TE Vfgh Beschluss 2024/3/5 G3495/2023

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Veröffentlicht am 05.03.2024
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Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
EnergiekostenausgleichsG 2022
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf gänzliche Aufhebung des - im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegenen - EnergiekostenausgleichsG

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter dem Gleichheitsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Fördersystemen (vgl VfSlg 18.638/2008, 18.883/2009, 19.105/2010) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird (Energiekostenausgleichsgesetz 2022 – EKAG 2022, BGBl I 37/2022, idF BGBl I 160/2022), weil die Gewährung des Energiekostenausgleiches an das Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages geknüpft ist. Dabei handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung des Begünstigtenkreises des – als stichtagsbezogene Einmalzahlung pauschaliert ausgestalteten – Energiekostenausgleiches. Wenn der Gesetzgeber diese Förderung nur für Haushalte mit eigenem Zählpunkt und Stromlieferungsvertrag vorsieht und Personen in einer anderen Wohnkonstellation (etwa in Heimen oder Wohngemeinschaften) nicht (einzeln) in diese Förderung miteinbezieht, verstößt er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er ist auch nicht gehalten, anstelle des Systems des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022 jedenfalls und ausschließlich ein Fördersystem zu wählen, wie es dem Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz), BGBl I 156/2022, idF BGBl I 199/2023 zugrunde liegt.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unter dem Gleichheitsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Fördersystemen vergleiche VfSlg 18.638 aus 2008,, 18.883 aus 2009,, 19.105 aus 2010,) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes, mit dem ein Energiekostenausgleich eingeführt wird (Energiekostenausgleichsgesetz 2022 – EKAG 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 160 aus 2022,), weil die Gewährung des Energiekostenausgleiches an das Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages geknüpft ist. Dabei handelt es sich um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung des Begünstigtenkreises des – als stichtagsbezogene Einmalzahlung pauschaliert ausgestalteten – Energiekostenausgleiches. Wenn der Gesetzgeber diese Förderung nur für Haushalte mit eigenem Zählpunkt und Stromlieferungsvertrag vorsieht und Personen in einer anderen Wohnkonstellation (etwa in Heimen oder Wohngemeinschaften) nicht (einzeln) in diese Förderung miteinbezieht, verstößt er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er ist auch nicht gehalten, anstelle des Systems des Energiekostenausgleichsgesetzes 2022 jedenfalls und ausschließlich ein Fördersystem zu wählen, wie es dem Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 199 aus 2023, zugrunde liegt.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, BGBl I 37/2022, idF BGBl I 160/2022 zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages, das Energiekostenausgleichsgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 160 aus 2022, zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Förderungen, Energierecht, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G3495.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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