TE Vfgh Erkenntnis 2024/6/10 V30/2023 (V30/2023-9)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
AlVG §49
ArbeitsmarktserviceG §1, §3
Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich Stand Jänner 2022
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich mangels Genehmigung bzw Beschluss durch den zuständigen Landesgeschäftsführer; Verordnungsakt enthält keinen Nachweis der behördlichen Willensbildung des geschäftsführenden Organs

Spruch

I.römisch eins.
Die Verordnung "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Jänner 2022" der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich war gesetzwidrig.
II.römisch zwei.
Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, "die 'Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG' Stand: Jänner 2022 im gesamten Umfang als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu für rechtswidrig zu erklären".

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (im Folgenden: AlVG), BGBl 609/1977, idF BGBl I 106/2015 lautet wie folgt:1. §49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (im Folgenden: AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2015, lautet wie folgt:

"Kontrollmeldungen

§49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

2. Die – in ihrem gesamten Umfang – angefochtene "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG", Stand Jänner 2022, der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) Niederösterreich, kundgemacht auf der Homepage des AMS unter https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen, lautet:

"Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AIVG

Werden Kontrollmeldungen von der Regionalen Geschäftsstelle ausdrücklich für eine der folgenden Meldestellen vorgeschrieben, so hat die persönliche Meldung an dieser Stelle zu erfolgen.

Wird eine für die angeführten Meldestellen rechtmäßig vorgeschriebene Kontrollmeldung ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so verlieren Sie vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe.

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich bezeichnet die folgenden Örtlichkeiten als

Meldestellen im Sinne des §49 AIVG:

 

 

 

Mozartstraße 9

3300 Amstetten

AMS Amstetten

Josefsplatz 7

2500 Baden

AMS Baden

Lagerstraße 7

2460 Bruck/Leitha

AMS Bruck/Leitha

Friedensgasse 4

2230 Gänserndorf

AMS Gänserndorf

Bahnhofstraße 33

3950 Gmünd

AMS Gmünd

Winiwarterstraße 2a

2020 Hollabrunn

AMS Hollabrunn

Prager Straße 32

3580 Horn

AMS Horn

Teiritzstraße 1

2100 Korneuburg

AMS Korneuburg

Südtiroler Platz 2

3500 Krems

AMS Krems

Liese Prokop-Straße 13

3180 Lilienfeld

AMS Lilienfeld

Babenbergerstraße 6-8

3390 Melk

AMS Melk

Oserstraße 29

2130 Mistelbach

AMS Mistelbach

Bachgasse 18

2340 Mödling

AMS Mödling

Stockhammergasse 31

2620 Neunkirchen

AMS Neunkirchen

Schacherlweg 2

3270 Scheibbs

AMS Scheibbs

Sendnergasse 13a

2320 Schwechat

AMS Schwechat

Daniel Gran-Straße 10

3100 St.Pölten

AMS St. Pölten

Nibelungenplatz 1

3430 Tulln

AMS Tulln

Thayastraße 3

3830 Waidhofen/Thaya

AMS Waidhofen/Thaya

Schöffelstraße 4

3340 Waidhofen/Ybbs

AMS Waidhofen/Ybbs

Neunkirchner Straße 36

2700 Wr. Neustadt

AMS Wr. Neustadt

Weitraer Straße 17

3910 Zwettl

AMS Zwettl

 

 

 

Beethovenstraße 2

3300 Amstetten

WIFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Schöffelstraße 2-4

2514 Traiskirchen

BFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Florianigasse (Feuerwehr)

2460 Bruck an der Leitha

BFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Eichamtstraße 15

2230 Gänserndorf

WIFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Weitraer Straße 19

3950 Gmünd

BFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Amtsgasse 9

2020 Hollabrunn

WIFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Spitalgasse 25

3580 Horn

BFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Hauptplatz 24

2100 Korneuburg

WIFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Arbeitergasse 6-8

3500 Krems an der Donau

BFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Babenbergerstraße 13

3180 Lilienfeld

WIFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Abt-Karl-Straße 19

3390 Melk

WIFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Pater Helde Straße 19

2130 Mistelbach

WIFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Guntramsdorferstraße 101

2340 Mödling

BFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Hans Czettl Platz 2

2630 Ternitz

BFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Mariazellerstraße 97

3100 St. Pölten

WIFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Rathausplatz 8

3270 Scheibbs

WIFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Schmidgasse 6

2320 Schwechat

BFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Hauptplatz 15

3430 Tulln

WIFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Moritz Schadek-Gasse 30a

3830 Waidhofen/Thaya

BFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Kapuzinergasse 6

3340 Waidhofen/Ybbs

WIFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Lise-Meitner-Straße 1

2700 Wiener Neustadt

BFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Gerungserstraße 31

3910 Zwettl

BFI NÖ (BBE Perspektivencheck)

