TE Vfgh Beschluss 2024/6/26 G346/2022 ua, V263/2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art15a, Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litc
Vereinbarung gemäß Art15a B VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 03.09.2013 Art1, Art3, Art4, Art18, Art19
Bgld BauG 1997 §27
NormenG 2016 §8
Bgld Bauprodukte- und MarktüberwachungsG 2016 §12, §13, §15, §16, §17
Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (2019) für das Land Burgenland Anhang
Vlbg BauprodukteG §12
Stmk Bauprodukte- und MarktüberwachungsG 2013 §11
Nö Bauprodukte- und MarktüberwachungsG 2013 §11
Wr BauprodukteG 2013 §12
Oö BautechnikG 2013 §66
Krnt BauprodukteG §12
Tir BauprodukteG 2016 §15
Sbg BauprodukteG §13
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels rechtlicher Betroffenheit durch eine Bestimmung des Bgld Bauprodukte- und MarktüberwachungsG 2016 sowie durch eine Baustoffliste des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) samt Anhang; gesetzliche Regelung dient ausschließlich der Normierung der Rechtsbeziehung zwischen dem Land Burgenland und dem OIB sowie der Ermächtigung des OIB zur Erstellung einer Baustoffliste; Baustoffliste gerichtet an Personen wie Hersteller, Importeure und Händler, nicht jedoch an den Errichter eines Lagers; mangelnde Darlegung der rechtlichen Betroffenheit hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen betreffend die anderen Bundesländer

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

1. Die Antragstellerin, eine österreichische Möbelhandelskette, plant zur Errichtung eines neuen Zentrallagers im burgenländischen *** die Verwendung von Bitumenbahnen für Dachabdichtungen. Für diese Produktgruppe werden im Anhang zu den Verordnungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (Neufassung 2019) Leistungsanforderungen und wesentliche Merkmale mit Verweis auf die ÖNORM B3660 (2009.11.01) festgelegt.

2. Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehrt die Antragstellerin:

"a. die im Anhang zur Baustoffliste ÖE,1 Lfd Nr 3.1.1, Spalte 'Klassen/Stufen/Leistungsanforderungen', dritter Spiegelstrich, enthaltene Wortfolge '(2009.11.01)';

________________________

1 Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (Neufassung 2019), OIB-095.2-015/19.

 

in eventu

b. die im Anhang zur Baustoffliste ÖE, Lfd Nr 3.1.1, Spalte 'Klassen/Stufen/Leistungsanforderungen', dritter Spiegelstrich enthaltene Wortfolge 'gemäß ÖNORM B3660, Tabelle 3, für Bitumenbahnen zur einlagigen Verlegung';

in eventu

c. die im Anhang zur Baustoffliste ÖE enthaltene Lfd Nr 3.1.1;

in eventu

d. die Baustoffliste ÖE samt Anhang zur Gänze;

in eventu

e. die in den Bauproduktegesetzen

1. der Länder Burgenland2 und Vorarlberg3 enthaltene Wortfolge 'Die Baustoffliste ÖE ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen.';

2. der Länder Steiermark4 und Niederösterreich5 enthaltene Wortfolge 'Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen.';

3. der Länder Wien6 und Oberösterreich7 enthaltene Wortfolge 'Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen.';

________________________

2 §13 Abs2 Gesetz vom 20. Oktober 2016 über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung, Bgld LGBl 73/2016 idF Bgld LGBl 73/2020.2 §13 Abs2 Gesetz vom 20. Oktober 2016 über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung, Bgld Landesgesetzblatt 73 aus 2016, in der Fassung Bgld Landesgesetzblatt 73 aus 2020,.

3 §12 Abs2 Gesetz über Bauprodukte und deren Verwendung, Vlbg LGBl 3/2014 idF Vlbg LGBl 4/2022.3 §12 Abs2 Gesetz über Bauprodukte und deren Verwendung, Vlbg Landesgesetzblatt 3 aus 2014, in der Fassung Vlbg Landesgesetzblatt 4 aus 2022,.

4 §11 Abs1 Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten geregelt wird, Stmk LGBl 83/2013; idF Stmk LGBl 85/2019.4 §11 Abs1 Gesetz vom 2. Juli 2013, mit dem die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung sowie die Marktüberwachung von Bauprodukten geregelt wird, Stmk Landesgesetzblatt 83 aus 2013,; in der Fassung Stmk Landesgesetzblatt 85 aus 2019,.

5 §11 Abs7 NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, NÖ LGBl 23/2018 idF NÖ LGBl 33/2021.5 §11 Abs7 NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, NÖ Landesgesetzblatt 23 aus 2018, in der Fassung NÖ Landesgesetzblatt 33 aus 2021,.

6 §12 Abs1 Gesetz über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung, Wr LGBl 23/2014 idF Wr LGBl 34/2022.6 §12 Abs1 Gesetz über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung, Wr Landesgesetzblatt 23 aus 2014, in der Fassung Wr Landesgesetzblatt 34 aus 2022,.

7 §66 Abs2 Landesgesetz über die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte, Oö LGBl 35/2013 idF Oö LGBl 56/2021.7 §66 Abs2 Landesgesetz über die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte, Oö Landesgesetzblatt 35 aus 2013, in der Fassung Oö Landesgesetzblatt 56 aus 2021,.

4. der Länder Kärnten8 und Tirol9 enthaltene Wortfolge 'Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖE

durch Verordnung festzulegen.';

5. des Landes Salzburg10 enthaltene Wortfolge 'Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖE;

________________________

8 §12 Abs4 Gesetz über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung, Ktn LGBl 46/2013 idF Ktn LGBl 86/2018.8 §12 Abs4 Gesetz über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung, Ktn Landesgesetzblatt 46 aus 2013, in der Fassung Ktn Landesgesetzblatt 86 aus 2018,.

9 §15 Abs1 Gesetz vom 16. März 2016 über die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik sowie das Inverkehrbringen, die Verwendbarkeit und die Marktüberwachung von Bauprodukten, Tir LGBl 41/2016, idF Tir LGBl 27/2020.9 §15 Abs1 Gesetz vom 16. März 2016 über die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik sowie das Inverkehrbringen, die Verwendbarkeit und die Marktüberwachung von Bauprodukten, Tir Landesgesetzblatt 41 aus 2016,, in der Fassung Tir Landesgesetzblatt 27 aus 2020,.

10 §13 Abs2 Z1 Gesetz vom 1. Oktober 2014 über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und deren Bereitstellung auf dem Markt, Slb LGBl 75/2014 idF Slbg LGBl 62/2021.",10 §13 Abs2 Z1 Gesetz vom 1. Oktober 2014 über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und deren Bereitstellung auf dem Markt, Slb Landesgesetzblatt 75 aus 2014, in der Fassung Slbg Landesgesetzblatt 62 aus 2021,.",

als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. September 2013, LGBl 43/2013 lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. September 2013, Landesgesetzblatt 43 aus 2013, lauten:

"Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung vor dem Hintergrund der Verordnungen (EG) Nr 765/2008 und (EU) Nr 305/2011 im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung vor dem Hintergrund der Verordnungen (EG) Nr 765 aus 2008, und (EU) Nr 305 aus 2011, im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß dieser Vereinbarung zu regeln.

Artikel 2 […]

Artikel 3

Einrichtung

(1) Zur Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bauwesen ist ein Österreichisches Institut für Bautechnik als gemeinnütziger Verein einzurichten. Sitz und Organisation des Vereines werden in den Vereinsstatuten bestimmt.

(2) […]

Artikel 4

Aufgaben

Das Österreichische Institut für Bautechnik hat insbesondere folgende Aufgaben zu besorgen:

1. die Ausstellung von Europäischen Technischen Bewertungen;

2. die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen;

3. die Erstattung von technischen Gutachten;

4.-9. […]

Artikel 5-17 […]

5.Abschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen
5.Abschnitt, Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Artikel 18

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

Artikel 19

Baustoffliste ÖE

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.

