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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GGG sowie des GEG; Möglichkeit, im Wege einer Bescheidbeschwerde ein Erkenntnis des BVwG zu erwirkenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
"1.
a) die Verfassungsmäßigkeit des Art1 §4 Abs4 Gerichtsgebührengesetz, in Kraft getreten am 01.05.2022, auf Verfassungsmäßigkeit prüfen,
b) die Verfassungswidrigkeit des Art1 §4 Abs4 GGG, in Kraft getreten am 01.05.2022, feststellen,
und
2.
a) die Verfassungsmäßigkeit des Art1 §31 Abs1 Gerichtsgebührengesetz, in Kraft getreten am 01.05.2021, auf Verfassungsmäßigkeit prüfen,
b) die Verfassungswidrigkeit des Art1 §31 Abs1 Gerichtsgebührengesetz, in Kraft getreten am 01.05.2021, feststellen,
und
c) Art1 §31 Abs1 Gerichtsgebührengesetz, in Kraft getreten am 01.05.2021, wegen Verfassungswidrigkeit aufheben.
3.
a) die Verfassungsmäßigkeit des Art1 §31 Abs2 Gerichtsgebührengesetz, in Kraft getreten am 01.05.2021, auf Verfassungsmäßigkeit prüfen,
b) die Verfassungswidrigkeit des Art1 §31 Abs2 Gerichtsgebührengesetz, in Kraft getreten am 01.05.2021, feststellen,
und
c) Art1 §31 Abs2 Gerichtsgebührengesetz, in Kraft getreten am 01.05.2021, wegen Verfassungswidrigkeit aufheben.
4.
a) die Verfassungsmäßigkeit des §6a Abs1 GEG, in Kraft getreten am 01.05.2022, auf Verfassungsmäßigkeit prüfen,
b) die Verfassungswidrigkeit des §6a Abs1 GEG, in Kraft getreten am 01.05.2022, feststellen.
und
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl 501/1984, idF BGBl I 61/2022 lauten auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt 501 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2022, lauten auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"II. Art der Gebührenentrichtung
§4. (1) – (3) […]
(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 ZI litb Z5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
(6) – (7) […]
E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG
§31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§2 Z1 lita bis c, e, h, j, Z2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§4 Abs3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Eurozu erheben.
(2) Für den Mehrbetrag nach Abs1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach §64 Abs1 Z3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs1.
(3) – (5) […]"
2. §6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl 288/1962 (WV), idF BGBl I 61/2022 lautet auszugsweise (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):2. §6a Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2022, lautet auszugsweise (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Vorschreibung und Kontrolle der Einbringung
§6a. (1) Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des §1 Abs2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in §1 Abs1 Z6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(2) – (4) […]"
III. Antragsvorbringenrömisch drei. Antragsvorbringen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages führt die Antragstellerin unter anderem aus, dass die angefochtenen Bestimmungen ihre Interessen nicht nur potentiell, sondern tatsächlich beeinträchtigten; sie entfalteten für sie "nicht nur faktische (gesundheitliche), sondern auch rechtliche Wirkung". Auf Grund der Tatsache, dass die Bestimmungen ein faktisches Berufsverbot zur Folge hätten, sei sie auch aktuell betroffen. Sie sei dadurch gezwungen, keine Causen mehr anzunehmen, weil sich daraus eine Haftung für Gerichtsgebühren bzw allfällige Mehrbeträge und Einhebungsgebühren für sie ergebe. Die Entscheidung, welche Mandate angenommen würden, könne nicht aus Angst vor Disziplinarverfahren bis hin zu einem Berufsverbot von der Entrichtung von Gerichtsgebühren abhängen. Es bestehe für die Antragstellerin auch kein zumutbarer anderer Rechtsweg, weil ihr nicht zugemutet werden könne, (weitere) disziplinäre Verfolgung auf sich zu nehmen. Es gebe zwar "theoretisch" die Möglichkeit, gegen die mit Mandatsbescheid vorgeschriebenen Gebühren Rechtsmittel zu erheben, jedoch zeige sich, dass faktisch das Beschwerderecht vereitelt werde, zumal bereits Disziplinarverfahren und Mutwillensstrafen gegen die Antragstellerin erfolgt seien.
2. In der Sache bringt die Antragstellerin zusammengefasst vor, eine Rechtsvertreterin dürfe nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren ihrer Mandanten herangezogen werden, dies stelle einen Verstoß gegen näher bezeichnete verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte dar.
IV. Zur Zulässigkeit des Antragesrömisch vier. Zur Zulässigkeit des Antrages
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B?VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).