Preinsbacherstr. 12/1

3300 Amstetten

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Wienerstr. 10/2/2

2320 Schwechat

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Hans Kudlichgasse 12

2230 Gänserndorf

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Schremser Str. 19

3950 Gmünd

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Rapfstraße 1

2020 Hollabrunn

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Hauptplatz 9/OG 1

3580 Horn

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Wienerstraße 32/2

2100 Korneuburg

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Rechte Kremszeile 2-4

3500 Krems

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Babenbergerstraße 6/8

3390 Melk

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Bahnstraße 23

2130 Mistelbach

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Hauptstraße 17/6

3270 Scheibbs (Praxis Mag. Rothner)

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Brunngasse 14

3100 St. Pölten

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Hauptplatz 28-29

3830 Waidhofen/Thaya

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Kapuzinergasse 6

3340 Waidhofen/Ybbs

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Gartenstraße 13

3910 Zwettl

zb- Zentrum für Beratung (Casemanagement)

Frauentorgasse 72-74

3430 Tulln

Hebebühne (BBEN Trendwende)

Daniel Gran Straße 36

3100 St. Pölten

Hebebühne (BBEN Trendwende)

Kaiser Josef Straße 4

3002 Purkersdorf

Hebebühne (BBEN Trendwende)

Frauentorgasse 72-74

3430 Tulln

Hebebühne (BBEN Trendwende)

Babenbergerstraße 22

3180 Lilienfeld

Hebebühne (BBEN Trendwende)

Hauptplatz 7

3390 Melk

Hebebühne (BBEN Trendwende)

Kapuzinerplatz 1

3270 Scheibbs

Hebebühne (BBEN Trendwende)

Rutesheimerstraße 3

3270 Scheibbs

Hebebühne (BBEN Trendwende)

Kapuzinergasse 6

3340 Waidhofen/Ybbs

Hebebühne (BBEN Trendwende)

Hauptplatz 21 - 1. OG (Eingang Apothekengasse 2)

3300 Amstetten

Hebebühne (BBEN Trendwende)

Hans Kudlich Gasse 11 / 2. Stock / Tür 1

2230 Gänserndorf

itworks (BBEN Trendwende)

Hauptplatz 12 / 1. Stock / Top 6

2020 Hollabrunn

itworks (BBEN Trendwende)

Stockerauerstraße 28 / 2. Stock

2100 Korneuburg

itworks (BBEN Trendwende)

Liechtensteinstraße 8 / 1. Stock / Top 3

2130 Mistelbach

itworks (BBEN Trendwende)

Kirchengasse 23

2460 Bruck/Leitha

itworks (BBEN Trendwende)

Dipl. Ing. W. Haßlingerstraße 3 / Stiege 2 /2. OG

2340 Mödling

itworks (BBEN Trendwende)

Fabriksgasse 6 (Zugang Innenhof)

2620 Neunkirchen

itworks (BBEN Trendwende)

Schneebergergasse 90 /1. Stock / Top 4 (Eingang Zehnergürtel)

2700 Wr. Neustadt

itworks (BBEN Trendwende)

Erzherzog-Wilhelm-Ring 6

2500 Baden

itworks (BBEN Trendwende)

Hauptplatz 7a (Innenhof)

2320 Schwechat

itworks (BBEN Trendwende)

Göglstraße 11b/3. Stock

3500 Krems

itworks (BBEN Trendwende))

Am Hauptplatz 28-29 / 1. Stock

3830 Waidhofen

itworks (BBEN Trendwende)

Wiener Straße 2

3580 Horn

itworks (BBEN Trendwende)

Stadtplatz 20 / 1. Stock

3950 Gmünd

itworks (BBEN Trendwende)

Hamerlingstraße 17

3910 Zwettl

itworks (BBEN Trendwende)

Schrannenplatz 6/Elisabethstraße 1

2340 Mödling

ppc-training (Matchpoint BBEN)

Dörflstraße 2

3180 Lilienfeld

Hebebühne (Casemanagement)

Wienerstraße 22

3430 Tulln

Hebebühne (Casemanagement)

Nibelungengasse 7

3430 Tulln

Hebebühne (Casemanagement)

Werkstraße 4/Top 5

2630 Ternitz

Verein Freiraum (Casemanagement)

Promenade 1 (Stadtpark-Europahaus)

2700 Wiener Neustadt

Verein Lichtblick (Casemanagement)

Wienerstraße 23

2620 Neunkirchen

Verein MÄBS (Casemanagement)

Wienerstraße 91 A2. OG Top 6+7

2500 Baden

Hanreich&Partner (Intensivbetreuung Baden/Mödling)

Ringstraße 9

3500 Krems

itworks (Jobserviceplus Krems)

Stockerauerstraße 19

2100 Korneuburg

Verein Initiative NÖ (Vorbereitungs-BBE Initiative NÖ)

Badstraße 3

2340 Mödling

Verein Initiative NÖ (Vorbereitungs-BBE Initiative NÖ)

Julius-Raab-Promenade 14

3100 St. Pölten

Verein Initiative NÖ (Vorbereitungs-BBE Initiative NÖ)