(2) In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:

1.   die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);

2.   die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;

3.   die zu erfüllende Leistung des Bauproduktes nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien;

4.   Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr 305/2011 liegen;Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) Nr 305 aus 2011, liegen;

5.   das Erfordernis der Erlangung einer Bautechnischen Zulassung mit den darin festzulegenden Verwendungsbestimmungen, sofern dies aufgrund der Bedeutung eines Bauproduktes für eine oder mehrere Grundanforderungen an Bauwerke und den damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes (Bgld BPMG 2016), LGBl.73/2016, idF LGBl 74/2023 lauten (die angefochtene Wortfolge des §13 Abs2 leg cit idF LGBl 73/2020 ist hervorgehoben): 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes (Bgld BPMG 2016), LGBl.73 aus 2016,, in der Fassung Landesgesetzblatt 74 aus 2023, lauten (die angefochtene Wortfolge des §13 Abs2 leg cit in der Fassung Landesgesetzblatt 73 aus 2020, ist hervorgehoben):

"2. Unterabschnitt

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§12

Anforderungen für die Verwendung

Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen und die in der Baustoffliste ÖE (§13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen entsprechen und die CE-Kennzeichnung tragen.

§13

Baustoffliste ÖE

(1) In der Baustoffliste ÖE werden für die einzelnen Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können in Bezug auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck insbesondere festgelegt werden:

1. die anzuwendende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm oder Europäisches Bewertungsdokument);

2. die wesentlichen Merkmale, für die eine Leistung anzugeben ist;

3. die zu erfüllende Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung;

4. Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr 305/2011 liegen.4. Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen im Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr 305 aus 2011, liegen.

(2) Die Baustoffliste ÖE ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung oder Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Ihre Kundmachung erfolgt gemäß §10 Abs5 Burgenländisches Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl Nr 65/2014, für die Dauer ihrer Geltung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.(2) Die Baustoffliste ÖE ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung oder Änderung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Ihre Kundmachung erfolgt gemäß §10 Abs5 Burgenländisches Verlautbarungsgesetz 2015, Landesgesetzblatt Nr 65 aus 2014,, für die Dauer ihrer Geltung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.

§14 […]

4. Abschnitt

Bautechnische Zulassung

§15

Bautechnische Zulassung

(1) Der Hersteller eines Bauprodukts oder sein Vertreter mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle (§16) eine Bautechnische Zulassung beantragen:

       1. das Bauprodukt weicht von einer harmonisierten Norm ab;

       2. für das Bauprodukt liegt keine harmonisierte Norm vor und das Bauprodukt ist nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt;

       3. das Bauprodukt weicht von dem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk mehr als nur unwesentlich ab;

       4. für das Bauprodukt ist in der Baustoffliste ÖA oder in der Baustoffliste ÖE eine Bautechnische Zulassung vorgesehen;

       5. es handelt sich um ein sonstiges Bauprodukt, für das es nach dem Stand der technischen Wissenschaften erforderlich ist, Verwendungsbestimmungen und mögliche Verwendungszwecke entsprechend den bautechnischen Anforderungen festzulegen.

(2) Die zur Beurteilung des Bauprodukts erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produkts, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts erforderlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertreter über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.

(3) Ein Antrag auf Bautechnische Zulassung ist weiters mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder aufgrund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.

(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauprodukts ist die Bautechnische Zulassung zu erteilen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.

(5) Die Bautechnische Zulassung muss jedenfalls folgende Inhalte umfassen:

       1. eine technische Beschreibung des Bauprodukts einschließlich der Leistungsmerkmale;

       2. Regelungen über die Eigen- und Fremdüberwachung des Bauprodukts und der Produktion;

       3. Bestimmungen über die Verwendung sowie erforderlichenfalls über den Einbau und die Anwendung des Bauprodukts.

(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung bleiben die Rechte Dritter unberührt.

(7) Bautechnische Zulassungen, die aufgrund der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf den Markt und deren Verwendung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes erteilt werden, gelten als gleichwertig.

§16

Zulassungsstelle

(1) Zulassungsstelle für Bautechnische Zulassungen ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

(2) Die Zulassungsstelle hat jährlich auf geeignete Weise (zB im Internet) eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.

5. Abschnitt

Inverkehrbringen und Bereitstellung

§17

Inverkehrbringen und Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

(1) Vor dem Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Materialien enthalten, die im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Explosion gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr L 13 vom 17.01.2014 S. 1, angeführt sind, ist deren Aktivitätskonzentrationsindex entsprechend dem Anhang VIII dieser Richtlinie zu bestimmen. Diese Verpflichtung trifft den Hersteller des Bauprodukts. Ist der Hersteller nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so trifft diese Verpflichtung seinen Bevollmächtigten oder, wenn es einen solchen nicht gibt, den Importeur.(1) Vor dem Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Materialien enthalten, die im Anhang römisch dreizehn der Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Explosion gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinie 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt , Nr L 13 vom 17.01.2014 S. 1, angeführt sind, ist deren Aktivitätskonzentrationsindex entsprechend dem Anhang römisch acht dieser Richtlinie zu bestimmen. Diese Verpflichtung trifft den Hersteller des Bauprodukts. Ist der Hersteller nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so trifft diese Verpflichtung seinen Bevollmächtigten oder, wenn es einen solchen nicht gibt, den Importeur.

(2) Der nach Abs1 Verpflichtete hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex sowie andere relevante Faktoren nach Anhang VIII der Richtlinie 2013/59/Euratom mitzuteilen.(2) Der nach Abs1 Verpflichtete hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex sowie andere relevante Faktoren nach Anhang römisch acht der Richtlinie 2013/59/Euratom mitzuteilen.

(3) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

(4) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA geführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.

(5) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden. "

3. Die weiteren, in eventu angefochtenen landesgesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Betrauung des Österreichischen Instituts für Bautechnik, durch Verordnung die Baustoffliste ÖE festzulegen, lauten wie folgt (die angefochtenen Teile der jeweiligen Bestimmung sind hervorgehoben):

3.1. §12 Abs2 des Gesetzes über Bauprodukte und deren Verwendung (Bauproduktegesetz), Vbg LGBl 3/2014, idF Vbg LGBl 4/2022 lautete: 3.1. §12 Abs2 des Gesetzes über Bauprodukte und deren Verwendung (Bauproduktegesetz), Vbg Landesgesetzblatt 3 aus 2014,, in der Fassung Vbg Landesgesetzblatt 4 aus 2022, lautete:

"§12

Baustoffliste ÖE

(1) […]

(2) Die Baustoffliste ÖE ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. […]"

3.2. §11 Abs1 Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, Stmk LGBl 83/2013, idF Stmk LGBl 85/2019 lautete: 3.2. §11 Abs1 Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, Stmk Landesgesetzblatt 83 aus 2013,, in der Fassung Stmk Landesgesetzblatt 85 aus 2019, lautete:

"§11

Baustoffliste ÖE

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. […]

(2) - (3) […]"

3.3. §11 Abs7 (gemeint wohl Abs1) NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, NÖ LGBl 23/2018, idF LGBl 33/2021 lautete: 3.3. §11 Abs7 (gemeint wohl Abs1) NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013, NÖ Landesgesetzblatt 23 aus 2018,, in der Fassung Landesgesetzblatt 33 aus 2021, lautete:

"§11

Baustoffliste ÖE

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird damit betraut, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. […]

(2) - (3) […]"

3.4. §12 Abs1 Wiener Bauproduktegesetz 2013 (WBPG 2013), Wr. LGBl 23/2014, idF Wr. LGBl 34/2022 lautet: 3.4. §12 Abs1 Wiener Bauproduktegesetz 2013 (WBPG 2013), Wr. Landesgesetzblatt 23 aus 2014,, in der Fassung Wr. Landesgesetzblatt 34 aus 2022, lautet:

"Baustoffliste ÖE

§12. (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. […]

(2) […]"

3.5. §66 Abs2 Oö Bautechnikgesetz 2013 - Oö BauTG 2013, Oö LGBl 35/2013, idF Oö LGBl 56/2021 lautete: 3.5. §66 Abs2 Oö Bautechnikgesetz 2013 - Oö BauTG 2013, Oö Landesgesetzblatt 35 aus 2013,, in der Fassung Oö Landesgesetzblatt 56 aus 2021, lautete:

"§66

Baustoffliste ÖE

(1) […]

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. […]"

