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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an einen syrischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung eines derzeit MinderjährigenRechtssatz
Das BVwG setzt sich zwar mit der Gefahr einer möglichen Zwangsrekrutierung als Minderjähriger durch die kurdischen Kräfte auseinander, auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung, weil der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr das wehrfähige Alter erreichen wird, geht das BVwG mit Hinweis auf das derzeitige Alter des Beschwerdeführers nicht ein. Das BVwG unterlässt somit ausschließlich deshalb eine Prüfung anhand der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Kriterien.
Nach den im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten Länderberichten ist für Männer zwischen 18 und 24 Jahren die Ableistung eines "Wehrdienstes" in der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien" verpflichtend. Für den im Jänner 2007 geborenen Beschwerdeführer besteht somit im Entscheidungszeitpunkt in weniger als 2 Jahren die Gefahr, durch die "Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien" zwangsrekrutiert zu werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es zu Überprüfungen von möglichen Rekruten an Checkpoints und auch zu Ausforschungen komme und das "Dekret Nr 3 vom 4. September 2021" teilweise mit Gewalt durchgesetzt werde, hätte das BVwG nicht ohne weiteres eine fehlende Verfolgung annehmen dürfen, sondern sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung mit einer etwaigen asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die "Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien" im Zuge des Erreichens der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Der Beschwerdeführer befindet sich mit 16 Jahren in einem Alter, in dem eine mögliche Zwangsrekrutierung ab Erreichen des 18. Lebensjahres nicht allein mit den Hinweisen darauf, dass er derzeit das "wehrfähige" Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat und die Gefahr der Rekrutierung als Minderjähriger nicht besteht, als reale Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1609.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024