 

 

 

"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegen derselbe Sachverhalt und die im Wesentlichen selben Bedenken zugrunde wie dem zur Zahl V221/2022 protokollierten Antrag, den der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2023 mangels Präjudizialität der Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG, Stand: September 2021, als unzulässig zurückwies. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (Hervorhebungen im Original enthalten):

"[…]. Zur Zulässigkeit des Antrags

[…]

Präjudizialität

Bei seiner Entscheidung darüber, ob die Beschwerde in der Sache erfolgreich ist, hat der Senat jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die diese Entscheidung gesetzlich determinieren. Im Beschwerdefall gehört zu diesen Rechtsvorschriften die 'Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG' Stand: Jänner 2022. Die angefochtene Rechtsvorschrift ist daher präjudiziell.

[…] Bedenken

[…] Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hält die 'Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG' Stand: Jänner 2022 für gesetzeswidrig, weil von keiner ausreichenden Verordnungsdokumentation und von keiner rechtmäßigen Kundmachung dieser Verordnung auszugehen ist.

[…] Darstellung von Literatur und Judikatur

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des §49 Abs2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des §49 Abs2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Die Meldung ist gemäß §49 Abs1 erster Satz AlVG grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach §49 Abs1 letzter Satz auch andere Meldestellen bezeichnen; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine (vgl Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm §49 AlVG Rz 18).Die Meldung ist gemäß §49 Abs1 erster Satz AlVG grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach §49 Abs1 letzter Satz auch andere Meldestellen bezeichnen; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm §49 AlVG Rz 18).

Gemäß Art18 Abs2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen erlassen. Art18 Abs2 B-VG ermöglicht es den Verwaltungsbehörden, sogenannte Durchführungsverordnungen zu erlassen. Um dem Charakter einer Verordnung zu entsprechen, müssen Durchführungsverordnungen generelle Rechtsvorschriften sein, die sich außenwirksam an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der wesentliche Inhalt zumindest im Grundsätzlichen bereits dem Gesetz entnommen werden kann. Die Durchführungsverordnung dient nämlich nur der näheren Konkretisierung/Präzisierung bzw Durchführung des Gesetzes. Eine Durchführungsverordnung bedarf einer – iSd Art18 Abs1 B-VG – ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl Muzak, B-VG, 6. Auflage, Art18, RZ 14 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Gemäß Art18 Abs2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen erlassen. Art18 Abs2 B-VG ermöglicht es den Verwaltungsbehörden, sogenannte Durchführungsverordnungen zu erlassen. Um dem Charakter einer Verordnung zu entsprechen, müssen Durchführungsverordnungen generelle Rechtsvorschriften sein, die sich außenwirksam an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der wesentliche Inhalt zumindest im Grundsätzlichen bereits dem Gesetz entnommen werden kann. Die Durchführungsverordnung dient nämlich nur der näheren Konkretisierung/Präzisierung bzw Durchführung des Gesetzes. Eine Durchführungsverordnung bedarf einer – iSd Art18 Abs1 B-VG – ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage vergleiche Muzak, B-VG, 6. Auflage, Art18, RZ 14 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).

Zuständig zur Erlassung von Durchführungsverordnungen sind alle Verwaltungsbehörden, d.h. alle mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Verwaltungsorgane mit Ausnahme von Beliehenen; keine Verwaltungsbehörden sind Hilfs- und Exekutivorgane (vgl Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art18 B-VG, RZ 19 (Stand 1.1.2021, rdb.at)).Zuständig zur Erlassung von Durchführungsverordnungen sind alle Verwaltungsbehörden, d.h. alle mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Verwaltungsorgane mit Ausnahme von Beliehenen; keine Verwaltungsbehörden sind Hilfs- und Exekutivorgane vergleiche Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art18 B-VG, RZ 19 (Stand 1.1.2021, rdb.at)).

Art18 Abs2 B-VG begründet eine Verordnungserlassungskompetenz der Verwaltungsbehörden nur 'innerhalb ihres Wirkungsbereichs', das heißt im Rahmen der gesetzlich festgelegten sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der betreffenden Verwaltungsbehörde.

Ob ein bestimmter Akt eine Verordnung ist, wird vom VfGH nach seinem Inhalt bestimmt (vgl VfGH vom 24.11.2016, V39/2016). Nach ständiger Judikatur sind für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgebend (vgl Muzak, B-VG, 6. Auflage, Art18, RZ 18 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Ob ein bestimmter Akt eine Verordnung ist, wird vom VfGH nach seinem Inhalt bestimmt vergleiche VfGH vom 24.11.2016, V39/2016). Nach ständiger Judikatur sind für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgebend vergleiche Muzak, B-VG, 6. Auflage, Art18, RZ 18 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).