3.6. §12 Abs4 (gemeint wohl Abs1) Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG, Ktn. LGBl 46/2013, idF Ktn. LGBl 86/2018 lautete: 3.6. §12 Abs4 (gemeint wohl Abs1) Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG, Ktn. Landesgesetzblatt 46 aus 2013,, in der Fassung Ktn. Landesgesetzblatt 86 aus 2018, lautete:

"§12

Baustoffliste ÖE

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. […]

(2) - (3) […]"

3.7. §15 Abs1 (gemeint wohl §16 Abs1) Tiroler Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tir LGBl 41/2016, idF Tir LGBl 27/2020 lautete: 3.7. §15 Abs1 (gemeint wohl §16 Abs1) Tiroler Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tir Landesgesetzblatt 41 aus 2016,, in der Fassung Tir Landesgesetzblatt 27 aus 2020, lautete:

"§16

Baustoffliste ÖE

(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat mit Zustimmung der Landesregierung die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. […]

(2) - (3) […]"

3.8. §13 Abs2 Z1 Salzburger Bauproduktegesetz, Sbg LGBl 75/2014, idF Sbg LGBl 62/2021 lautete: 3.8. §13 Abs2 Z1 Salzburger Bauproduktegesetz, Sbg Landesgesetzblatt 75 aus 2014,, in der Fassung Sbg Landesgesetzblatt 62 aus 2021, lautete:

"Zuständigkeiten

§13

(1) […]

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Besorgung folgender Aufgaben betraut:

1. Festlegung und Erlassung der Baustoffliste ÖE;

[…]

(3) - (5) […]"

4. Der Anhang zur Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (Neufassung 2019), OIB-095.2-015/19, Lfd. Nr 3.1., für das Land Burgenland, lautet (die im Hauptantrag angefochtene Zahlenfolge ist hervorgehoben):

 

 

 

 

 

Lfd. Nr

Produktgruppe

Technische Spezifikation

Klassen/Stufen/Leistungsanforderungen

3.1

Abdichtungsbahnen für Bauwerke

 

 

3.1.1

Bitumenbahnen mit Trägereinlage für Dachabdichtungen

EN 13707: 2004+A2 (2009.07)

Wesentliche Merkmale

-        gemäß ÖNORM B3660 (2009.11.01), Tabelle 1, für Bitumenbahnen für Unter- und Zwischenlagen von mehrlagigen Systemen ohne dauerhaften schweren Oberflächenschutz

-        gemäß ÖNORM B3660 (2009.11.01), Tabelle 2, für Bitumenbahnen für Oberlagen von mehrlagigen Systemen ohne schweren Oberflächenschutz

-        gemäß ÖNORM B3660 (2009.11.01), Tabelle 3, für Bitumenbahnen zur einlagigen Verlegung

-        gemäß ÖNORM B3660 (2009.11.01), Tabelle 4, für Bitumenbahnen für Gründächer oder Bitumenbahnen unter dauerhaften schwerem Oberflächenschutz

Gefährliche Substanzen: Es gelten die generellen Bestimmungen der Baustoffliste ÖE.

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragstellerin bringt vor, sie sei im Zuge der Planung des neuen Zentrallagers in ***, Burgenland, von der zuständigen Baubehörde darauf hingewiesen worden, dass die Verwendung der von ihr zunächst geplanten einlagigen Bitumen-Dachabdichtungsbahnen "S***" des deutschen Herstellers *** unzulässig sei, da zu dem Zeitpunkt in Österreich ausschließlich die vom österreichischen Hersteller *** produzierten einlagigen Bitumen-Dachabdichtungsbahnen "I***" zugelassen seien. Die Verwendung eines unzulässigen Bauproduktes stünde der Ausstellung eines positiven Schlussüberprüfungsprotokolls iSd §27 Bgld BauG und damit auch der Nutzung der bereits (teil-)fertiggestellten Bauabschnitte des Zentrallagers entgegen.

2. Die Antragstellerin habe den deutschen Hersteller *** beauftragt, der daraufhin eine bescheidmäßige Einzelzulassung, BTZ-0040, befristet bis 14. Dezember 2026, für die Bitumen-Dachabdichtungsbahnen "S***" erhalten habe. Für die nächste Baustufe des Zentrallagers habe aber nun auch der deutsche Hersteller höhere Preise veranschlagt, weshalb die Antragstellerin für die nächste Baustufe die von einem näher bezeichneten schweizerischen oder österreichischen Hersteller produzierten einlagigen Bitumen-Dachabdichtungsbahnen verwenden möchte.

3. Zur Zulässigkeit des Antrages bringt die Antragstellerin Folgendes vor (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"2. Antragslegitimation

2.1. Nachteiliger Eingriff in unsere Rechtssphäre

[…]

Wir sind Normadressatin, da sich die Festlegungen in der Baustoffliste ÖE unmittelbar an uns als Bauherrin und Konsumentin von Bauprodukten richten. Bauprodukte, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und aus bautechnischer Sicht vollkommen unbedenklich sind, jedoch den in der Baustoffliste ÖE angeführten (unrealistisch hohen) 14 Jahre alten Anforderungen nicht entsprechen, dürfen wir auf unseren Baustellen bei sonstiger Bestrafung und Rückbauandrohung nicht verwenden.

Die Festlegungen in der Baustoffliste ÖE wirken für uns als Verbot bestimmter Bauprodukte. Dieses Verbot steht unter Sanktionsandrohung und ist uns gegenüber direkt – also ohne Hinzutreten eines weiteren Vollzugsaktes – wirksam. Konkret ist es uns aufgrund der Vorgaben der Baustoffliste ÖE nicht möglich, für die nächste Baustufe des neuen Zentrallagers im Burgenland (oder für eines unserer anderen Bauvorhaben in Österreich) die vom schweizerischen Hersteller Sika21 vertriebenen einlagigen Bitumen-Dachabdichtungsbahnen 'D***' oder die vom österreichischen Hersteller ***22 produzierten einlagigen Bitumen-Dachabdichtungsbahnen 'B***' zu verwenden, obwohl beide Produkte dem Stand der Technik entsprechen.23 Würden wir dieses Verbot missachten und eine dieser Bitumen-Dachabdichtungsbahnen auf dem Flachdach unseres neuen Zentrallagers in *** oder auf einer unserer anderen Baustellen verbauen, so würden wir eine Verwaltungsübertretung begehen und mit einer Geldstrafe bzw einer Freiheitsstrafe (vgl zB §26 Abs1 Z9 iVm Abs3 Bgld BPMG; EUR 30.000 oder drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft werden.24 Und wir müssten mit einem Beseitigungsauftrag rechnen.Die Festlegungen in der Baustoffliste ÖE wirken für uns als Verbot bestimmter Bauprodukte. Dieses Verbot steht unter Sanktionsandrohung und ist uns gegenüber direkt – also ohne Hinzutreten eines weiteren Vollzugsaktes – wirksam. Konkret ist es uns aufgrund der Vorgaben der Baustoffliste ÖE nicht möglich, für die nächste Baustufe des neuen Zentrallagers im Burgenland (oder für eines unserer anderen Bauvorhaben in Österreich) die vom schweizerischen Hersteller Sika21 vertriebenen einlagigen Bitumen-Dachabdichtungsbahnen 'D***' oder die vom österreichischen Hersteller ***22 produzierten einlagigen Bitumen-Dachabdichtungsbahnen 'B***' zu verwenden, obwohl beide Produkte dem Stand der Technik entsprechen.23 Würden wir dieses Verbot missachten und eine dieser Bitumen-Dachabdichtungsbahnen auf dem Flachdach unseres neuen Zentrallagers in *** oder auf einer unserer anderen Baustellen verbauen, so würden wir eine Verwaltungsübertretung begehen und mit einer Geldstrafe bzw einer Freiheitsstrafe vergleiche zB §26 Abs1 Z9 in Verbindung mit Abs3 Bgld BPMG; EUR 30.000 oder drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft werden.24 Und wir müssten mit einem Beseitigungsauftrag rechnen.

