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20/07 Schadenersatz, HaftpflichtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ReichshaftpflichtG betreffend die verschuldensunabhängige Haftung von Inhabern von Elektrizitätsanlagen für Schäden aus UnfällenRechtssatz
Das Vorbringen (Unsachlichkeit der Haftung für einen Schaden außerhalb der Einflusssphäre der Betreiber von Elektrizitätsanlagen; Haftung des Inhabers der Elektrizitätsanlage aber nicht des Stromlieferanten; Gleichheitswidrigkeit gegenüber Inhabern von Gasanlagen; Haftungshöchstgrenzen bei Sach- jedoch nicht bei Personenschäden) lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Wortfolgen des §1a Abs1 erster Satz ReichshaftpflichtG als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber ist aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes und des Eigentumsgrundrechtes nicht entgegenzutreten, wenn er zum Ausgleich der mit Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität (oder Gas) in der Regel einhergehenden spezifischen Gefahr von Personen- und Sachschäden bei Unfällen eine verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers der Anlage nach §1a Abs1 erster Satz Reichshaftpflichtgesetz vorsieht. Beim Inhaber der Elektrizitätsanlage handelt es sich - anders als beim Stromlieferanten - um denjenigen, der die (tatsächliche) Verfügungsgewalt über die Gefahrenquelle hat und diese auf eigene Rechnung betreibt. Soweit die antragstellende Gesellschaft meint, sie hafte nach dem Reichshaftpflichtgesetz "unbegrenzt" für aus "ausschließlich selbstverschuldeten" Unfällen entstandene Schäden, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß §1a Abs4 Reichshaftpflichtgesetz ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten nach §1304 ABGB zu berücksichtigen ist.
Es liegt weiters im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für Gasanlagen ein eigenständiges Haftungsregime nach dem Gaswirtschaftsgesetz vorzusehen, das für Inhaber von Gasanlagen etwa neben der Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung andere Haftungstatbestände, Höchstgrenzen und Ausschlussgründe bestimmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Energierecht, Haftung, Elektrizitätswesen, Rechtspolitik, Schuldrecht, Schuld, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G860.2023Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024