Dass Verordnungen kundzumachen sind, ergibt sich aus Art89 Abs1 und Art139 Abs3 Z3 B-VG. Sofern ein Gesetz nicht anders bestimmt, gilt eine Verordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung als erlassen. Bestehen Kundmachungsvorschriften, so sind diese einzuhalten; bei Fehlen einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Kundmachungsnorm hat die Kundmachung in einer solchen Art zu erfolgen, dass die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten können; es hat sohin eine sogenannte ortsübliche Kundmachung zu erfolgen. (vgl Muzak, B-VG, 6. Auflage, Art18, RZ 23 (Stand 1.10.2020, rdb.at); VfGH 18.09.2015, V96/2015). Soweit nicht eine bestimmte Kundmachungsform gesetzlich angeordnet ist, genügt jede Art der Verlautbarung, die eine effektive Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt; Verordnungen sind 'ausreichend' bzw ortsüblich' kundzumachen; maßgeblich ist die im Wirkungskreis der Behörde bestehende Ortsüblichkeit (vgl Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art18 B-VG, RZ 21 (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Aus Art139 Abs3 Z3 B-VG ergibt sich, dass der VfGH gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen aufzuheben hat. Die Verwaltungsgerichte haben solche dennoch anzuwenden und einen entsprechenden Verordnungsprüfungsantrag beim VfGH zu stellen. Dies freilich nur dann, wenn die Verordnung wenigstens ein 'Mindestmaß an Publizität' erlangt hat. (vgl Muzak, B-VG, 6. Auflage, Art18, RZ 23 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Dass Verordnungen kundzumachen sind, ergibt sich aus Art89 Abs1 und Art139 Abs3 Z3 B-VG. Sofern ein Gesetz nicht anders bestimmt, gilt eine Verordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung als erlassen. Bestehen Kundmachungsvorschriften, so sind diese einzuhalten; bei Fehlen einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Kundmachungsnorm hat die Kundmachung in einer solchen Art zu erfolgen, dass die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten können; es hat sohin eine sogenannte ortsübliche Kundmachung zu erfolgen. vergleiche Muzak, B-VG, 6. Auflage, Art18, RZ 23 (Stand 1.10.2020, rdb.at); VfGH 18.09.2015, V96/2015). Soweit nicht eine bestimmte Kundmachungsform gesetzlich angeordnet ist, genügt jede Art der Verlautbarung, die eine effektive Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt; Verordnungen sind 'ausreichend' bzw ortsüblich' kundzumachen; maßgeblich ist die im Wirkungskreis der Behörde bestehende Ortsüblichkeit vergleiche Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art18 B-VG, RZ 21 (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Aus Art139 Abs3 Z3 B-VG ergibt sich, dass der VfGH gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen aufzuheben hat. Die Verwaltungsgerichte haben solche dennoch anzuwenden und einen entsprechenden Verordnungsprüfungsantrag beim VfGH zu stellen. Dies freilich nur dann, wenn die Verordnung wenigstens ein 'Mindestmaß an Publizität' erlangt hat. vergleiche Muzak, B-VG, 6. Auflage, Art18, RZ 23 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).

[…] Bedenken gegen die 'Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG' Stand: Jänner 2022– Darstellung der Sicht des antragstellenden Senats

Den oben getroffenen Ausführungen folgend, steht der Landesgeschäftsstelle des AMS grundsätzlich die Möglichkeit offen, im Zuge einer Verordnung andere Stellen (als die nach dem Wohnort des Arbeitslosen zuständige regionale Geschäftsstelle) als Meldestellen im Sinne des §49 AlVG zu bezeichnen. Die gesetzliche Grundlage für diese Durchführungsverordnung findet sich in §49 Abs1 letzter Satz AlVG.

Bei der 'Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG' Stand: Jänner 2022 der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich handelt es sich nach Ansicht des Senates um eine solche Verordnung.

Die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich hat am 14.01.2022 ein Email mit folgendem Inhalt an die regionalen Geschäftsstellen gesendet: 'Betreff: Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG – aktualisierte Liste Jänner 2022; bitte um Aushang im Eingangsbereich der Geschäftsstelle! [...] Bitte an die Geschäftsstellenleiter_innen weiterleiten, mit der Bitte um Aushang, DANKE! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, anbei die aktualisierte Liste (Stand: Jänner 2022) der Meldestellen im Sinne des §49 AlVG zum Aushang im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen. Mit lieben Grüßen, Das SfA-Team' Im Anhang dieses Emails befand sich eine Auflistung der 'Meldestellen §49 NÖ_Jänner 2022'.

Zur Kundmachung an den Amtstafeln:

In dem oben angeführten Email der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vom 14.01.2022 wurde angeordnet, dass die aktualisierte Liste der Meldestellen Jänner 2022 an der Amtstafel auszuhängen ist.

Eine aktenmäßige Dokumentation der ordnungsgemäßen Kundmachung per Amtstafel bei den jeweiligen Regionalen Geschäftsstellen im 'Verordnungsakt' ist nicht gegeben. Es sind diesem 'Akt' keine Listen mit Stand Jänner 2022 zu entnehmen, welche mit Aushang-, Abnahmedatum und Aushangort versehen sind. In concreto fehlt eine Dokumentation hinsichtlich des Aushang- und Abnahmedatums bei der regionalen Geschäftsstelle Baden.