Dadurch wird unsere Baufreiheit und Konsumentensouveränität aus unsachlichen Gründen eingeschränkt, was einen unzulässigen Eingriff in unsere Rechtssphäre und eine Verletzung unserer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte – insbesondere unseres Rechts auf Einhaltung des Sachlichkeitsgebots und unseres Rechts auf Unversehrtheit unseres Eigentums – darstellt. Unsere rechtliche Betroffenheit ist gegeben.

Der Eingriff ist auch aktuell und nicht bloß potentiell. Wie eingangs geschildert, errichten und betreiben wir unsere Einrichtungshäuser (***, ***, ***) in ganz Österreich nach einheitlichen Vorgaben (auch an die zum Einsatz kommenden Bauprodukte). Derzeit sind in allen neun Bundesländern entweder bereits Bauvorhaben mit Flachdächern in Realisierung und/oder in Planung. Dafür, aber auch für die nächste Baustufe unseres Zentrallagers im burgenländischen *** wollen wir unsere Projektpartner für die anfallenden Dachdecker-/Spenglerarbeiten wieder mit Hilfe eines transnationalen Vergabeverfahrens finden.

Gegenwärtig haben wir wegen der europarechtswidrigen, verfassungswidrigen und/oder gesetzwidrigen Vorgangsweise des OIB nur die Wahl zwischen einem deutschen und einem österreichischen Hersteller einlagiger Bitumen-Dachabdichtungsbahnen, die offenbar ihre Preise aneinander anpassen. Auch unsere aktuelle Betroffenheit ist daher gegeben.

2.2. Kein zumutbarer Umweg

Es besteht kein anderer uns zumutbarer Weg, die Frage der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der durch die Baustoffliste ÖE geschaffenen Rechtslage an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

[…]

Die Baustoffliste ÖE ist für uns als Bauherr direkt wirksam. Wir dürfen Bauprodukte, welche die im Anhang zur Baustoffliste ÖE angeführten (unrealistisch hohen und veralteten) Leistungsanforderungen nicht erfüllen, nicht auf unseren Baustellen verwenden.

Es ist uns auch unmöglich, für Bauprodukte eine Einzelbewilligung zu beantragen, weil die Bauproduktegesetze der Länder diese Möglichkeit ausschließlich dem Hersteller des jeweiligen Bauprodukts einräumen.30 Und weil so ein Einzelzulassungsverfahren zu lange dauert. In Betracht käme nur, auf einer unserer österreichischen Baustellen einfach eine einlagige Bitumen-Dachabdichtungsbahn zu verwenden, für die keine bescheidmäßige Einzelbewilligung vorliegt, um derart einen Strafbescheid zu provozieren und einen wirtschaftlich unzumutbaren Rückbau, verbunden mit einem Nutzungsverbot zu riskieren. Dieses Vorgehen ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aber gerade nicht als zumutbarer Umweg anzusehen.

Es besteht daher kein zumutbarer Weg, wie wir unsere Bedenken in Bezug auf die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Baustoffliste ÖE bzw der Ermächtigungsbestimmungen in den einzelnen Bundesländern an den Verfassungsgerichtshof herantragen können. Unser Individualantrag ist somit zulässig."

4. In der Sache bringt die Antragstellerin vor, dass die derzeitigen, nicht erfüllbaren Anforderungen der Baustoffliste ÖE an einlagige Bitumen-Dachabdichtungsbahnen dem geltenden Unionsrecht und der Warenverkehrsfreiheit widersprächen. Nach der Europäischen Bauprodukteverordnung (EU) Nr 305/2011, ABl. 2011 L 88/5, dürfe die Verwendung von Bauprodukten, die unter eine harmonisierte Europäische Norm fielen, von den Mitgliedstaaten nur in zwei Fällen eingeschränkt (oder verboten) werden, nämlich dann, wenn sie den Vorgaben der harmonisierten Europäischen Norm widersprächen oder es sich um solche Bauprodukte handle, die nicht den Grundanforderungen entsprächen und deshalb als gefährlich gelten. Einschränkungen aus anderen Gründen, wie diese in der Baustoffliste ÖE, seien unionsrechtswidrig. Gemäß Art7 der Europäischen Bauprodukteverordnung dürften die Mitgliedstaaten für Bauprodukte, die der (Teil-)Harmonisierung unterliegen, keine zusätzlichen nationalen Zulassungsverfahren verlangen. Als ein solches "nationales Zulassungsverfahren" sei die Kombination der in der Baustoffliste ÖE enthaltenen unrealistisch hohen Anforderungen und der Möglichkeit der Erteilung bescheidmäßiger Einzelbewilligungen durch das OIB zu qualifizieren. Einerseits ordne die Baustoffliste ÖE an, dass einlagige Bitumen-Dachabdichtungsbahnen nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie den in Tabelle 3 der ÖNORM B3660 (2009.11.01) festgelegten – unrealistisch und für einlagige Bahnen unerreichbar hohen – Leistungsanforderungen entsprächen. Andererseits erteile der Verordnungsgeber (OIB) jedoch einzelnen Herstellern einlagiger Bitumen-Dachabdichtungsbahnen ohne nachvollziehbare gesetzliche Grundlagen bescheidmäßige Einzelbewilligungen in Form von Bautechnischen Zulassungen (BTZ), sodass ihre Produkte in Österreich verwendet werden dürfen, auch wenn sie die Anforderungen der Baustoffliste ÖE nicht erfüllen würden. Die Festlegung zusätzlicher Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in einem Mitgliedstaat, obwohl das betroffene Bauprodukt von einer europäisch harmonisierten Norm erfasst werde, sei unzulässig und führe zu einer Ungleichbehandlung von Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten. 4. In der Sache bringt die Antragstellerin vor, dass die derzeitigen, nicht erfüllbaren Anforderungen der Baustoffliste ÖE an einlagige Bitumen-Dachabdichtungsbahnen dem geltenden Unionsrecht und der Warenverkehrsfreiheit widersprächen. Nach der Europäischen Bauprodukteverordnung (EU) Nr 305 aus 2011,, Amtsblatt 2011, L 88/5, dürfe die Verwendung von Bauprodukten, die unter eine harmonisierte Europäische Norm fielen, von den Mitgliedstaaten nur in zwei Fällen eingeschränkt (oder verboten) werden, nämlich dann, wenn sie den Vorgaben der harmonisierten Europäischen Norm widersprächen oder es sich um solche Bauprodukte handle, die nicht den Grundanforderungen entsprächen und deshalb als gefährlich gelten. Einschränkungen aus anderen Gründen, wie diese in der Baustoffliste ÖE, seien unionsrechtswidrig. Gemäß Art7 der Europäischen Bauprodukteverordnung dürften die Mitgliedstaaten für Bauprodukte, die der (Teil-)Harmonisierung unterliegen, keine zusätzlichen nationalen Zulassungsverfahren verlangen. Als ein solches "nationales Zulassungsverfahren" sei die Kombination der in der Baustoffliste ÖE enthaltenen unrealistisch hohen Anforderungen und der Möglichkeit der Erteilung bescheidmäßiger Einzelbewilligungen durch das OIB zu qualifizieren. Einerseits ordne die Baustoffliste ÖE an, dass einlagige Bitumen-Dachabdichtungsbahnen nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie den in Tabelle 3 der ÖNORM B3660 (2009.11.01) festgelegten – unrealistisch und für einlagige Bahnen unerreichbar hohen – Leistungsanforderungen entsprächen. Andererseits erteile der Verordnungsgeber (OIB) jedoch einzelnen Herstellern einlagiger Bitumen-Dachabdichtungsbahnen ohne nachvollziehbare gesetzliche Grundlagen bescheidmäßige Einzelbewilligungen in Form von Bautechnischen Zulassungen (BTZ), sodass ihre Produkte in Österreich verwendet werden dürfen, auch wenn sie die Anforderungen der Baustoffliste ÖE nicht erfüllen würden. Die Festlegung zusätzlicher Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in einem Mitgliedstaat, obwohl das betroffene Bauprodukt von einer europäisch harmonisierten Norm erfasst werde, sei unzulässig und führe zu einer Ungleichbehandlung von Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten.

