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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr BesoldungsO 1994 mangels Darlegung konkreter BedenkenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Mit dem auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Arbeits- und Sozialgericht Wien, §49v Abs3 Z3 sowie Abs4 des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 – BO 1994) als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG haben Gesetzesprüfungsanträge gemäß Art140 Abs1 B-VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben sowie die Bedenken schlüssig und überprüfbar darzulegen (zB VfSlg 11.888/1988, 12.223/1989). Das Fehlen solcher Darlegungen führt zur sofortigen Zurückweisung des Antrages (zB VfSlg 11.970/1989, 12.564/1990, 13.571/1993). Verweisungen auf den Inhalt in anderen Verfahren eingebrachter Schriftsätze ohne präzise Zuordnung der Bedenken stellen keine gesetzmäßige Darlegung der Bedenken dar und sind unbeachtlich (zB VfSlg 8241/1978, 11.507/1987, VfGH 10.3.2015, G203/2014 ua). 2. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG haben Gesetzesprüfungsanträge gemäß Art140 Abs1 B-VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit sind präzise zu umschreiben sowie die Bedenken schlüssig und überprüfbar darzulegen (zB VfSlg 11.888 aus 1988,, 12.223 aus 1989,). Das Fehlen solcher Darlegungen führt zur sofortigen Zurückweisung des Antrages (zB VfSlg 11.970 aus 1989,, 12.564 aus 1990,, 13.571 aus 1993,). Verweisungen auf den Inhalt in anderen Verfahren eingebrachter Schriftsätze ohne präzise Zuordnung der Bedenken stellen keine gesetzmäßige Darlegung der Bedenken dar und sind unbeachtlich (zB VfSlg 8241 aus 1978,, 11.507 aus 1987,, VfGH 10.3.2015, G203/2014 ua).
3. In seinem Antrag verweist das antragstellende Gericht hinsichtlich der gehegten Bedenken auf das Klagevorbringen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Diese Vorgangsweise genügt den oben dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen nicht (vgl VfGH 18.9.2015, G319/2015).3. In seinem Antrag verweist das antragstellende Gericht hinsichtlich der gehegten Bedenken auf das Klagevorbringen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Diese Vorgangsweise genügt den oben dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen nicht vergleiche VfGH 18.9.2015, G319/2015).
4. Der Verfassungsgerichtshof weist ferner darauf hin, dass in einem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG auch die sonstigen Voraussetzungen gemäß §62 VfGG erfüllt werden müssen.
5. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
6. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs2 Z3 litc B-VG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G87.2024Zuletzt aktualisiert am
07.08.2024