Wie sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindlichen Fotos ergibt, liegt aus Sicht des Senates ebenso wenig eine Kundmachung an der Amtstafel der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vor. Zumal Art18. Abs2 B-VG eine Verordnungserlassungskompetenz der Verwaltungsbehörden nur 'innerhalb ihres Wirkungsbereichs' begründet, hat eine Kundmachung der Verordnung durch die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich zu erfolgen. Eine Kundmachung der Verordnung an der Amtstafel der regionalen Geschäftsstelle Baden (und allfälliger hier nicht weiter relevanter anderer Amtstafeln von regionalen Geschäftsstellen in Niederösterreich) ist nach Ansicht des Senates nicht ausreichend. Zur Kundmachung im Internet:

Auf der Homepage https://web.archive.org/ sind Archivierungen frei im Internet zugänglich. Beispielsweise gibt es 'Captures' vom 20.01.2022 und vom 04.02.2022 (https://web.archive.org/web/20220000000000*/https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen), aus welchen ersichtlich ist, dass die verfahrensgegenständliche Liste im verfahrensrelevanten Zeitraum im Internet veröffentlicht war.

Eine aktenmäßige Dokumentation der Veröffentlichung im Internet, welche die exakte frühest- und spätestmögliche Abrufbarkeit und die genaue URL bzw Unterseite dokumentiert, ist nicht erfolgt.

Ob diese Kundmachung im Internet auf der Website des AMS Niederösterreich verfassungsrechtlich ausreichend ist, erscheint allerdings aufgrund der Art und Weise, wie diese aufzufinden ist, fraglich. Gibt man auf der Homepage des AMS unter der Rubrik 'Arbeitssuchende Österreich' bzw 'Arbeitssuchende in Niederösterreich' den Begriff 'Meldestellen' in das Suchfenster ein, so erhält man jeweils null Treffer. Ebenso verhält es sich, wenn man auf der Homepage des AMS unter der Rubrik 'Organisation Österreich' bzw 'Organisation in Niederösterreich' den Begriff 'Meldestellen' in das Suchfenster eingibt; auch hier erhält man jeweils null Treffer.

Nur wer in Kenntnis aller Zwischenschritte, von der Startseite über alle Zwischen- bzw Unterseiten bis zur Liste, ist, wird die Liste aus Sicht des Senates auch finden. Der Seitennutzer hat die Seite www.ams.at aufzurufen, dort sodann unter dem AMS Logo die Rubrik 'Arbeitslos – Was tun?' auszuwählen und auf der Folgeseite dann hinunterzuscrollen bis zu 'Wichtige Informationen zu AMS Leistungen' und schließlich auf der Folgeseite hinunterzuscrollen bis zum Ende der Seite , wo er unter der Überschrift 'Sonderregelungen' ein Auswahlmenü 'Bitte wählen Sie ein Bundesland aus' findet.

Gibt man in Google den Suchbegriff 'meldestellen site:ams.at' ein, so landet man bei Auswahl des ersten Suchtreffers auf der gleichen Unterseite mit der Überschrift 'Sonderregelungen', erspart sich so zumindest einige Schritte, muss aber in Kenntnis der richtigen Suchparameter/- worte bei Google sein.

Allerdings ist die Liste der Meldestellen zu diesem Zeitpunkt nicht sichtbar, egal welchen Weg man bis dahin wählte. Diese wird erst sichtbar, wenn dann noch 'Niederösterreich' im Dropdown Menü ausgewählt wird (zur wiederholten Reproduzierbarkeit ist darauf zu achten, dass die Cookies im Browser vor jeder Wiederholung der Schritte zu löschen sind, ansonsten die Bundeslandwahl via Cookie beim wiederholten Seitenaufruf im Browser gemerkt wird, was zur Folge hat, dass die Liste beim wiederholten Aufruf der Unterseite sofort angezeigt wird)! Daher ist der erkennende Senat auch beim Verordnungsprüfungsantrag vom 14.10.2022 davon ausgegangen, dass die Verordnung nicht im Internet kundgemacht wurde, da die Unterseite auf www.ams.at für den Senat nicht auffindbar war. In einer Gesamtschau geht der Senat daher von keiner ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung im Internet aus.

Aus Sicht des erkennenden Senats liegt somit gar keine rechtmäßige Kundmachung der Verordnung vor.

