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26/03 PatentrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GerichtsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch gröbliche Verkennung der Rechtslage betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Gebührenstundung nach dem PatentamtsgebührenG; Zuständigkeit des BVwG betreffend Entscheidungen des Präsidenten des Patentamtes über Gebührenstundungsanträge mangels Einrichtung eines Rechtszugs vom Patentamt an die ordentlichen GerichteRechtssatz
Zwar hat der einfache Gesetzgeber von der in Art94 Abs2 B-VG vorgesehenen Möglichkeit, in einzelnen Angelegenheiten einen Instanzenzug von Verwaltungsbehörden an ordentliche Gerichte vorzusehen, in bestimmten Angelegenheiten des Patentrechts Gebrauch gemacht, allerdings trifft dies auf die Entscheidungen des Präsidenten des Patentamtes über Gebührenstundungsanträge gemäß §7 PAG nicht zu, sodass sich die Zuständigkeit in diesbezüglichen Angelegenheiten nach Art94 Abs1 B-VG, Art130 und Art131 B-VG bestimmt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Patentrecht, Bundesverwaltungsgericht, Gericht Zuständigkeit, Instanzenzug, Entscheidungspflicht, Beschwerderecht, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E3466.2023Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024