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31/05 Förderungen, Zuschüsse, FondsNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf gänzliche Aufhebung des - im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen - EnergiekostenausgleichsGSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter dem Gleichheitsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Fördersystemen (vgl VfSlg 18.638/2008, 18.883/2009, 19.105/2010) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird (Energiekostenausgleichsgesetz 2022 – EKAG 2022, BGBl I 37/2022, idF BGBl I 160/2022), weil die Gewährung des Energiekostenausgleiches an das Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages geknüpft ist. Dabei handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung des Begünstigtenkreises des – als stichtagsbezogene Einmalzahlung pauschaliert ausgestalteten – Energiekostenausgleiches. Wenn der Gesetzgeber diese Förderung nur für Haushalte mit eigenem Zählpunkt und Stromlieferungsvertrag vorsieht und Personen in einer anderen Wohnkonstellation (etwa in Heimen oder Wohngemeinschaften) nicht (einzeln) in diese Förderung miteinbezieht, verstößt er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er ist auch nicht gehalten, anstelle des Systems des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022 jedenfalls und ausschließlich ein Fördersystem zu wählen, wie es dem Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz), BGBl I 156/2022, idF BGBl I 199/2023 zugrunde liegt.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter dem Gleichheitsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Fördersystemen vergleiche VfSlg 18.638 aus 2008,, 18.883 aus 2009,, 19.105 aus 2010,) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird (Energiekostenausgleichsgesetz 2022 – EKAG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 160 aus 2022,), weil die Gewährung des Energiekostenausgleiches an das Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages geknüpft ist. Dabei handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung des Begünstigtenkreises des – als stichtagsbezogene Einmalzahlung pauschaliert ausgestalteten – Energiekostenausgleiches. Wenn der Gesetzgeber diese Förderung nur für Haushalte mit eigenem Zählpunkt und Stromlieferungsvertrag vorsieht und Personen in einer anderen Wohnkonstellation (etwa in Heimen oder Wohngemeinschaften) nicht (einzeln) in diese Förderung miteinbezieht, verstößt er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er ist auch nicht gehalten, anstelle des Systems des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022 jedenfalls und ausschließlich ein Fördersystem zu wählen, wie es dem Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 199 aus 2023, zugrunde liegt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, BGBl I 37/2022, idF BGBl I 160/2022 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 160 aus 2022, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Förderungen, Energierecht, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G3495.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024