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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten an eine alleinstehende syrische Staatsangehörige mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Länderberichten zu geschlechtsspezifischer GewaltRechtssatz
Das BVwG stützt die fehlende Verfolgungsgefahr auf die nicht näher untermauerte Mutmaßung, dass der Ex?Ehemann der Beschwerdeführerin niemals eine Vergewaltigung durch andere Männer zugelassen hätte, weil diese im arabischen Kulturkreis als "unrein" gelte, womit er verunmöglicht hätte, die Beschwerdeführerin für sich zurückzugewinnen. Das BVwG lässt damit seine eigenen Länderfeststellungen völlig außer Acht, denen zufolge das Ausmaß an Vergewaltigungen und sexueller Gewalt in Syrien als "endemisch, zu wenig berichtet und unkontrolliert" einzustufen sei. Eine von fünf Frauen in Syrien sei von sexueller Gewalt betroffen, wobei eine Zunahme von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt auf Grund der allgemeinen Unsicherheit und Perspektivenlosigkeit der Menschen und der verloren gegangenen Rolle des Mannes als "Ernährer der Familie" auch innerhalb der gebildeten städtischen Bevölkerung und auch in Damaskus zu verzeichnen sei. Insbesondere Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand seien einem erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt.
Das BVwG hat es in diesem Zusammenhang überdies verabsäumt, sich näher mit der Lage der alleinstehenden Beschwerdeführerin (erhöhtes Risikoprofil) im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind zu befassen.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E919.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024