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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
StVO 1960 §43, §44, §45Leitsatz
Gewährung von Akteneinsicht in die Stellungnahme eines Bürgermeisters sowie die Akten betreffend das Zustandekommen einer FußgängerzonenV mit Ausnahme der E-Mails natürlicher Personen an Interessenvertretungen; ein dem VfGH vorgelegter – die anhängige Rechtssache betreffende – Verordnungsakt unterliegt der Akteneinsicht, unabhängig von der Ausnahme der Akteneinsicht im vorangegangenen VerwaltungsverfahrenSpruch
Die Einsicht in die im Verfahren zu E692/2024 abgegebene Stellungnahme des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 26. April 2024 sowie in die vorgelegten Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz, mit der für Teile der Bregenzer Innenstadt eine Fußgängerzone verordnet wurde, wird mit Ausnahme der in diesen Akten einliegenden E-Mails von natürlichen Personen, die nicht an die verordnungserlassende Behörde, sondern an Interessenvertretungen gerichtet sind, gewährt.
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt, Antrag und Vorbringenrömisch eins. Sachverhalt, Antrag und Vorbringen
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 9. Dezember 2022 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung einer Ausnahme gemäß §45 Abs2 StVO 1960 vom Verbot des Befahrens einer Fußgängerzone in der Anton-Scheider-Straße in der Innenstadt von Bregenz und vom Verbot des Haltens und Parkens in dieser Fußgängerzone entlang der Rathausstraße gemäß §24 Abs1 StVO 1960 zur Gänze abgewiesen. Mit Bescheid der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 18. August 2023 wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wurde mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2024, LVwG-462-7/2023-R10, keine Folge gegeben und der Bescheid der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz bestätigt.
2. In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof werden ua Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. Juli 2022, 2022/001-76a, vorgebracht. Ferner wird in der Beschwerde der Antrag gestellt, "den Beschwerdeführerinnen möge im Verfahren vor dem VfGH uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt werden."
3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz hat über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2024 den Verwaltungsakt sowie die auf die Verordnung vom 1. Juli 2022, 2022/001-76a, und die Verordnung vom 28. Juni 2023, 2023/001-76a, Bezug habenden Akten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet, in welcher ua der Antrag gestellt wird, näher bezeichnete Aktenteile von der Einsicht der beschwerdeführenden Parteien (und der beschwerdeführenden Partei in einem weiteren, ebenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren) auszuschließen.
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass den beschwerdeführenden Parteien gemäß §20 Abs4 VfGG keine Einsicht in Aktenbestandteile gewährt werden dürfe, die im Verwaltungsverfahren oder im Verfahren vor dem Gericht von der Akteneinsicht ausgenommen gewesen seien. Ein Anspruch auf Einsichtnahme in einen Verordnungsakt sei weder aus §17 AVG noch aus §219 ZPO abzuleiten, weil sich beide Bestimmungen nur auf konkrete Parteiprozesse beziehen würden. Ebenso wenig ergebe sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Anspruch aus der StVO 1960. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sei Parteien iSd §8 AVG Einsicht (bloß) in den Aktenvermerk zur Kundmachung einer Verordnung, nicht aber in den Verordnungsakt als solchen zu gestatten. Es liege im öffentlichen Interesse iSd §20 Abs4 VfGG, dass Verordnungsakten, die – wie auch im vorliegenden Fall – von der Behörde stets unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt geführt worden seien, von der Akteneinsicht ausgenommen zu sein, auch dann von der Akteneinsicht auszuschließen seien, wenn sie zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten werden. Zudem liege keine Zustimmung der Interessenvertretungen, deren Stellungnahmen im Verordnungsakt einliegen würden, zur Einsichtnahme vor. Aus den angeführten Gründen seien auch die nachfolgenden, auf die Verordnung Bezug habenden Ausführungen von der Akteneinsicht auszunehmen.
4. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 stellten die beschwerdeführenden Parteien erneut einen Antrag auf Akteneinsicht.