Zur Genehmigung:

Zuletzt ist, abseits der Kundmachungsmängel, darauf zu verweisen, dass keine Genehmigung der Verordnung durch den Geschäftsführer der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich ersichtlich ist. Aus dem erwähnten Email der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich an die regionalen Geschäftsstellen vom 14.01.2022 ist eine Genehmigung durch den Landesgeschäftsführer nicht nachvollziehbar. Dieses Email vom 14.01.2022 ist unterzeichnet mit 'Mit lieben Grüßen, Das SfA-Team'. Auch das Mitteilungsdokument selbst enthält keinen Unterschriftenteil. Somit kann die Versendung allenfalls der Abteilungsleiterin des Service für Arbeitskräfte zugeordnet werden. Ein Hinweis für eine Genehmigung durch den Landesgeschäftsführer findet sich in diesem Email nicht. Mangels Dokumentation ist eine Überprüfung jedoch unmöglich."

2. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich als verordnungserlassende Behörde hat den Akt betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der die Abweisung des Antrages beantragt und den darin erhobenen Bedenken auszugsweise wie folgt entgegengetreten wird (Hervorhebungen im Original enthalten):

"[…]

Gemäß §49 Abs1 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Mit einer Änderung der 'Bundesrichtlinie Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen' wurde vorgeschrieben, dass der erste Termin in einer Beratungs- und Betreuungseinrichtungen jedenfalls als Kontrollmeldung gemäß §49 AlVG vorzuschreiben ist. Aufgrund dessen hat das Arbeitsmarktservice Niederösterreich folgende Vorgehensweise vereinbart:

Die Fachabteilung 'Förderungen' listet sämtliche Standorte der Beratungs- und Betreuungseinrichtungen auf und sendet diese Liste an die Fachabteilung 'Service für Arbeitskräfte'. Die Liste wird von der Fachabteilung 'Service für Arbeitskräfte' an die regionalen Geschäftsstellen zum Aushang auf dem 'schwarzen Brett' im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstelle und an das 'Büro der Landesgeschäftsführung' zur Veröffentlichung im Internet übermittelt. Die Aktualität der Liste wird regelmäßig überprüft.

Die erste Liste wurde am 21.06.2021 von der Abteilungsleiterin 'Service für Arbeitskräfte' per E-Mail (Beilage A) an die regionalen Geschäftsstellen, den Landesgeschäftsführer und seine Stellvertreterin sowie das 'Büro der Landesgeschäftsführung' ([…]) übermittelt:

'Bitte an die Geschäftsstellenleiter_innen weiterleiten, DANKE! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, wie anlässlich der RGL Tagung im Mai angekündigt, übermittle ich euch die von der Landesgeschäftsführung freigegebene Liste der Meldestellen im Sinne des §49 AlVG zum Aushang im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen. Neben den Adressen der RGS sind die Standorte der BBE: Perspektivencheck und Trendwende (in der SfA Richtlinie verankert), sowie der ZB Beratung, des Casemanagements, des Jobserviceplus Krems und der Initiative Nö (Vorschläge der RGS, die den Vorgaben der KM Richtlinie entsprechen) in der Liste enthalten. Die Liste der Meldestellen wird darüber hinaus auch auf der Website des AMS Nö veröffentlicht werden. Wir werden für regelmäßige und anlassbezogene Aktualisierungen sorgen und euch die jeweils aktuelle Version zum Aushang übermitteln. [...]'

Am 06.10.2021 wurde eine aktualisierte Liste per E-Mail übermittelt (Beilage B).

Die nächste aktualisierte Liste wurde am 14.01.2022 per E-Mail übermittelt (Beilage C).

Der Beschwerdeführer […] wurde mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle Baden vom 27.01.2022, laut eAMS-Sendeprotokoll nachweislich am selben Tag empfangen und gelesen, (Beilage D) zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Beratungsstelle Trendwende in 2500 Baden, Erzherzog Wilhelm-Ring 6, am 01.02.2022 um 09:00 Uhr eingeladen. In diesem Schreiben wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Termin um eine Kontrollmeldung und bei dem Veranstalter um eine Meldestelle gemäß §49 AlVG handelt und eine Nichteinhaltung ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches ab diesem Tag bis zur neuerlichen persönlichen Wiedermeldung zur Folge hat. In der regionalen Geschäftsstelle Baden war die Liste am 'schwarzen Brett' ausgehängt. Trotz nachweislicher Rechtsfolgenbelehrung hat er den Termin nicht wahrgenommen.

Die verfahrensgegenständliche Liste Stand Jänner 2022 lautet wie folgt:

'Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG

Werden Kontrollmeldungen von der Regionalen Geschäftsstelle ausdrücklich für eine der folgenden Meldestellen vorgeschrieben, so hat die persönliche Meldung an dieser Stelle zu erfolgen.

Wird eine für die angeführten Meldestellen rechtmäßig vorgeschriebene Kontrollmeldung ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so verlieren Sie vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe.

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich bezeichnet die folgenden Örtlichkeiten als

Meldestellen im Sinne des §49 AlVG:

[…]

Erzherzog-Wilhelm-Ring 6

2500 Baden

itworks (BBEN Trendwende)

[…]'

Die nächste Aktualisierung erfolgte im Juli 2022.

