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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Einstellung des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens betreffend die Gesetzmäßigkeit einer LandschaftsschutzgebietsV der Steiermärkischen Landesregierung mangels PräjudizialitätSpruch
Das Verordnungsprüfungsverfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2600/2023 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Mit Bescheid vom 9. September 2021 erteilte die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde die UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Pumpspeicherwerk Koralm". Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Verfahrensparteien Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 6. Juli 2022, Z W109 2247200-2/57Z(zZ V198/2022 protokolliert), beantragte das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG, die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr 1, LGBl 43/2015 (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung 2015), als gesetzwidrig aufzuheben.1.1. Mit Bescheid vom 9. September 2021 erteilte die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde die UVP-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Pumpspeicherwerk Koralm". Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Verfahrensparteien Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 6. Juli 2022, Z W109 2247200-2/57Z(zZ V198/2022 protokolliert), beantragte das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG, die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr 1, Landesgesetzblatt 43 aus 2015, (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung 2015), als gesetzwidrig aufzuheben.
1.2. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2023, Z W109 2247200-2/201E, wies das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des angefochtenen Bescheides den Antrag der Projektwerber auf Bewilligung der Errichtung und des Betriebs des Vorhabens "Pumpspeicherwerk Koralm" nach dem UVP-G 2000 ab und zog den an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag auf Prüfung der Landschaftsschutzgebietsverordnung 2015 zurück.
2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung 2015 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 30. November 2023 beschlossen, diese Verordnung von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
3. Die Steiermärkische Landesregierung hat als verordnungserlassende Behörde eine Äußerung erstattet, in der die Präjudizialität der Verordnung bestritten und den Bedenken inhaltlich entgegengetreten wird. Die Umweltanwaltschaft des Landes Steiermark, der Österreichische Naturschutzbund Landesgruppe Steiermark, der Verein Projektwerkstatt für Umwelt und Soziales (VIRUS) und die Alliance For Nature – Allianz für Natur haben als beteiligte Parteien ebenfalls Äußerungen eingebracht.
4. Das Bundesverwaltungsgericht erstattete eine Äußerung, in der es ausführt, dass sich die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf die fehlende Ausweisung des Europaschutzgebietes stützen würden. Die in Prüfung gezogene Landschaftsschutzgebietsverordnung 2015 sei nicht (mehr) Grundlage der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Das Gesetz vom 16. Mai 2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017), LGBl 71/2017, idF LGBl 70/2022 lautet auszugsweise:1. Das Gesetz vom 16. Mai 2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017), Landesgesetzblatt 71 aus 2017,, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2022, lautet auszugsweise:
"§8
Landschaftsschutzgebiete
(1) Gebiete, die
1. besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten aufweisen oder
2. im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind,
können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2) In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes unter Berücksichtigung des sich aus Abs1 ergebenden Erholungswertes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Beschränkungen festzulegen.
(3) In Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern einer Bewilligung:
1. Bodenentnahmen (Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Schotter- und Torfgewinnungsanlagen, Abbau von Lagerstätten u. dgl.) oder die Ausweitung bestehender Gewinnungsstätten;
2. die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen, ausgenommen Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind;
3. Erdbewegungen, die nicht im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauten und Anlagen stehen, sofern sie Beeinträchtigungen im Sinn des §3 Abs1 zur Folge haben;
4. die dauerhafte Beseitigung von Flurgehölzen oder Hecken abseits von Hausgärten.
§9
Europaschutzgebiete
(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Vogelschutzgebiete sind durch Verordnung der Landesregierung zu Europaschutzgebieten zu erklären. In der Verordnung sind neben der Abgrenzung des Schutzgebietes der Gegenstand, der Zweck und die Ziele des Schutzes sowie die nach dem Schutzzweck erforderlichen Ge- oder Verbote und Maßnahmen festzulegen. Im Ausnahmefall kann die Landesregierung Verbote auch nach Erlassung der Verordnung durch Bescheid vorschreiben.
(2) Zur Wahrung des Schutzzwecks sind für Europaschutzgebiete die erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhangs I und aller sonstigen nicht in Anhang I der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.(2) Zur Wahrung des Schutzzwecks sind für Europaschutzgebiete die erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch zwei der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhangs römisch eins und aller sonstigen nicht in Anhang römisch eins der VS-Richtlinie angeführten Zugvogelarten entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(3) In Europaschutzgebieten ist der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.(3) In Europaschutzgebieten ist der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins und der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch zwei der FFH-Richtlinie zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.
(4) Das Land hat Beiträge für die Erhaltung, Gestaltung und Pflege der Europaschutzgebiete zu leisten. […]
§15
Vorläufiger Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete
(1) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet gemäß §9 Abs1 alle Handlungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können. Dasselbe gilt für Gebiete, die der Europäischen Kommission gemeldet und gemäß §22 bekannt gemacht wurden, aber noch nicht in der in §4 Z11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragen sind.
