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20/07 Schadenersatz, HaftpflichtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ReichshaftpflichtG betreffend die verschuldensunabhängige Haftung von Inhabern von Elektrizitätsanlagen für Schäden aus UnfällenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Die antragstellende Gesellschaft behauptet einen Verstoß der in §1a Abs1 erster Satz Reichshaftpflichtgesetz festgelegten verschuldensunabhängigen Haftung von Inhabern von Elektrizitätsanlagen für Schäden aus Unfällen gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK. Es sei unsachlich, dass die antragstellende Gesellschaft für einen Schaden hafte, der außerhalb ihrer Einflusssphäre liege. Weiters sei es gleichheitswidrig, dass nur der Inhaber der Elektrizitätsanlage zur Haftung herangezogen werde, nicht aber der Stromlieferant; dieser würde in gleicher Weise wie die antragstellende Gesellschaft aus der gefährlichen Sache Strom Gewinne erzielen. Die angefochtene Bestimmung sei zudem im Vergleich zur Haftung von Inhabern von Gasanlagen nach dem Gaswirtschaftsgesetz gleichheitswidrig. Schließlich sei es verfassungswidrig, dass Haftungshöchstgrenzen nur bei Sachschäden, nicht aber bei jeglicher Art von Personenschäden vorgesehen seien.
Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber ist aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes und des Eigentumsgrundrechtes nicht entgegenzutreten, wenn er zum Ausgleich der mit Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität (oder Gas) in der Regel einhergehenden spezifischen Gefahr von Personen- und Sachschäden bei Unfällen eine verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers der Anlage nach §1a Abs1 erster Satz Reichshaftpflichtgesetz vorsieht. Beim Inhaber der Elektrizitätsanlage handelt es sich – anders als beim Stromlieferanten – um denjenigen, der die (tatsächliche) Verfügungsgewalt über die Gefahrenquelle hat und diese auf eigene Rechnung betreibt. Soweit die antragstellende Gesellschaft meint, sie hafte nach dem Reichshaftpflichtgesetz "unbegrenzt" für aus "ausschließlich selbstverschuldeten" Unfällen entstandene Schäden, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß §1a Abs4 Reichshaftpflichtgesetz ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten nach §1304 ABGB zu berücksichtigen ist.
Es liegt weiters im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für Gasanlagen ein eigenständiges Haftungsregime nach dem Gaswirtschaftsgesetz vorzusehen, das für Inhaber von Gasanlagen etwa neben der Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung andere Haftungstatbestände, Höchstgrenzen und Ausschlussgründe bestimmt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Energierecht, Haftung, Elektrizitätswesen, Rechtspolitik, Schuldrecht, Schuld, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G860.2023Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024