Ein solcher – die Antragslegitimation ausschließender – zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist bzw war, das den von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich die Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof anzuregen; eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens trotz der ihr dort offen stehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages einzuräumen. Zwar ist es dem Rechtsunterworfenen unzumutbar, eine von der Rechtsordnung verbotene Handlung zu setzen und damit ein Strafverfahren zu provozieren, um solcherart Gelegenheit zu bekommen, ein amtswegiges Normprüfungsverfahren zu initiieren. Ist ein Strafverfahren aber ohnehin bereits anhängig, so ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das Gleiche hinsichtlich eines Disziplinarverfahrens gilt (vgl VfSlg 18.260/2007).Ein solcher – die Antragslegitimation ausschließender – zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist bzw war, das den von der generellen Rechtsnorm Betroffenen letztlich die Gelegenheit bietet, die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof anzuregen; eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens trotz der ihr dort offen stehenden Möglichkeiten das Recht auf Einbringung eines Normprüfungsantrages einzuräumen. Zwar ist es dem Rechtsunterworfenen unzumutbar, eine von der Rechtsordnung verbotene Handlung zu setzen und damit ein Strafverfahren zu provozieren, um solcherart Gelegenheit zu bekommen, ein amtswegiges Normprüfungsverfahren zu initiieren. Ist ein Strafverfahren aber ohnehin bereits anhängig, so ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die generelle Norm vorzubringen. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass das Gleiche hinsichtlich eines Disziplinarverfahrens gilt vergleiche VfSlg 18.260 aus 2007,).
2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist ein solcher Weg im vorliegenden Fall gegeben:
Gemäß §7 Abs1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten namens der Behörde (§6 Abs2 GEG) erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§6 Abs1) erheben. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid gemäß §7 Abs2 GEG außer Kraft. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. In weiterer Folge besteht die Möglichkeit, im Wege einer Bescheidbeschwerde ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwirken.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes könnte die Antragstellerin eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihr angefochtenen Gesetzesbestimmungen anders als im Wege eines – als bloß subsidiärer Rechtsbehelf ausgestalteten – Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof herantragen (vgl dazu VfSlg 19.575/2011; VfGH 5.6.2014, G8/2014; 12.6.2023, G323/2022). Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes könnte die Antragstellerin eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihr angefochtenen Gesetzesbestimmungen anders als im Wege eines – als bloß subsidiärer Rechtsbehelf ausgestalteten – Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof herantragen vergleiche dazu VfSlg 19.575 aus 2011,; VfGH 5.6.2014, G8/2014; 12.6.2023, G323/2022).
Die Antragstellerin hat diesen Rechtsweg in der Vergangenheit tatsächlich auch bereits mehrfach – in Vertretung ihrer Klienten – bestritten (vgl VfGH 25.8.2022, E1768/2022 sowie vom selben Tag E1769/2022, E1770/2022 ua und E1994/2022) und wurden auf Grund ihres beharrlichen Verhaltens gegen sie ua deshalb vom Bundesverwaltungsgericht Mutwillensstrafen verhängt (vgl etwa BVwG 6.9.2022, L521 2258909-1; 3.5.2023, L521 2269990-1; 12.5.2023, L521 2270940-1). Dass der Antragstellerin bei einem erneuten Beschreiten des genannten Rechtsweges mögliche weitere disziplinäre Maßnahmen drohen könnten, vermag jedoch im konkreten Fall für sich allein genommen die Zulässigkeit des Antrages nicht zu begründen.Die Antragstellerin hat diesen Rechtsweg in der Vergangenheit tatsächlich auch bereits mehrfach – in Vertretung ihrer Klienten – bestritten vergleiche VfGH 25.8.2022, E1768/2022 sowie vom selben Tag E1769/2022, E1770/2022 ua und E1994/2022) und wurden auf Grund ihres beharrlichen Verhaltens gegen sie ua deshalb vom Bundesverwaltungsgericht Mutwillensstrafen verhängt vergleiche etwa BVwG 6.9.2022, L521 2258909-1; 3.5.2023, L521 2269990-1; 12.5.2023, L521 2270940-1). Dass der Antragstellerin bei einem erneuten Beschreiten des genannten Rechtsweges mögliche weitere disziplinäre Maßnahmen drohen könnten, vermag jedoch im konkreten Fall für sich allein genommen die Zulässigkeit des Antrages nicht zu begründen.
Vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden hätte. Da der Antragstellerin damit ein zumutbarer anderer Weg offensteht, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, erweist sich der Antrag schon mangels Legitimation als unzulässig.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Gebühr (GebG), VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Disziplinarrecht, VfGH / Weg zumutbarer, Rechtsanwälte, Gerichts- und JustizverwaltungsgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G23.2024Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025