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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO betreffend die Führung des ErmittlungsverfahrensRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Verfassungswidrigkeit des "§98 StPO" und des "§101 StPO idF BGBl I 19/2004" als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet und ist von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der StPO soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Gegen diese - in der Lehre als "Kooperationsmodell" bezeichnete - gesetzliche Konstruktion hat der VfGH keine Bedenken. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Vollzugs der angefochtenen Rechtsvorschriften durch die ordentlichen Gerichte ist er nicht zuständig.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Verfassungswidrigkeit des "§98 StPO" und des "§101 StPO in der Fassung BGBl römisch eins 19/2004" als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft geleitet und ist von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der StPO soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Gegen diese - in der Lehre als "Kooperationsmodell" bezeichnete - gesetzliche Konstruktion hat der VfGH keine Bedenken. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Vollzugs der angefochtenen Rechtsvorschriften durch die ordentlichen Gerichte ist er nicht zuständig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Strafprozessrecht, Ermittlungsverfahren, StaatsanwaltschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G986.2023Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024