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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags mangels Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt sowie eines weiteren Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener SacheRechtssatz
Der Einschreiter hat mit der vorliegenden Eingabe lediglich einen selbstverfassten Antrag sowie einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (der VfGH wies den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Parteiantrags betreffend nicht näher bezeichnete Bestimmung hinsichtlich der Entschädigung eines Separationskurators mit B v 19.01.2024, G321/2023, wegen offenbarer Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung ab), nicht aber einen Antrag durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht. Für die Erhebung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG besteht aber Anwaltszwang, weshalb es dem Antrag an einem formellen Erfordernis mangelt.
Dem neuerlichen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des VfGH entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, res iudicata, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G18.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024