TE Vfgh Erkenntnis 2024/6/10 V23/2024 (V23/2024-7)

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Veröffentlicht am 10.06.2024
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z2
Tir RaumOG 2016 §27, §29, §36, §54, §63, §68, §70
Bebauungsplan "B13 Gewerbegebiet Steinbrücken" der Gemeinde Tösens vom 17.06.2020
Flächenwidmungsplan "Umwidmung Gewerbegebiet Steinbrücken" der Gemeinde Tösens vom 22.01.2020
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung eines Bebauungsplans einer Tiroler Gemeinde mangels hinreichender Grundlagenforschung sowie mangels zusammenfassender Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen; keine Bedenken gegen die Änderung des Flächenwidmungsplans "Umwidmung Gemeindegebiet Steinbrücken"

Spruch

I.römisch eins.
Der Bebauungsplan "B13 Gewerbegebiet Steinbrücken" der Gemeinde Tösens, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tösens am 17. Juni 2020, kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde Tösens vom 25. Juni 2020 bis zum 9. Juli 2020, wird, soweit er sich auf das Grundstück Nr 1522, KG Tösens, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.
II.römisch zwei.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag römisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, den "Bebauungsplan 'B13 Gewerbegebiet Steinbrücken' der Gemeinde Tösens, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tösens am 17. Juni 2020, kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde Tösens vom 25. Juni 2020 bis zum 9. Juli 2020, […] soweit er sich auf das Grundstück Nr 1522, KG Tösens, bezieht" als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Das Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl 101/2016 idF LGBl 122/2019, lautet ? auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original ? wie folgt:Das Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), Landesgesetzblatt 101 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 122 aus 2019,, lautet ? auszugsweise und ohne die Hervorhebungen im Original ? wie folgt:

"§29

Planungsinstrumente

(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan sowie nach Maßgabe des §54 Bebauungspläne zu erlassen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept auch in Form von Teilkonzepten für einzelne Stadtteile und den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen.

(2) Das örtliche Raumordnungskonzept besteht aus textlichen Festlegungen sowie aus Karten und Plänen samt Planzeichenerläuterung. Der Flächenwidmungsplan und die Bebauungspläne bestehen aus Plänen samt Planzeichenerläuterung und aus ergänzenden textlichen Festlegungen. Dem örtlichen Raumordnungskonzept, dem Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplänen sind Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.

(3)-(4) […]

[…]

§54

Bebauungspläne

(1) In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.

(2) Bebauungspläne sind für die nach §31b Abs1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald

a) diese Gebiete bzw Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und

b) die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

(3) Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach §31b Abs1 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.

(5)-(9) […]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Beschwerde eines Nachbarn gegen die Erteilung einer Baubewilligung am Grundstück Nr 1522, KG 84115 Tösens, anhängig. Den Kern dieses Verfahrens bildet laut den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Frage nach der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes "B13 Gewerbegebiet Steinbrücken". Der Antrag sei zulässig, weil der Beschwerde stattzugeben sei, wenn der Bebauungsplan gesetzwidrig wäre. Seine Bedenken formuliert das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2023, V4-5/2023, mit dem der Bebauungsplan "B13 Gewerbegebiet Steinbrücken", soweit er sich auf das Nachbargrundstück (Nr 1521, KG Tösens) bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben worden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die im Antrag auszugsweise wiedergegebene Begründung des Verfassungsgerichtshofes, der anhand der vorgelegten Unterlagen zum Zustandekommen der Verordnung nicht erkennen habe können, dass der Erlassung des Bebauungsplanes eine hinreichende Grundlagenforschung vorangegangen sei.

2. Die Tiroler Landesregierung hat die Akten des aufsichtsbehördlichen Verfahrens vorgelegt und unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2023, V4-5/2023, von der Erstattung einer Äußerung im Verfahren abgesehen.

3. Die verordnungserlassende Behörde hat keine Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vorgelegt und keine Äußerung erstattet.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003). 1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

1.2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt dar, weshalb es die angefochtene Verordnung zur Beurteilung der bei ihm anhängigen Beschwerde denkmöglich anzuwenden hat. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Die verordnungserlassende Behörde hat – wie bereits im zu V4-5/2023 geführten Verfahren – weder eine Äußerung erstattet noch Unterlagen vorgelegt. Die Tiroler Landesregierung übermittelte ebenfalls nur die bereits zu V4-5/2023 vorgelegten Akten und sah – unter Verweis auf die zu diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2023 – von der Erstattung einer Äußerung ab.

2.2. Insofern entspricht der Fall in allen wesentlichen Belangen jenem, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2023, V4-5/2023, zugrunde lag, soweit dieses den Bebauungsplan "B13 Gewerbegebiet Steinbrücken" der Gemeinde Tösens betrifft. Die darin zur Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes "B13 Gewerbegebiet Steinbrücken" der Gemeinde Tösens betreffend das Grundstück Nr 1521 enthaltenen Erwägungen gelten sinngemäß für den vorliegenden Fall, der das unmittelbar angrenzende Grundstück Nr 1522 betrifft, sodass auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen werden kann.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Bebauungsplan "B13 Gewerbegebiet Steinbrücken" der Gemeinde Tösens, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Tösens am 17. Juni 2020, kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde Tösens vom 25. Juni 2020 bis zum 9. Juli 2020, ist, soweit er sich auf das Grundstück Nr 1522, KG Tösens, bezieht, als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Tir Landes-VerlautbarungsG 2021.2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §2 Abs1 litj Tir Landes-VerlautbarungsG 2021.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Raumordnung, Bebauungsplan, Grundlagenforschung, Ermittlungsverfahren, Verordnungserlassung, Flächenwidmungsplan, Raumplanung örtliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:V23.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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