5. Die Antragstellerin bringt weiters vor, die Baustoffliste ÖE sei infolge des Verweises auf die veraltete ÖNORM B3660 (2009.11.01) mangels Aktualisierung gesetzwidrig. Die ÖNORM B3660 (2009.11.01) sei vor über elf Jahren veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei – wie auch im Wortlaut der ÖNORM B 3660 (2009.11.01) betont werde – die einlagige Verlegung von Bitumenbahnen in Österreich noch "nicht Stand der Technik" gewesen. Im Verlauf der letzten zehn Jahre hätten sich Bitumenbahnen zur einlagigen Verlegung aber europaweit etabliert. Vor diesem Hintergrund sei die ÖNORM B3660 (2009.11.01) inzwischen mehrmals überarbeitet und an die Entwicklungen in der Europäischen Union angeglichen worden. Der aktuelle Stand der Technik sei in der ÖNORM B 3660 (2018.05.01) dokumentiert, die das Österreichische Normungsinstitut bereits vor über drei Jahren veröffentlicht habe, auf das aber die Baustoffliste nicht verweise. Die Änderungen von technischen Regelwerken und Standards, auf die in einer Verordnung verwiesen werde, führe aber zur Pflicht des Verordnungsgebers, die Verordnung in angemessener Frist anzupassen.

6. Die angefochtene Rechtslage führe demnach zur Verletzung des Sachlichkeitsgebotes, weil ein Anbieter, der nicht einmal den Stand der Technik einhalte, sein Produkt in Österreich vertreiben könne, während Anbieter, die dem Stand der Technik entsprechend produzieren würden, vom Markt ausgeschlossen seien. Die zuständige Baubehörde habe der Antragstellerin vorerst die Nutzung von bereits fertiggestellten Teilbereichen des neuen Zentrallagers im Burgenland untersagt, weil auf dem Flachdach dem Stand der Technik laut ÖNORM 2018 entsprechende Bitumen-Dachabdichtungsbahnen der Sorte "S***" des deutschen Herstellers *** verbaut worden seien, diese aber die veralteten Anforderungen der Baustoffliste ÖE nicht erfüllten. Hätte der deutsche Hersteller über die Intervention der Antragstellerin nicht um die Einzelzulassung angesucht, wäre die Antragstellerin verpflichtet gewesen, die bereits verlegten Bitumen-Dachabdichtungsbahnen abzutragen und ein deutlich schlechteres und teureres, aber zugelassenes, Bauprodukt zu verwenden.

7. Die Antragstellerin erachte sich zudem in ihrem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, weil sie als Bauherrin den Einbau von nicht allen Anforderungen der veralteten Baustoffliste ÖE, aber dem Stand der Technik entsprechenden einlagigen Bitumen-Dachabdichtungsbahnen unterlassen müsse, weil sie andernfalls mit Strafe und Rückbau rechnen müsste. Gleichzeitig erleide die Antragstellerin infolge der künstlich geschaffenen Monopol- (bzw inzwischen Dyopol-)stellung erhebliche wirtschaftliche Nachteile, weil die vom OIB durch eine Einzelzulassung begünstigten Hersteller für ihre Produkte einen deutlich höheren Preis als Hersteller vergleichbarer Bitumen-Dachabdichtungsbahnen verlangen würden.

8. Die Antragstellerin erachte sich zudem in ihrer Erwerbsfreiheit verletzt, weil die Baustoffliste ÖE die gleiche Wirkung wie ein absolutes Verkaufsverbot habe. Die in der Baustoffliste ÖE enthaltenen Anforderungen für einlagige Bitumen-Dachabdichtungsbahnen seien überschießend, zur Erreichung des gewünschten Zwecks keinesfalls notwendig und daher unverhältnismäßig.

9. Schließlich äußert die Antragstellerin Bedenken hinsichtlich des Verfahrens der Verordnungserlassung. Die Bauproduktgesetze der Länder enthielten übereinstimmende Regelungen, die das OIB ermächtigen und ihm einen Entscheidungsspielraum gewähren würden, die Baustoffliste ÖA und ÖE durch Verordnung festzulegen. Diesen Entscheidungsspielraum habe das OIB im Zusammenhang mit der Verwendbarkeit von Bitumenbahnen mit Trägereinlage für Dachabdichtungsbahnen in Österreich dahingehend genutzt, dass im Anhang zur Baustoffliste ÖE (Lfd. Nr 3.1.1) auf die ÖNORM B3660 (2009.11.01) verwiesen werde. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgrundlagen des OIB fehle, da keine gesammelte Dokumentation vorliege und der Verordnungsgeber offenbar nicht einmal selbst nachvollziehen könne, auf Grundlage welcher Überlegungen die (unrealistisch strengen) Vorgaben für einlagige Bitumen-Dachabdichtungsbahnen ursprünglich verordnet bzw im Zuge der Revision der Baustoffliste ÖE im Jahr 2019 unverändert beibehalten worden seien. Hinzu komme, dass die in den Bauproduktegesetzen enthaltenen Verordnungsermächtigungen es dem OIB überließen, als Verordnungsgeber sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung von Bauprodukten in Österreich zu treffen. Dadurch werde dem OIB eine supplierende, praktisch an die Stelle eines Gesetzgebers tretende Rolle zuerkannt. Um den Anforderungen des Legalitätsprinzips gerecht zu werden, hätten die Landesgesetzgeber zumindest ein Verfahren vorgeben müssen, mit welchem das OIB die Baustoffliste ÖE festzulegen habe, welche Umstände und Erwägungen es dabei zu berücksichtigen (zB den Stand der Technik) und in welchen Abständen das OIB die Baustoffliste ÖE zu aktualisieren habe. Erschwerend komme hinzu, dass es sich beim OIB als "Beliehene" um keine Verwaltungsbehörde im eigentlichen Sinn handle. Das OIB hätte daher angesichts des Legalitätsprinzips nur mit der Besorgung einzelner, klar begrenzter Hoheitsaufgaben betraut werden dürfen. Die unter den Antragspunkten e 1. bis 5. des Antrages angeführten landesgesetzlichen Bestimmungen seien als unzulässige formalgesetzliche Delegation zu qualifizieren.

10. Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) erstattete eine Stellungnahme, in der es auf die mangelnde Antragslegitimation der Antragstellerin hinweist, da diese nicht Normadressatin der Bestimmungen der Baustoffliste ÖE sei, der von ihr beauftragte Hersteller bereits eine Bautechnische Zulassung habe und sie bloß wirtschaftliche Reflexwirkungen träfen. Mit der von der Antragstellerin geforderten Aktualisierung und der Aufnahme der ÖNORM B 3660 (2018.05.01) würde eine Norm zur Festlegung von Verwendungsbestimmungen in die Baustoffliste ÖE herangezogen werden, die sich nicht auf die im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemachte harmonisierte Norm EN 13707 beziehe. Klarstellend wird angemerkt, dass sich die zwei von der Antragstellerin erwähnten Bautechnischen Zulassungen zu den einlagigen Bitumenbahnen nicht auf harmonisierte Bauprodukte bezögen, sondern es sich dabei um Zulassungen von Bausätzen bzw um Systemzulassungen handle. Bautechnische Einzelzulassungen können ausgestellt werden, bei denen einlagige Abdichtungsbahnen Teil des Bausatzes seien. Zu den behaupteten Verletzungen des Verfahrens zur Verordnungserlassung wird festgehalten, dass die Grundlage für die Bestimmung der betreffenden Baustoffliste ÖE die Beratungen und Beschlussfassungen eines ua dafür eingerichteten Sachverständigenbeirates sei, welcher sich ausschließlich aus Vertretern der Bundesländer zusammensetze, bildeten. Der Entwurf der Baustoffliste werde der Wirtschaftskammer Österreich zur Konsultation übermittelt und einem Notifikationsverfahren auf europäischer Ebene unterworfen, danach werde der Verordnungsentwurf zur Zustimmung den Ländern vorgelegt und gemäß den landesgesetzlichen Vorgaben kundgemacht. Wie dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen sei, seien sämtliche Entscheidungsgrundlagen dokumentiert worden und stünden transparent und nachvollziehbar bereit. Es wird der Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag sowie sämtliche Eventualanträge als unzulässig zurückweisen bzw abweisen.

