TE Vfgh Beschluss 2024/6/10 G36/2024

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Veröffentlicht am 10.06.2024
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
Tir Gemeinde-VertragsbedienstetenG 2012 §154 Abs9
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Tir Gemeinde-VertragsbedienstetenG 2012 betreffend die Bemessungsgrundlage für die Abfertigungszahlung

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §154 Abs9 G-VBG, in eventu von näher bestimmten Wortfolgen dieser Bestimmung. Die angefochtene Bestimmung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, weil der Monatsentgeltsbegriff nicht auch die Funktionsabgeltung und die Sonderzulagen, welche dem Antragsteller während der Aktivzeit gebührten, als Bemessungsgrundlage für die Abfertigungszahlung erfasse. Die Gleichheitswidrigkeit ergebe sich zum einen daraus, dass in den Regelungen über die "Abfertigung NEU" die Sonderzahlungen Teil der Bemessungsgrundlage der Abfertigungszahlung seien, wohingegen die für den Antragsteller geltenden Regelungen über die "Abfertigung ALT" die Sonderzahlungen nicht berücksichtigten. Zum anderen ergebe sich die Gleichheitswidrigkeit daraus, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemäß §23 Abs1 AngG sämtliche Zulagen und Sonderzahlungen vom Entgeltbegriff erfasst seien und der Abfertigung zugrunde zu legen seien.

Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Nach den für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begründet wurde, geltenden Abfertigungsregelungen (Modell "Abfertigung ALT") beträgt der Anspruch auf Abfertigung je nach Dauer des Dienstverhältnisses ein Vielfaches des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Gemäß dem zweiten Satz in §37 G-VBG 2012 werden die darin ausdrücklich genannten Zulagen (Verwaltungsdienstzulage, die Ergänzungszulage, die besondere Zulage zum Monatsentgelt, die Pflegedienstzulage, die Funktions-Ausbildungszulage, die Leistungszulage und die Dienstzulage) dem Monatsentgelt zugezählt. Sonderzahlungen werden darin nicht erwähnt.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die unterschiedliche Festlegung des Begriffes des Monatsentgeltes und damit der Bemessungsgrundlage für die Abfertigungszahlung für Vertragsbedienstete, welche einerseits vor dem 1. Juli 2003 und andererseits nach diesem Zeitpunkt ihr Dienstverhältnis begonnen haben, miteinander vergleichbar sind. Beide Regelungssysteme beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen. Nach den neuen Abfertigungsregelungen handelt es sich bei der Abfertigung um ein Entgelt, welches aus monatlichen Beiträgen des Arbeitgebers in einer Betrieblichen Vorsorgekasse angespart wird, über welches der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verfügen kann, wohingegen den vorhergehenden Abfertigungsregelungen ein dienstzeitabhängiger Entgeltanspruch zugrunde gelegen war.

Soweit der Antragsteller die Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Regelungen mit einem Vergleich mit §23 AngG begründet, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gesetzgeber freisteht, für öffentlich Bedienstete andere Abfertigungsregelungen zu erlassen als für dem Angestelltengesetz unterliegende Personen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht näher auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht näher auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Vertragsbedienstete, Gemeindebedienstete, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Eventualantrag, Abfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G36.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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