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40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VStG betreffend die Vollstreckung von GeldstrafenSpruch
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §54b Abs2 erster Satz VStG, BGBl 52/1991, idF BGBl I 57/2018: §54b Abs2 erster Satz VStG verletze den Antragsteller in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art1 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie gemäß Art5 EMRK.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §54b Abs2 erster Satz VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, in der Fassung BGBl I 57/2018: §54b Abs2 erster Satz VStG verletze den Antragsteller in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art1 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit sowie gemäß Art5 EMRK.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 8642/1979; 8679/1979; 9046/1981; 9837/1983; 10.418/1985; 12.255/1990; 12.748/1991) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 8642 aus 1979,; 8679 aus 1979,; 9046 aus 1981,; 9837 aus 1983,; 10.418 aus 1985,; 12.255 aus 1990,; 12.748 aus 1991,) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2. Da somit die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, ist sein unter einem mit dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestellter – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfter – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).2. Da somit die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, ist sein unter einem mit dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestellter – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfter – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
3. Aus den oa. Gründen (Pkt. 1) wird zugleich gemäß Art140 Abs1b B-VG von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abgesehen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Ablehnung, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Verfahrenshilfe, GeldstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G46.2024Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024