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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137 / KlagenLeitsatz
Zurückweisung einer unionsrechtlichen Staatshaftungsklage gegen den Bund und die Länder Ober- und Niederösterreich mangels Bestimmtheit des Begehrens und eines offenkundigen Verstoßes gegen Unionsrecht hinsichtlich der FlächenversiegelungRechtssatz
Soweit der Kläger sein Begehren auf Verstöße gegen Unionsrecht wegen unterlassener Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben in verschiedenen Richtlinien stützt (keine Setzung gesetzlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Bodenverbrauchs und der Flächenversiegelung durch den Bund sowie den Ländern Niederösterreich und Oberösterreich), besteht für dieses Begehren keine Zuständigkeit des VfGH gemäß Art137 B-VG: Eine Zuständigkeit des VfGH kommt nur in Betracht, wenn der Akt, der die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst, unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist. Es bleibt bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für eine unionsrechtliche Staatshaftung, wenn der behauptete Schaden an ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Handeln knüpft.
Dem Klagsvorbringen ist nicht zu entnehmen, welcher konkrete Schaden unmittelbar auf die offenkundig mangelhafte Umsetzung welcher unionsrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist und inwiefern diese unionsrechtlichen Normen dem Einzelnen Rechte verleihen. Vielmehr wird bloß pauschal behauptet, dass sie "unmittelbar oder mittelbar" dem Bodenschutz dienten. Der Klage lässt sich nicht einmal mit Bestimmtheit entnehmen, welche Vorwürfe dem Gesetzgeber und welche der Vollziehung gemacht werden. Wie die Bundesregierung und die beiden Landesregierungen zu Recht ausführen, dürfte sich der Großteil der Vorwürfe gegen Akte der Vollziehung richten, sodass keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als Staatshaftungsgericht gemäß Art137 B-VG besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Umweltschutz, VfGH / Zuständigkeit, Naturschutz, Staatshaftung, EU-Recht RichtlinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:A17.2023Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024