Sämtliche Listen wurden auf der Homepage des Arbeitsmarktservice (https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen#niederoesterreich) veröffentlicht, auch jene vom September 2021 und die verfahrensgegenständliche vom Jänner 2022. Auf der Homepage https://web.archive.org/ sind Archivierungen frei im Internet zugänglich. Beispielsweise gibt es 'Captures' vom 20.01.2022 und vom 04.02.2022 (https://web.archive.org/web/20220000000000*/https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen), aus welchen ersichtlich ist, dass die verfahrensgegenständliche Liste im verfahrensrelevanten Zeitraum im Internet veröffentlicht war (Beilage E). Jedenfalls war die verfahrensgegenständliche Bekanntmachung im verfahrensrelevanten Zeitraum im Internet veröffentlicht und somit einsehbar.

Da im Gesetz keine bestimmte Form, wie die Bezeichnung der anderen Meldestellen gemäß §49 Abs1 letzter Satz AlVG zu erfolgen hat, vorgesehen ist, ist diese – wie vom Arbeitsmarktservice Niederösterreich vorgenommen – aus Sicht des Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß und ausreichend erfolgt. Aus dem E-Mail vom 21.06.2021 ergibt sich, dass die Liste von der Landesgeschäftsführung genehmigt war. Die durch die zuständigen, für die Landesgeschäftsführung agierenden Abteilungen vorgenommenen Schritte bedurften daher nicht einer weiteren expliziten Genehmigung der Landesgeschäftsführung. Das Büro der Landesgeschäftsführung hat die Liste für den Landesgeschäftsführer im Internet veröffentlicht.

Die Kund_innen des Arbeitsmarktservice gehen grundsätzlich nur in die für sie gesetzlich zuständige regionale Geschäftsstelle und werden auch nur durch diese und in dieser betreut. Ein Parteienverkehr mit Leistungsbezieher_innen besteht in der Landesgeschäftsstelle in der Regel nicht. Ein Aushang der Liste in der Landesgeschäftsstelle würde aus Sicht des Arbeitsmarktservice Niederösterreich den Zweck der Kundmachung, die Adressat_innen über deren Inhalt in Kenntnis zu setzen, keineswegs erfüllen und ist somit kein notwendiges Kriterium für eine ordnungsgemäße Kundmachung. Zusammenfassend erfolgte die Kundmachung der Bezeichnung ordnungsgemäß und in geeigneter Weise, um deren Adressat_innen von deren Inhalt in Kenntnis zu setzen, nämlich sowohl durch Aushang auf dem 'schwarzen Brett' im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen als auch Veröffentlichung auf der Homepage des Arbeitsmarktservice."

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung ge-zogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Bedenken ua damit, dass keine Genehmigung der Verordnung "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Jänner 2022" durch den Geschäftsführer der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vorliege. Aus der E-Mail der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich an die regionalen Geschäftsstellen vom 14. Jänner 2022 sei eine Genehmigung durch den Landesgeschäftsführer nicht nachvollziehbar, zumal diese lediglich mit "Mit lieben Grüßen, Das SfA-Team" unterzeichnet sei und daher allenfalls der Abteilungsleiterin des "Service für Arbeitskräfte" zugeordnet werden könne.

2.3. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich hält diesen Bedenken in ihrer Äußerung entgegen, dass sich aus einer E-Mail vom 21. Juni 2021 ergebe, dass "die Liste" (gemeint offenkundig: "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Juni 2021") von der Landesgeschäftsführung genehmigt worden sei. Die durch die zuständigen, für die Landesgeschäftsführung agierenden Abteilungen vorgenommenen Schritte hätten daher nicht einer weiteren expliziten Genehmigung der Landesgeschäftsführung bedurft.

2.4. Der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist begründet.

2.4.1. Jede Kundmachung einer Verordnung hat auf einem Beschluss des zuständigen Organs zu beruhen (so bereits VfSlg 102/1922, 7177/1973, 7451/1974, 18.323/2007), wobei der Beschluss in der Kundmachung weder ergänzt noch sonst verändert werden darf (dazu VfSlg 13.910/1994, 18.648/2008).2.4.1. Jede Kundmachung einer Verordnung hat auf einem Beschluss des zuständigen Organs zu beruhen (so bereits VfSlg 102 aus 1922,, 7177 aus 1973,, 7451 aus 1974,, 18.323 aus 2007,), wobei der Beschluss in der Kundmachung weder ergänzt noch sonst verändert werden darf (dazu VfSlg 13.910 aus 1994,, 18.648 aus 2008,).

