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er ist auch nicht gehalten, anstelle des Systems des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022 jedenfalls und ausschließlich ein Fördersystem zu wählen, wie es Stromkostenzuschussgesetz zugrunde liegt.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter dem Gleichheitsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Fördersystemen lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022 - EKAG 2022 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 160 aus 2022,, weil die Gewährung des Energiekostenausgleiches an das Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages geknüpft ist. Dabei handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung des Begünstigtenkreises des - als stichtagsbezogene Einmalzahlung pauschaliert ausgestalteten - Energiekostenausgleiches. Wenn der Gesetzgeber diese Förderung nur für Haushalte mit eigenem Zählpunkt und Stromlieferungsvertrag vorsieht und Personen in einer anderen Wohnkonstellation (etwa in Heimen oder Wohngemeinschaften) nicht (einzeln) in diese Förderung miteinbezieht, verstößt er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er ist auch nicht gehalten, anstelle des Systems des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022 jedenfalls und ausschließlich ein Fördersystem zu wählen, wie es Stromkostenzuschussgesetz zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Förderungen, Energierecht, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G3495.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024