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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans betreffend die Abänderung der Widmung von Bauland/Wohnzwecke in Sondergebiet Bauland-Schulzentrum mangels Darlegung der aktuellen BetroffenheitSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragsvorbringenrömisch eins. Antragsvorbringen
1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragstellerinnen, der Verfassungsgerichtshof möge die "Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Perg vom 20.11.2001 (Flächenwidmungsplan Nr 3), aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 16.04.2003, kundgemacht in der Zeit vom 29.04.2003 bis 15.05.2003, mit welchem unter anderem für das Grundstück EZ 1470 der KG 43214 Perg der Flächenwidmungsplan durch Festlegung der Widmungsart 'Sondergebiet Bauland-Schulzentrum' für das Grundstück EZ 1470 der KG 43214 Perg, abgeändert wurde, soweit diese das Grundstück EZ 1470 der KG 43214 Perg betrifft, […]" aufheben.
2. Zu ihrer Antragslegitimation führen die Antragstellerinnen aus, sie seien je zur Hälfte Eigentümerinnen der Liegenschaft EZ 1470 der KG Perg, die vor 2003 als "Bauland/Wohnzwecke" gewidmet gewesen sei. Mit der angefochtenen Verordnung sei die Widmungsart des Grundstückes auf "Sondergebiet Bauland-Schulzentrum" abgeändert worden, weshalb sie nunmehr daran gehindert seien, auf dem Grundstück eine Wohnhausanlage zu errichten. Die Möglichkeit, auf der Liegenschaft ein Wohngebäude zu errichten, stelle für die Antragstellerinnen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar. Mit der Sonderwidmung "zu schulischen Zwecken" verliere die Liegenschaft dagegen massiv an wirtschaftlichem Wert. Eine Veräußerung werde durch diese Widmung praktisch unmöglich, weshalb die Umwidmung einer Enteignung nahekomme. Ausgehend davon erachten sich die Antragstellerinnen durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.
II. Zur Zulässigkeitrömisch zwei. Zur Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche , zB VfSlg 8594 aus 1979,, 15.527 aus 1999,, 16.425 aus 2002, und 16.426 aus 2002,).
3. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl VfSlg 16.892/2003, 17.079/2003, 17.190/2004, 17.461/2005) muss der Grundeigentümer, um einen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes darzutun, konkrete Bauabsichten (VfSlg 15.144/1998) behaupten. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, muss das Bauprojekt im Individualantrag zumindest so konkret umrissen sein, dass beurteilt werden kann, ob die durch den Flächenwidmungsplan verfügte Widmung der geplanten Bebauung tatsächlich entgegensteht (VfSlg 19.560/2011). Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit bewirkt mangels aktueller Betroffenheit hingegen keine Antragslegitimation (VfSlg 11.128/1986, 18.823/2009, 19.947/2015).3. Nach der ständigen Rechtsprechung vergleiche VfSlg 16.892 aus 2003,, 17.079 aus 2003,, 17.190 aus 2004,, 17.461 aus 2005,) muss der Grundeigentümer, um einen aktuellen Eingriff in die Rechtssphäre durch die Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes darzutun, konkrete Bauabsichten (VfSlg 15.144 aus 1998,) behaupten. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, muss das Bauprojekt im Individualantrag zumindest so konkret umrissen sein, dass beurteilt werden kann, ob die durch den Flächenwidmungsplan verfügte Widmung der geplanten Bebauung tatsächlich entgegensteht (VfSlg 19.560 aus 2011,). Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit bewirkt mangels aktueller Betroffenheit hingegen keine Antragslegitimation (VfSlg 11.128 aus 1986,, 18.823 aus 2009,, 19.947 aus 2015,).
3.1. Die Antragstellerinnen haben in ihrem Antrag keine konkreten Bauabsichten dargelegt. Sie führen lediglich aus, durch die Widmung daran gehindert zu sein, "eine Wohnhausanlage" bzw "ein Wohngebäude" zu errichten. Dass sie die Errichtung derartiger Gebäude aktuell konkret beabsichtigten, behaupten die Antragstellerinnen nicht.
3.2. Soweit die Antragstellerinnen ihre Antragslegitimation darüber hinaus damit begründen, dass die Liegenschaft durch die in der angefochtenen Verordnung festgelegte Widmung "massiv an wirtschaftliche[m] Wert" verliere und dass deren Veräußerung "praktisch unmöglich" werde, machen sie keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen geltend (vgl VfSlg 17.080/2003; VfGH 8.10.2014, V70/2014).3.2. Soweit die Antragstellerinnen ihre Antragslegitimation darüber hinaus damit begründen, dass die Liegenschaft durch die in der angefochtenen Verordnung festgelegte Widmung "massiv an wirtschaftliche[m] Wert" verliere und dass deren Veräußerung "praktisch unmöglich" werde, machen sie keine rechtliche Betroffenheit, sondern bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen geltend vergleiche VfSlg 17.080 aus 2003,; VfGH 8.10.2014, V70/2014).
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V29.2024Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024