TE Vfgh Beschluss 2024/6/10 E3352/2023 ua

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Veröffentlicht am 10.06.2024
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs2
SicherheitspolizeiG §81 Abs1
VersammlungsG §14 Abs1
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerden betreffend die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach Auflösung einer Versammlung

Spruch

I.römisch eins.
Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.
II.römisch zwei.
Die Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Versammlungsfreiheit, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die über die beschwerdeführenden Parteien verhängten Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des §81 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz und des §14 Abs1 Versammlungsgesetz 1953 jeweils zu Recht dem Grunde nach bestätigte, nicht anzustellen. Ob die Auflösung der in Rede stehenden Versammlung, die im Übrigen nicht bekämpft wurde, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erfolgte, ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu prüfen (vgl VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).Die Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Versammlungsfreiheit, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die über die beschwerdeführenden Parteien verhängten Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des §81 Abs1 Sicherheitspolizeigesetz und des §14 Abs1 Versammlungsgesetz 1953 jeweils zu Recht dem Grunde nach bestätigte, nicht anzustellen. Ob die Auflösung der in Rede stehenden Versammlung, die im Übrigen nicht bekämpft wurde, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erfolgte, ist in der vorliegenden Konstellation nicht zu prüfen vergleiche VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Versammlungsrecht, Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3352.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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