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70/05 SchulpflichtNorm
B-VG Art144 Abs2 / AnlassfallLeitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde im AnlassfallRechtssatz
Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von §27 Abs2 SchulpflichtG 1985 idF BGBl I 35/2018 behauptet wird, hat sich dieses Vorbringen als nicht begründet erwiesen (E v 04.03.2024, G261/2023).Soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von §27 Abs2 SchulpflichtG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, behauptet wird, hat sich dieses Vorbringen als nicht begründet erwiesen (E v 04.03.2024, G261/2023).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schulpflicht, VfGH / Anlassfall, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E867.2023Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024