(2) Der Schutz gemäß Abs1 tritt außer Kraft, wenn die gemeldeten Gebiete nicht in der in §4 Z11 letzten Satz angeführten Liste mit Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen werden.
(3) Für Gebiete gemäß Abs1 gilt §28 sinngemäß. […]
§27
Bewilligungen, ökologischer Ausgleich
(1) Bewilligungen gemäß §5 Abs1 und 2, §8 Abs3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des §3 Abs1 erwarten lässt.
(2) Eine Bewilligung gemäß §5 Abs1 und 2, §8 Abs3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.
(3) Fehlen die Voraussetzungen des Abs1 oder 2, ist eine Bewilligung gemäß §5 Abs1 und 2, §8 Abs3 dennoch zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.
(4) Fehlt die Voraussetzung des Abs3 erster Satz oder ist das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen, hat die Behörde bei einer Bewilligung gemäß §5 Abs1 und 2, §8 Abs3 auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachhaltig negativen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme auf den Schutzzweck erheblich überwiegt.
(5) Ist die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich und sind diese bewertbar, ist ein den Kosten der Ausgleichsmaßnahmen entsprechender Beitrag als Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden. […]
§28
Naturverträglichkeitsprüfung
(1) Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen.
(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Abs2 zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.
(4) Gibt es keine zumutbare Alternative, darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.
(5) Ist in dem vom Vorhaben betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art von den Vorhabenswirkungen betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses lediglich berücksichtigt werden
1. die Gesundheit der Menschen;
2. die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung;
3. maßgeblich günstige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt;
4. andere zwingende Gründe nach Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission.
(6) Wird ein Vorhaben gemäß Abs4 bewilligt, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen zum Ausgleich in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Der Europäischen Kommission sind diese Maßnahmen zum Ausgleich bekannt zu geben.
(7) Die Durchführung der Prüfung auf Verträglichkeit ersetzt das Bewilligungsverfahren gemäß §§5, 8 und 14 oder einer Naturschutzgebietsverordnung, soweit der Schutzzweck des Europaschutzgebietes den jeweiligen Schutzzweck umfasst. […]"
2. Die – in Prüfung gezogene – Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr 1, LGBl 43/2015, lautet wie folgt:2. Die – in Prüfung gezogene – Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr 1, Landesgesetzblatt 43 aus 2015,, lautet wie folgt:
"Gegenstand
§1. (1) Die im Bezirk Deutschlandsberg, Gemeinde Schwanberg, gelegene Koralpe wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet Nr 1, Koralpe. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst alpine Bereiche der Koralpe.
(3) Die äußere Grenze und die Lage des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:25.000 (Anlage). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Schutzzweck
§2. (1) Die Unterschutzstellung bezweckt die Erhaltung der natürlichen Landschaftselemente sowie die Bewahrung der Charakteristik der landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft.
(2) Die Unterschutzstellung bezweckt insbesondere die Erhaltung:
– der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente und alpinen Matten,
– der Kampfwaldzone,
– der morphologischen Besonderheiten, insbesondere der Kare, der Schuttfluren und Krummholzbestände,
– der landwirtschaftlich geprägten Wiesen, Weiden und Hutweiden,
– der natürlichen Fließgewässer mit der Begleitvegetation und
– der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
Inkrafttreten
§3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2015, in Kraft.
Außerkrafttreten
§4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl Nr 36/1981."Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 1981,."
III. Einstellungrömisch drei. Einstellung
1. Der Verfassungsgerichtshof ist in dem dem Verordnungsprüfungsverfahren zugrunde liegenden Einleitungsbeschluss vom 30. November 2023 vorläufig davon ausgegangen, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung 2015 im Anlassverfahren präjudiziell ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem den Beschwerden stattgebenden Erkenntnis vom 30. Juni 2023, das es mit der Zurückziehung seines Verordnungsprüfungsantrages verbunden hat, die in Prüfung gezogene Landschaftsschutzgebietsverordnung 2015 angeführt, jedoch nicht angewendet (vgl dazu auch die Äußerung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. März 2024). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung 2015 wurde somit bei der Erlassung der Entscheidung weder angewendet noch wäre diese anzuwenden gewesen, weshalb die Bestimmung im Anlassverfahren nicht präjudiziell und das Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen ist.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem den Beschwerden stattgebenden Erkenntnis vom 30. Juni 2023, das es mit der Zurückziehung seines Verordnungsprüfungsantrages verbunden hat, die in Prüfung gezogene Landschaftsschutzgebietsverordnung 2015 angeführt, jedoch nicht angewendet vergleiche dazu auch die Äußerung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. März 2024). Die Landschaftsschutzgebietsverordnung 2015 wurde somit bei der Erlassung der Entscheidung weder angewendet noch wäre diese anzuwenden gewesen, weshalb die Bestimmung im Anlassverfahren nicht präjudiziell und das Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen ist.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Verordnung, VfGH / Präjudizialität, Einstellung, VfGH / Anlassverfahren, NaturschutzgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V364.2023Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024