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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament mangels Vorliegens eines abgeschlossenen Wahlverfahren; Einlangen der Wahlanfechtung am VfGH vor Verlautbarung der Feststellung der BundeswahlbehördeSpruch
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBl II 72/2024, wurde die Wahl zum Europäischen Parlament ausgeschrieben und der 9. Juni 2024 als Wahltag festgesetzt.1. Mit Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, Bundesgesetzblatt Teil 2, 72 aus 2024,, wurde die Wahl zum Europäischen Parlament ausgeschrieben und der 9. Juni 2024 als Wahltag festgesetzt.
2. Mit am 11. Juni 2024 eingelangter Eingabe ficht die Anfechtungswerberin die "Zurückweisung des Wahlvorschlages sowie des Wahlverfahrens betreffend die EU-Wahl am 09.06.2024" gemäß Art141 B-VG an und begehrt, die Zurückweisung ihres Wahlvorschlages und das Wahlverfahren ab der Veröffentlichung der Wahlvorschläge aufzuheben.
3. Die Anfechtung erweist sich als unzulässig:
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG iVm §68 Abs1 VfGG nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann (vgl VfSlg 6306/1970, 8953/1980, 9963/1984). Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Nach §80 EuWO muss die Anfechtung innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung der Feststellung der Bundeswahlbehörde (§78 EuWO) erhoben werden (vgl VfSlg 15.033/1997, 17.269/2004, 19.893/2014). Da diese Verlautbarung noch nicht erfolgt ist und sich die vorliegende Anfechtung im Lichte der zitierten Rechtsprechung daher gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen (vgl VfSlg 10.218/1984, 12.460/1990, 13.167/1992; VfGH 26.2.1996, WI16/95 ua; 22.8.2014, WI3/2014; 22.5.2019, WI2/2019; 23.9.2019, WI4/2019; 22.9.2020, WIV89/2020; 29.9.2022, WI4/2022).Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG in Verbindung mit §68 Abs1 VfGG nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann vergleiche VfSlg 6306 aus 1970,, 8953 aus 1980,, 9963 aus 1984,). Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Nach §80 EuWO muss die Anfechtung innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung der Feststellung der Bundeswahlbehörde (§78 EuWO) erhoben werden vergleiche VfSlg 15.033 aus 1997,, 17.269 aus 2004,, 19.893 aus 2014,). Da diese Verlautbarung noch nicht erfolgt ist und sich die vorliegende Anfechtung im Lichte der zitierten Rechtsprechung daher gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen vergleiche VfSlg 10.218 aus 1984,, 12.460 aus 1990,, 13.167 aus 1992,; VfGH 26.2.1996, WI16/95 ua; 22.8.2014, WI3/2014; 22.5.2019, WI2/2019; 23.9.2019, WI4/2019; 22.9.2020, WIV89/2020; 29.9.2022, WI4/2022).
4. Schon aus diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof die Wahlanfechtung zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen geprüft werden muss.
5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und sinngemäß litc VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Europawahl, EU-Recht, Wahlen, VfGH / Fristen, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:WI2.2024Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024