11. Die Landesregierungen erstatteten schriftliche Äußerungen, in denen unter anderem beantragt wird, der Verfassungsgerichtshof wolle den Antrag mangels Antragslegitimation zurückweisen. Sie führten zusammengefasst aus, dass die Antragstellerin weder Normadressatin der angefochtenen Normen sei, noch sei sie aktuell betroffen, außerdem stünde ihr ein Weg über das Baubewilligungsverfahren offen, um ihre Bedenken vorzubringen.

12. Die Burgenländische Landesregierung führt in ihrer Äußerung aus, dass die Normadressaten der Bestimmungen der Baustofflisten ÖE die ausführenden Bauunternehmen und nicht die Antragstellerin sei. Es fehle der Antragstellerin auch an der aktuellen Betroffenheit, da der von ihr beim Bauvorhaben beauftragte Hersteller *** nun über eine Bautechnische Zulassung, welche weder im Hinblick auf die Dauer noch die Kosten unzumutbar gewesen sei, verfüge. Die Antragstellerin behaupte nicht, dass sie den von ihr priorisierten Baustoff der einlagigen Bitumenbahn in zugelassener Form auf dem Markt nicht erhalten könne. Sie führe lediglich aus, dass sie diesen teuer kaufen müsse. Soweit die Antragstellerin gänzlich unspezifisch weitere Bauabsichten "in allen neun Bundesländern" anführe, für welche sie für die anfallenden Dachdecker- und Spenglerarbeiten wieder mit Hilfe eines transnationalen Vergabeverfahrens Projektpartner finden wolle, reiche dies nicht als Nachweis eines aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin. Es wäre der Antragstellerin zumutbar gewesen, im Baubewilligungsverfahren ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

13. In der Sache bringt die Burgenländische Landesregierung vor, dass §13 Bgld BPMG 2016 ausreichend bestimmt sei, da alle wesentlichen Merkmale ersichtlich seien. Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung sei die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung oder Änderung der Verordnung bedürfe der Zustimmung der Landesregierung. Ihre Kundmachung erfolge gemäß §10 Abs5 Burgenländisches Verlautbarungsgesetz 2015, für die Dauer ihrer Geltung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung. Der Baustoffliste ÖE sei mit Schreiben vom 25. Jänner 2019 die Zustimmung erteilt worden. Die Burgenländische Landesregierung stellt den Eventualantrag, für den Fall der Aufhebung eine Frist von 12 Monaten für das Außerkrafttreten zu bestimmen.

14. Die Kärntner Landesregierung weist darauf hin, dass die Antragstellerin keinerlei Angaben über ein konkretes Bauvorhaben, eine Baubewilligung oder Angaben zur konkreten Bauplanung in Kärnten vorbringe. Die Normadressaten der Bestimmungen des Kärntner Bauproduktegesetzes (K-BPG) seien darüber hinaus auch nicht die Bauwerber oder die Inhaber einer Baubewilligung, sondern die Hersteller, Importeure, Lieferanten, Händler sowie befugte Unternehmer (vgl die Strafbestimmung §27 K-BPG). Zudem seien die angefochtenen Normen betreffend litb und lite Z4 des Antragsbegehrens nicht genau und eindeutig bezeichnet. Die von der Antragstellerin angefochtenen Wortfolgen fänden sich so in der Verordnung bzw dem Gesetz nicht. Das Ziel der Aufhebung (s lita des Antragsbegehrens) solle zu einer dynamischen Verweisung auf die Fassung der ÖNORM B 3660 (2018.05.01) führen. Solch eine dynamische Verweisung auf die Normen eines anderen Rechtssetzungsorgans sei verfassungswidrig und die Rechtswidrigkeit der Norm würde nicht durch die Aufhebung beseitigt werden. Es würden die Antragsbegehren im Sinne von lita bis lite einerseits zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen, andererseits seien diese aber auch zu eng gewählt, um die angenommene Rechtswidrigkeit durch die Aufhebung zu beseitigen. 14. Die Kärntner Landesregierung weist darauf hin, dass die Antragstellerin keinerlei Angaben über ein konkretes Bauvorhaben, eine Baubewilligung oder Angaben zur konkreten Bauplanung in Kärnten vorbringe. Die Normadressaten der Bestimmungen des Kärntner Bauproduktegesetzes (K-BPG) seien darüber hinaus auch nicht die Bauwerber oder die Inhaber einer Baubewilligung, sondern die Hersteller, Importeure, Lieferanten, Händler sowie befugte Unternehmer vergleiche die Strafbestimmung §27 K-BPG). Zudem seien die angefochtenen Normen betreffend litb und lite Z4 des Antragsbegehrens nicht genau und eindeutig bezeichnet. Die von der Antragstellerin angefochtenen Wortfolgen fänden sich so in der Verordnung bzw dem Gesetz nicht. Das Ziel der Aufhebung (s lita des Antragsbegehrens) solle zu einer dynamischen Verweisung auf die Fassung der ÖNORM B 3660 (2018.05.01) führen. Solch eine dynamische Verweisung auf die Normen eines anderen Rechtssetzungsorgans sei verfassungswidrig und die Rechtswidrigkeit der Norm würde nicht durch die Aufhebung beseitigt werden. Es würden die Antragsbegehren im Sinne von lita bis lite einerseits zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen, andererseits seien diese aber auch zu eng gewählt, um die angenommene Rechtswidrigkeit durch die Aufhebung zu beseitigen.

15. Die Steiermärkische Landesregierung äußert sich nur zur Zulässigkeit des Antrages und bringt vor, dass der Hauptantrag und die drei Eventualanträge schon deshalb unzulässig seien, da nicht ausreichend präzise darlegt worden sei, welche Verordnung welcher Landesrechtsordnung bekämpft bzw in welcher Verordnung die Aufhebung bestimmter Wortfolgen bzw Ausdrücke der Baustoffliste ÖE begehrt werde. Die durch den vierten Eventualantrag begehrte Aufhebung der Verordnungsermächtigung des OIB in den jeweiligen Bestimmungen der neun Bauproduktgesetze der Länder sei unzulässig, da der Sachverhalt nur die Rechtslage im Burgenland betreffe.

16. Die Niederösterreichische Landesregierung führt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass das Antragsbegehren lita bis d. sowie der Eventualantrag e.2. den Formerfordernissen an die genaue und eindeutige Bezeichnung der bekämpften Norm nicht entsprächen, die Aufhebung der Datumsbezeichnung eine unzulässige dynamische Verweisung bewirken würde und die Antragstellerin als Bauherrin nicht Normadressatin der angefochtenen Bestimmungen sei. Selbst wenn die Antragstellerin ein konkretes Bauvorhaben in Niederösterreich hätte und vom ausführenden Dachdeckerunternehmen eine nicht zulässige Bitumenbahn verbaut würde, könne sie nicht von einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 betroffen sein. Die spätere Benützung eines Gebäudes mit dem eingebauten Bauprodukt durch einen Bauherrn, Mieter, Arbeitnehmer oder Kunden stelle keinesfalls eine Verwendung des Bauproduktes dar. Darüber hinaus zeige die Antragstellerin in ihrem Individualantrag gerade auf, dass ein zumutbarer Weg beschritten werden könne, wenn sie ausführe, dass der Hersteller eine Bautechnische Zulassung beantragen könne. In der Sache habe sich die Antragstellerin darauf gestützt, dass die einlagigen Bitumenbahnen, die in den von ihr verwendeten Gebäuden eingebaut werden sollen, der österreichischen Norm ÖNORM B3660 (2018.05.01) entsprächen. Zu diesen Merkmalen seien aber noch keine technischen Regelungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sodass diese – entgegen den Ausführungen der Antragstellerin – nicht in die Baustoffliste ÖE aufgenommen werden können. Es seien vom Gesetzgeber – insbesondere durch den Verweis auf die in §3 Z18 NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 definierten harmonisierten Normen – genaue Vorgaben für die Festlegungen in der Baustoffliste ÖE erfolgt, sodass dem Determinierungsgebot vollständig Rechnung getragen worden sei.

