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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung von Eingaben betreffend Akte der Gerichtsbarkeit mangels ZuständigkeitSpruch
Die Eingaben werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die vorliegenden (selbstverfassten) Eingaben richten sich gegen Beschlüsse des Landesgerichtes Klagenfurt und des Oberlandesgerichtes Graz und damit gegen Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411/2008, 18.666/2009 mwN). Anhaltspunkte für die Stellung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle lassen sich abgesehen von der Nennung des Art139 Abs1 bzw Art140 Abs1 B-VG den Eingaben nicht entnehmen. Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411 aus 2008,, 18.666 aus 2009, mwN). Anhaltspunkte für die Stellung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle lassen sich abgesehen von der Nennung des Art139 Abs1 bzw Art140 Abs1 B-VG den Eingaben nicht entnehmen.
Die Eingaben sind daher zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Landesgericht, OberlandesgerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G80.2024Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024