Der Verfassungsgerichtshof erachtete in seiner bisherigen Rechtsprechung eine als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG prüfbare Enunziation eines Verwaltungsorgans auch dann noch als gegeben, wenn die als Voraussetzung des Kundgemachten rechtlich notwendige Willensbildung durch das von der Rechtsordnung berufene Organ fehlte (vgl etwa VfSlg 7177/1973, 8261/1978, 18.323/2007).Der Verfassungsgerichtshof erachtete in seiner bisherigen Rechtsprechung eine als Verordnung im Sinne des Art139 B-VG prüfbare Enunziation eines Verwaltungsorgans auch dann noch als gegeben, wenn die als Voraussetzung des Kundgemachten rechtlich notwendige Willensbildung durch das von der Rechtsordnung berufene Organ fehlte vergleiche etwa VfSlg 7177 aus 1973,, 8261 aus 1978,, 18.323 aus 2007,).

2.4.2. Gemäß §49 Abs1 letzter Satz AlVG ist zur Erlassung der angefochtenen Verordnung grundsätzlich die Landesgeschäftsstelle des AMS (hier: Niederösterreich) zuständig.

Das AMS wurde durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) als ein aus der staatlichen Hoheitsverwaltung ausgegliedertes Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen (§1 Abs1 AMSG) und gilt als öffentlich-rechtlicher Fonds beziehungsweise Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m, mwN). Organe sind unter Mitwirkung der Sozialpartner paritätisch besetzte Gremien (Verwaltungsrat, Landesdirektorium und Regionalbeirat) und geschäftsführende Organe (Vorstand, Landesgeschäftsführer und Leiter der regionalen Geschäftsstelle; §§3 ff AMSG).Das AMS wurde durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) als ein aus der staatlichen Hoheitsverwaltung ausgegliedertes Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen (§1 Abs1 AMSG) und gilt als öffentlich-rechtlicher Fonds beziehungsweise Körperschaft öffentlichen Rechts vergleiche OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m, mwN). Organe sind unter Mitwirkung der Sozialpartner paritätisch besetzte Gremien (Verwaltungsrat, Landesdirektorium und Regionalbeirat) und geschäftsführende Organe (Vorstand, Landesgeschäftsführer und Leiter der regionalen Geschäftsstelle; §§3 ff AMSG).

Die vorliegende "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Jänner 2022" war, da sie die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden in Niederösterreich betrifft, daher vom zuständigen Landesgeschäftsführer des AMS Niederösterreich zu genehmigen.

2.4.3. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes treffen vor diesem Hintergrund insofern zu, als die angefochtene Verordnung tatsächlich ohne nachweisbare behördliche Willensbildung kundgemacht wurde:

2.4.3.1. Der "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Jänner 2022" lag keine Genehmigung bzw kein Beschluss des Landesgeschäftsführers des AMS Niederösterreich zugrunde bzw ist eine solche Genehmigung bzw ein Beschluss dem vorgelegten Verordnungsakt nicht zu entnehmen.

2.4.3.2. Dieser Umstand wird von der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich auch nicht bestritten, zumal sie in ihrer Gegenschrift vorbringt, dass "die Liste" (gemeint offenkundig: "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Juni 2021") in einer E-Mail vom Juni 2021 vom Landesgeschäftsführer genehmigt worden sei; einer "weiteren expliziten Genehmigung" der angefochtenen "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG" mit Stand Jänner 2022 hätte es daher nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich nicht bedurft. Dabei verkennt die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich jedoch, dass jede Kundmachung einer Verordnung auf einem Beschluss bzw einer Genehmigung des zuständigen Organs zu beruhen hat (s dazu die oben angeführten Nachweise).

2.4.4. Da die Verordnung "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Jänner 2022" der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich bereits aus diesem Grund gesetzwidrig war, ist auf die weiteren im Antrag erhobenen Bedenken nicht mehr einzugehen.

2.4.5. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben. Art139 Abs4 B-VG bestimmt, dass der Verfassungsgerichtshof, wenn die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist und der Antrag von einem Gericht gestellt wurde, auszusprechen hat, ob die geprüfte Verordnung gesetzwidrig war; dabei gilt Abs3 sinngemäß. Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft die gesamte Verordnung; es ist daher hinsichtlich der ganzen Verordnung auszusprechen, dass sie gesetzwidrig war. Umstände, die dem im Sinne des Art139 Abs3 letzter Satz B-VG entgegenstünden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Jänner 2022" wurde – spätestens – durch die von der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich kundgemachte "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Juli 2022" materiell derogiert. Im Hinblick darauf hat der Verfassungsgerichtshof den Ausspruch darauf zu beschränken, dass die Verordnung gesetzwidrig war.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Die Verordnung "Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des §49 AlVG Stand: Jänner 2022" der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich war zur Gänze gesetzwidrig.

2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §59 Abs2 iVm §61 Z2 VfGG sowie §4 Abs1 Z4 BGBlG.2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zur unverzüglichen Kundmachung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit erfließt aus Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und §59 Abs2 in Verbindung mit §61 Z2 VfGG sowie §4 Abs1 Z4 BGBlG.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Verordnung Kundmachung, Verordnungsbegriff, Verordnungserlassung, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Gerichtsantrag, Behörde Organe, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Verwerfungsumfang, Derogation materielle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:V30.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten