TE Vfgh Beschluss 2024/3/12 G860/2023

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Veröffentlicht am 12.03.2024
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Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b
ReichshaftpflichtG §1a Abs1
ABGB §1304
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ReichshaftpflichtG betreffend die verschuldensunabhängige Haftung von Inhabern von Elektrizitätsanlagen für Schäden aus Unfällen

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Die antragstellende Gesellschaft behauptet einen Verstoß der in §1a Abs1 erster Satz Reichshaftpflichtgesetz festgelegten verschuldensunabhängigen Haftung von Inhabern von Elektrizitätsanlagen für Schäden aus Unfällen gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG sowie das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK. Es sei unsachlich, dass die antragstellende Gesellschaft für einen Schaden hafte, der außerhalb ihrer Einflusssphäre liege. Weiters sei es gleichheitswidrig, dass nur der Inhaber der Elektrizitätsanlage zur Haftung herangezogen werde, nicht aber der Stromlieferant; dieser würde in gleicher Weise wie die antragstellende Gesellschaft aus der gefährlichen Sache Strom Gewinne erzielen. Die angefochtene Bestimmung sei zudem im Vergleich zur Haftung von Inhabern von Gasanlagen nach dem Gaswirtschaftsgesetz gleichheitswidrig. Schließlich sei es verfassungswidrig, dass Haftungshöchstgrenzen nur bei Sachschäden, nicht aber bei jeglicher Art von Personenschäden vorgesehen seien.

Das Vorbringen im Antrag lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber ist aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes und des Eigentumsgrundrechtes nicht entgegenzutreten, wenn er zum Ausgleich der mit Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität (oder Gas) in der Regel einhergehenden spezifischen Gefahr von Personen- und Sachschäden bei Unfällen eine verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers der Anlage nach §1a Abs1 erster Satz Reichshaftpflichtgesetz vorsieht. Beim Inhaber der Elektrizitätsanlage handelt es sich – anders als beim Stromlieferanten – um denjenigen, der die (tatsächliche) Verfügungsgewalt über die Gefahrenquelle hat und diese auf eigene Rechnung betreibt. Soweit die antragstellende Gesellschaft meint, sie hafte nach dem Reichshaftpflichtgesetz "unbegrenzt" für aus "ausschließlich selbstverschuldeten" Unfällen entstandene Schäden, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß §1a Abs4 Reichshaftpflichtgesetz ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten nach §1304 ABGB zu berücksichtigen ist.

Es liegt weiters im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für Gasanlagen ein eigenständiges Haftungsregime nach dem Gaswirtschaftsgesetz vorzusehen, das für Inhaber von Gasanlagen etwa neben der Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung andere Haftungstatbestände, Höchstgrenzen und Ausschlussgründe bestimmt.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Energierecht, Haftung, Elektrizitätswesen, Rechtspolitik, Schuldrecht, Schuld, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G860.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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