17. Die Oberösterreichische Landesregierung verweist darauf, dass sich aus dem Antrag keine unmittelbare Betroffenheit im Zusammenhang mit den oberösterreichischen Regeln ergebe. Sie erachtet den Antrag aus den bereits von anderen Landesregierungen vorgebrachten Gründen, so etwa, die Antragstellerin sei keine Normadressatin, sie habe die angefochtenen Normen nicht ausreichend genau bezeichnet und bringe lediglich nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen vor, für unzulässig und verweist zu den inhaltlichen Bedenken gegen die Verordnung auf die Stellungnahme des OIB. Hinsichtlich der Bedenken gegen §66 Abs2 Oö Bautechnikgesetz 2013 fehle die genau Bezeichnung der bekämpften Norm und das Aufhebungsbegehren sei zu eng gefasst, da bei einer allfälligen Aufhebung bloß ein sprachlicher Torso verbliebe. Die Bedenken hinsichtlich ausreichender Determinierung bzw einer unzulässigen formalgesetzlichen Determination teile die Landesregierung nicht.

18. Die Salzburger Landesregierung verweist auf die Äußerung des OIB und schließt sich dieser vollinhaltlich an.

19. Die Tiroler Landesregierung erachtet den Antrag für unzulässig im Wesentlichen mangels Normadressatenstellung der Antragstellerin, wegen der nicht hinreichend konkreten Bezeichnung der angefochtenen Verordnung und mangels Erzielbarkeit einer verfassungskonformen Aufhebung. Die Antragstellerin beziehe sich auf eine im Gesetz nicht vorhandene Wortfolge, da der im Zeitpunkt der Stellung des Antrags gültige §15 TBG 2016 weder über einen Abs1 verfüge noch sich in dieser Bestimmung die von der Antragstellerin angefochtene Wortfolge finde. Die behauptete Gleichheitswidrigkeit mangels Aktualisierung der Baustoffliste ÖE sei unbegründet, da die Baustoffliste ÖE Verwendungsbestimmungen für CE-gekennzeichnete Bauprodukte auf der Grundlage des Anhanges ZA Tabelle ZA.1 der harmonisierten Norm EN 13707:2004+A2:2009 festlege, könne die Baustoffliste ÖE nur jene harmonisierten Spezifikationen beinhalten, welche rechtsgültig bzw im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht seien. Für die EN 13707 bedeutet dies, dass ausschließlich die Ausgabe 2004+A2:2009 als harmonisierte Spezifikation maßgebend und damit in der Baustoffliste ÖE zu referenzieren sei, da die (neuere) Ausgabe der EN 13707 aus dem Jahr 2013 mangels Kundmachung nicht für die CE-Kennzeichnung herangezogen werden könne. Aus dieser unionsrechtlich zwingenden Vorgabe folge, dass bei den Verwendungsbestimmungen lediglich auf ÖNORMEN Bezug genommen werden könne, welche mit den Vorgaben der harmonisierten Norm EN 13707:2004+A2:2009 kompatibel seien. Schließlich könne von einer formalgesetzlichen Delegation dergestalt, dass es sich bei §16 TBG 2016 um eine pauschale gesetzliche Ermächtigung des OIB zur Erlassung einer Verordnung ohne jegliche bzw hinreichende inhaltliche Determinierung handle, nicht die Rede sein.

20. In der Äußerung der Vorarlberger Landesregierung werden bereits oben vorgebrachte Gründe für die Unzulässigkeit des Antrages dargelegt, insbesondere, dass die Antragstellerin nicht behaupte, ein konkretes Bauvorhaben in Vorarlberg auszuführen und dass sowohl der Hauptantrag als auch die Eventualanträge für unzulässig erachtet werden. Die Anfechtung des §12 Abs2 Vorarlberger Bauproduktgesetz, der eine Verordnungsermächtigung vorsehe, ohne die zugrunde liegende Verordnung des OIB mitanzufechten, sei unzulässig und der vierte Eventualantrag sei deshalb zurückzuweisen. In inhaltlicher Hinsicht verweist die Landesregierung vor allem darauf, dass sich aus der angefochtenen Regelung des §12 Abs2 erster Satz leg cit und den damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Regelungen des Bauproduktegesetzes hinreichende Determinanten für die Ausgestaltung der Baustoffliste ÖE durch den Verordnungsgeber gewinnen ließen und der Antrag der Antragstellerin in der Sache abzuweisen wäre.

21. Die Wiener Landesregierung äußert sich dahingehend, dass die Antragstellerin nach dem Wiener Bauproduktgesetz 2013 nicht Normadressatin des Gesetzes sei, unbeschadet dessen, dass das Gesetz gar nicht anwendbar sei, da in Wien kein Bauvorhaben bestehe. Ein weiterer Grund für die Unzulässigkeit liege darin, dass die bloße Anfechtung einer Verordnungsermächtigung unzulässig sei, weil dadurch die Rechtsstellung eines Normunterworfenen nicht unmittelbar beeinträchtigt werde könne. Sämtliche behaupteten Rechtsverletzungen der Antragstellerin beruhten auf der falschen Annahme, die unionsrechtliche Harmonisierung des Bauproduktes sei nicht aktualisiert worden, wobei in Wahrheit die einlagigen Bitumen-Abdichtbahnen in der Baustoffliste ÖE nicht als harmonisiertes Bauprodukt angeführt und gar nicht Gegenstand der Harmonisierung seien. Für ein solches Bauprodukt sei vorgesehen, dass es nur verwendet werden dürfe, wenn es im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen stehe (vgl §14 Bgld BPMG 2016, Art20 der Art15a-Vereinbarung, LGBl für Wien 21/2013). Sämtliche Bedenken, die die Antragstellerin gegen die Baustoffliste ÖE erhebe, gingen deshalb ins Leere. Die Baustoffliste sehe in Bezug auf einlagige Bitumenbahnen als "Anforderungen" die ÖNORM B3660 vor, da diese ÖNORM aber einlagige Bitumenabdichtungsbahnen aus dem Grund der mangelnden Konformität mit dem Stand der Technik als nicht geeignet befinde, nehme die Baustoffliste ÖE diese Bahnen im Ergebnis generell als einlagige von vornherein aus. In der Sache geht die Landesregierung davon aus, dass keine Unionswidrigkeit vorliege, insbesondere sei eine verfassungsrechtlich unzulässige formalgesetzliche Delegation in §12 WBPG 2013 nicht zu erblicken.21. Die Wiener Landesregierung äußert sich dahingehend, dass die Antragstellerin nach dem Wiener Bauproduktgesetz 2013 nicht Normadressatin des Gesetzes sei, unbeschadet dessen, dass das Gesetz gar nicht anwendbar sei, da in Wien kein Bauvorhaben bestehe. Ein weiterer Grund für die Unzulässigkeit liege darin, dass die bloße Anfechtung einer Verordnungsermächtigung unzulässig sei, weil dadurch die Rechtsstellung eines Normunterworfenen nicht unmittelbar beeinträchtigt werde könne. Sämtliche behaupteten Rechtsverletzungen der Antragstellerin beruhten auf der falschen Annahme, die unionsrechtliche Harmonisierung des Bauproduktes sei nicht aktualisiert worden, wobei in Wahrheit die einlagigen Bitumen-Abdichtbahnen in der Baustoffliste ÖE nicht als harmonisiertes Bauprodukt angeführt und gar nicht Gegenstand der Harmonisierung seien. Für ein solches Bauprodukt sei vorgesehen, dass es nur verwendet werden dürfe, wenn es im Einklang mit den sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen stehe vergleiche §14 Bgld BPMG 2016, Art20 der Art15a-Vereinbarung, Landesgesetzblatt für Wien 21 aus 2013,). Sämtliche Bedenken, die die Antragstellerin gegen die Baustoffliste ÖE erhebe, gingen deshalb ins Leere. Die Baustoffliste sehe in Bezug auf einlagige Bitumenbahnen als "Anforderungen" die ÖNORM B3660 vor, da diese ÖNORM aber einlagige Bitumenabdichtungsbahnen aus dem Grund der mangelnden Konformität mit dem Stand der Technik als nicht geeignet befinde, nehme die Baustoffliste ÖE diese Bahnen im Ergebnis generell als einlagige von vornherein aus. In der Sache geht die Landesregierung davon aus, dass keine Unionswidrigkeit vorliege, insbesondere sei eine verfassungsrechtlich unzulässige formalgesetzliche Delegation in §12 WBPG 2013 nicht zu erblicken.

