TE Vfgh Beschluss 2024/6/11 E3464/2023

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Veröffentlicht am 11.06.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144
VfGG §7 Abs2, §86, §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens und Zuspruch der Kosten auf Grund materieller Klaglosstellung durch die – nach Beschwerdeeinbringung ergangene – Ausstellung eines Fremdenpasses

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, der über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß §88 Abs1 Z3 Fremdenpolizeigesetz. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag abgewiesen hatte, erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. September 2023, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, erhob er die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. Mit Schriftsatz vom 26. April 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22. April 2024 einen Fremdenpass ausgestellt habe und übermittelte Kopien des ihm ausgestellten Reisedokuments. Er sei dadurch klaglos gestellt worden. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof das Verfahren aus diesem Grund einstelle, beantrage er gemäß §88 VfGG den Ersatz der notwendigen Kosten durch den Rechtsträger der belangten Behörde.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Wird vor Schluss der Verhandlung über eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt erscheint, so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung des Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (§86 VfGG). Dies kann gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG auch ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Wenngleich das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen wurde, nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, ist der Beschwerdeführer nach der Ausstellung des beantragten Fremdenpasses durch die belangte Behörde durch die Abweisung seines Antrages nicht mehr beschwert. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl VfGH 22.9.2023, E1146/2023).2. Wenngleich das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen wurde, nicht mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, ist der Beschwerdeführer nach der Ausstellung des beantragten Fremdenpasses durch die belangte Behörde durch die Abweisung seines Antrages nicht mehr beschwert. Infolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung war die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche VfGH 22.9.2023, E1146/2023).

3. Der Partei, die den Beschwerdeführer klaglos gestellt hat, kann auf Antrag der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden (§88 erster Satz VfGG), wobei der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen ist.

4. Dem Beschwerdeführer gebührt daher Kostenersatz, weil er durch Ausstellung des begehrten Fremdenpasses durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem als belangte Behörde Parteistellung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zukommt, materiell klaglos gestellt wurde und der Erfolg seiner Beschwerde offen zu Tage liegt (vgl VfGH 22.9.2023, E1146/2023 mwN).4. Dem Beschwerdeführer gebührt daher Kostenersatz, weil er durch Ausstellung des begehrten Fremdenpasses durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem als belangte Behörde Parteistellung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zukommt, materiell klaglos gestellt wurde und der Erfolg seiner Beschwerde offen zu Tage liegt vergleiche VfGH 22.9.2023, E1146/2023 mwN).

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436, – enthalten.

Schlagworte

Einstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Beschwer, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3464.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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