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L60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)Norm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Kostenersatzpflicht nach einer Bestimmung des Wr MindestsicherungsGSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien die Kostenersatzpflicht gemäß §24 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in jeder Hinsicht richtig beurteilt hat, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 18.885/2009, 20.270/2018, 20.244/2018, 20.359/2019). Es ist dem Wiener Landesgesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er für die Kostenersatzpflicht gemäß §24 Abs2 und 4 WMG idF LGBl 2/2018 unterschiedliche Deckungsfonds und Ersatzzeiträume festlegt und ein Kostenersatzanspruch gegen die erbserklärten Erben auch dann zum Tragen kommt, wenn kein Ersatzanspruch gegen den Verstorbenen bestanden hat (s dazu VwGH 21.11.2023, Ra 2021/10/0165).Bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche VfSlg 18.885 aus 2009,, 20.270 aus 2018,, 20.244 aus 2018,, 20.359 aus 2019,). Es ist dem Wiener Landesgesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er für die Kostenersatzpflicht gemäß §24 Abs2 und 4 WMG in der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 2018, unterschiedliche Deckungsfonds und Ersatzzeiträume festlegt und ein Kostenersatzanspruch gegen die erbserklärten Erben auch dann zum Tragen kommt, wenn kein Ersatzanspruch gegen den Verstorbenen bestanden hat (s dazu VwGH 21.11.2023, Ra 2021/10/0165).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Mindestsicherung, Erbrecht, Kostentragung, VfGH / Ablehnung, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1628.2024Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024