22. In ihrer Replik entgegnet die Antragstellerin zu den Äußerungen der Landesregierungen und des Verordnungsgebers OIB, dass mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sei, welche Bestimmungen von der Antragstellerin angefochten worden seien und sich die Bezeichnung des Aufhebungsbegehrens hinsichtlich der Baustoffliste ÖE auf die vom OIB selbst gewählte Bezeichnung stütze. Die Kundmachungspraxis sei zum einen mit Kosten für die Rechtsunterworfenen verbunden, zum anderen würden die Kundmachungen nicht ordnungsgemäß erfolgen, was allein die widersprechenden Äußerungen des OIB und der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Kundmachung im Land Steiermark verdeutlichen. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass der Verordnungsgeber seiner Pflicht zur Grundlagenforschung und Dokumentation in grober Weise nicht nachgekommen sei.

23. Das OIB replizierte, dass über die Website des OIB der Zugriff auf die Baustoffliste kostenlos zur Verfügung stehe (vgl §8 Abs2 NormG). Zudem erfolge die Aktenführung im OIB chronologisch in Form einer elektronischen Datenbank. Zum Vorwurf, in den übermittelten Unterlagen seien keine Beschlüsse dokumentiert, wurde auf die Sitzungsprotokolle des zuständigen Sachverständigenbeirates verwiesen. 23. Das OIB replizierte, dass über die Website des OIB der Zugriff auf die Baustoffliste kostenlos zur Verfügung stehe vergleiche §8 Abs2 NormG). Zudem erfolge die Aktenführung im OIB chronologisch in Form einer elektronischen Datenbank. Zum Vorwurf, in den übermittelten Unterlagen seien keine Beschlüsse dokumentiert, wurde auf die Sitzungsprotokolle des zuständigen Sachverständigenbeirates verwiesen.

IV. Zur Zulässigkeitrömisch vier. Zur Zulässigkeit

1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit bzw Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung bzw das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit bzw Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung bzw das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009 aus 1977, und 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg 10.353 aus 1985,, 15.306 aus 1998,, 16.890 aus 2003,).

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z3 litc B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 16.332/2001). 1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg 8009 aus 1977, und 8058 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z3 litc B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 16.332 aus 2001,).

2. Die Landesregierungen sind im Recht, wenn sie ausführen, dass der Antrag das Erfordernis der Darlegung der Betroffenheit der Antragstellerin nur im Hinblick auf das Antragsvorbringen zur Rechtslage im Burgenland erfüllt.

2.1. Im Hinblick auf die Eventualanträge lite betreffend Bauproduktgesetze der Bundesländer Vorarlberg (lite. 1.), Steiermark und Niederösterreich (lite. 2.), Wien und Oberösterreich (lite. 3.), Kärnten und Tirol (lite. 4.) und Salzburg (lite. 5.) sowie die jeweilige dazugehörige Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖE (Neufassung 2019) fehlt es an einer Darlegung der rechtlichen Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft im Einzelnen (§62 Abs1 VfGG). Dadurch ist der Antrag, soweit er nicht das Bauvorhaben im Burgenland betrifft, mit einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel belastet, der ein Prozesshindernis darstellt (vgl VfSlg  17.111/2004, 18.187/2007; VfGH 7.10.2009, G142/09; 21.11.2013, G85/2013 uvm; 10.12.2014, G104/2013).2.1. Im Hinblick auf die Eventualanträge lite betreffend Bauproduktgesetze der Bundesländer Vorarlberg (lite. 1.), Steiermark und Niederösterreich (lite. 2.), Wien und Oberösterreich (lite. 3.), Kärnten und Tirol (lite. 4.) und Salzburg (lite. 5.) sowie die jeweilige dazugehörige Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖE (Neufassung 2019) fehlt es an einer Darlegung der rechtlichen Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft im Einzelnen (§62 Abs1 VfGG). Dadurch ist der Antrag, soweit er nicht das Bauvorhaben im Burgenland betrifft, mit einem inhaltlichen, nicht verbesserungsfähigen Mangel belastet, der ein Prozesshindernis darstellt vergleiche VfSlg  17.111 aus 2004,, 18.187 aus 2007,; VfGH 7.10.2009, G142/09; 21.11.2013, G85/2013 uvm; 10.12.2014, G104/2013).

2.2. Was §13 des Burgenländischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz und die Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖE, (Neufassung 2019), OIB-095.2-015/19, Lfd. Nr 3.1., für das Land Burgenland betrifft, so fehlt es an einem Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft.

2.2.1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bestimmung des §13 Abs2 erster Satz Bgld BPMG 2016, welche eine Ermächtigung des OIB zur Erstellung der Baustoffliste ÖE durch Verordnung vorsieht. Die antragstellende Gesellschaft ist nicht Normadressatin dieser Bestimmung, da mit ihr lediglich eine Rechtsbeziehung zwischen dem Land Burgenland und dem OIB normiert wird. Gleiches gilt für den angefochtenen Teil des Anhanges der Verordnung über die Baustoffliste ÖE. Hier sind lediglich Personen wie etwa Hersteller, Importeure und Händler (vgl aktuell Erläut RV 2091 (Bgld.) 22. GP, zu Z2 (§2); s. Bauprodukteverordnung (EU) Nr 305/2011, ABl. 2011 L 88/5) Normadressaten, nicht aber eine andere Person oder Gesellschaft, die etwa ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse daran haben mag, dass ein bestimmtes Bauprodukt als zugelassen gilt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Bestimmungen gegenüber diesen anderen Personen oder Gesellschaften ein Gebot oder ein Verbot enthalten. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass sich für die Antragstellerin, wie von ihr vorgebracht, etwaige faktische Reflexwirkungen, wie etwa solche im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Interessen, ergeben können, jedoch ist damit nicht aufgezeigt, dass die Bestimmungen in ihre Rechtssphäre eingreifen (vgl VfSlg 11.546/1987, 12.275/1990, 12.858/1991, 15.184/1998, 17.871/2006, 18.512/2008, 19.524/2011). Die Antragstellerin wird durch die angefochtenen Bestimmungen nicht unmittelbar in ihrer Rechtsposition berührt.2.2.1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bestimmung des §13 Abs2 erster Satz Bgld BPMG 2016, welche eine Ermächtigung des OIB zur Erstellung der Baustoffliste ÖE durch Verordnung vorsieht. Die antragstellende Gesellschaft ist nicht Normadressatin dieser Bestimmung, da mit ihr lediglich eine Rechtsbeziehung zwischen dem Land Burgenland und dem OIB normiert wird. Gleiches gilt für den angefochtenen Teil des Anhanges der Verordnung über die Baustoffliste ÖE. Hier sind lediglich Personen wie etwa Hersteller, Importeure und Händler vergleiche aktuell Erläut Regierungsvorlage 2091 (Bgld.) 22. GP, zu Z2 (§2); s. Bauprodukteverordnung (EU) Nr 305 aus 2011,, Amtsblatt 2011 L 88/5) Normadressaten, nicht aber eine andere Person oder Gesellschaft, die etwa ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse daran haben mag, dass ein bestimmtes Bauprodukt als zugelassen gilt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Bestimmungen gegenüber diesen anderen Personen oder Gesellschaften ein Gebot oder ein Verbot enthalten. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass sich für die Antragstellerin, wie von ihr vorgebracht, etwaige faktische Reflexwirkungen, wie etwa solche im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Interessen, ergeben können, jedoch ist damit nicht aufgezeigt, dass die Bestimmungen in ihre Rechtssphäre eingreifen vergleiche VfSlg 11.546 aus 1987,, 12.275 aus 1990,, 12.858 aus 1991,, 15.184 aus 1998,, 17.871 aus 2006,, 18.512 aus 2008,, 19.524 aus 2011,). Die Antragstellerin wird durch die angefochtenen Bestimmungen nicht unmittelbar in ihrer Rechtsposition berührt.

2.3. Im vorliegenden Fall liegt daher keine Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Gesellschaft durch die von ihr angefochtenen Bestimmungen vor. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhand-lung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, VfGH / Bedenken, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:V263.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten