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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Hallein mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung des Aufstellungsortes der Verkehrszeichen (200m bzw 11m) vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
Aufhebung des Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 19.08.2003, 6/350?2135/4?2003
Punkt 2. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 19.08.2003, 6/350-2135/4-2003, verordnet auf der L 256 Dürrnberg Landesstraße für den Bereich von Straßenkilometer 0,437 bis Straßenkilometer 1,6 eine für beide Fahrtrichtungen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Der Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung wurde jedoch bei Straßenkilometer 0,637 und deren Ende bei Straßenkilometer 1,611 kundgemacht.
Nach Rsp des VfGH zu §44 Abs1 StVO 1960 führt eine derart signifikante Abweichung zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung. Auch wenn die Rsp des VfGH zur Kundmachung von Verordnungen iSd §44 Abs1 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht und die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen nicht "zentimetergenau" zu erfolgen hat, bewirken die festgestellten Abweichungen von 200 und 11 Metern im vorliegenden Fall eine nicht gesetzmäßige Kundmachung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Straßenverkehrszeichen, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V66.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024