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63/02 Gehaltsgesetz 1956Norm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Voraussetzungen für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe gemäß dem GehG 1956Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (vgl VfSlg 16.176/2001 mwN, 17.452/2005; VfGH 7.6.2013, B1345/2012; 26.2.2014, B1438/2013; VfSlg 20.073/2016; zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in Bezug auf die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten vgl bereits VfSlg 9607/1983), die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist vergleiche VfSlg 16.176 aus 2001, mwN, 17.452 aus 2005,; VfGH 7.6.2013, B1345/2012; 26.2.2014, B1438/2013; VfSlg 20.073 aus 2016,; zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in Bezug auf die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten vergleiche bereits VfSlg 9607 aus 1983,), die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Der Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in §74 Abs3 GehG 1956 für einige besonders hohe Funktionsgruppen neben dem Erreichen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe verlangt. Das Dienstalter bzw die Dienstzeit als Ausdruck des mit der Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Erfahrungszugewinns stellt einen Unterschied im Tatsächlichen dar, der Differenzierungen sachlich rechtfertigt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Dienstrecht, BezügeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1864.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025