5. Der Verfassungsgerichtshof teilte dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz als verordnungserlassende Behörde daraufhin mit, dass die beschwerdeführenden Parteien um Akteneinsicht ersucht haben, und dass er vorläufig das Bedenken hege, dass das Verlangen des Bürgermeisters in seiner Äußerung vom 26. April 2024, den gesamten Inhalt des vorgelegten Verordnungsaktes sowie die darauf bezugnehmenden Ausführungen von der Akteneinsicht auszunehmen, zu weitgehend sei, zumal die diesbezüglichen Ausführungen ein öffentliches Interesse iSd §20 Abs4 erster Satz VfGG nicht erkennen ließen. Der Bürgermeister wurde daher gemäß §20 Abs4 VfGG aufgefordert, innerhalb einer Woche sein Verlangen zu präzisieren und das aus seiner Sicht behauptete öffentliche Interesse daran, den Verordnungsakt sowie die darauf Bezug nehmenden Ausführungen von der Akteneinsicht auszunehmen, im Einzelnen und unter Bezugnahme auf die einzelnen Aktenbestandteile darzulegen.
6. In der Stellungnahme vom 13. Juni 2024 weist der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz zunächst darauf hin, dass derzeit ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof über einen Antrag der beschwerdeführenden Parteien nach dem Umweltinformationsgesetz anhängig sei, in dem aufschiebende Wirkung gewährt worden sei. Dieses Verfahren wäre nach Ansicht des Bürgermeisters "völlig obsolet, wenn nun vom VfGH die von den Beschwerdeführern begehrte Akteneinsicht gewährt würde. Bereits erteilte Informationen können nicht zurückgenommen werden." Daher seien sämtliche Aktenbestandteile des Verordnungsaktes von der Akteneinsicht auszunehmen.
Ergänzend zu den bereits in seiner Äußerung vom 26. April 2024 getätigten Ausführungen bringt der Bürgermeister Folgendes vor: Die von ihm bezeichneten Aktenteile, die von der Akteneinsicht auszunehmen seien, würden dem Beratungsgeheimnis unterliegen. Sie hätten dem Bürgermeister zur Entscheidungsfindung gedient und seien nicht für Dritte oder aber die Öffentlichkeit bestimmt. Diese Aktenbestandteile wären daher von der Amtsverschwiegenheit gemäß §29 Vbg Gemeindegesetz erfasst und es bestehe ein öffentliches Interesse daran, die gesetzlich normierte Amtsverschwiegenheit zu wahren. Die beschwerdeführenden Parteien seien zudem von den in Rede stehenden Aktenteilen nicht in ihrer Rechtssphäre berührt, weshalb ihnen von vornherein jedes rechtliche Interesse an der Akteneinsicht fehle. Die beschwerdeführenden Parteien seien in ihrer rechtlichen Sphäre ausschließlich durch die Verordnung selbst berührt. Würde Einsicht in den Verordnungsakt gewährt, käme dies einer Kontrollmöglichkeit des Einzelnen gegenüber der verordnungserlassenden Behörde gleich. Das öffentliche Interesse bestehe daher darin, keine überschießende Akteneinsicht zuzulassen, die letztlich auf eine – gesetzlich nicht normierte – Verpflichtung der Behörde zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens abziele (dies gelte insbesondere auch für die im Verordnungsakt einliegende Mitteilung gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß §84 Vbg Gemeindegesetz). Zu den im Verordnungsakt einliegenden Stellungnahmen der Interessenvertretungen und dem Erläuterungsbericht der Amtssachverständigen werde zudem darauf hingewiesen, dass keine Zustimmung der Interessenvertretungen zu einer Einsichtnahme vorliege. Abgesehen davon hätten auch diese Unterlagen der Vorbereitung der Verordnungserlassung gedient und würden der Amtsverschwiegenheit unterliegen.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Antrag der beschwerdeführenden Parteien vom 24. Mai 2024 abzuweisen, in eventu mit der Entscheidung über diesen Antrag bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im erwähnten Revisionsverfahren zuzuwarten bzw die Entscheidung auszusetzen.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Gemäß §20 Abs4 VfGG können Verwaltungsbehörden und Gerichte anlässlich der Vorlage von Akten an den Verfassungsgerichtshof verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Erachtet der Referent das Verlangen für zu weitgehend, hat er die Verwaltungsbehörde bzw das Gericht über seine Bedenken zu hören und allenfalls einen in nichtöffentlicher Sitzung zu fassenden Beschluss des Gerichtshofes einzuholen.
Wie bereits dargelegt, wurde der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert, das behauptete öffentliche Interesse daran, den Verordnungsakt sowie die darauf Bezug nehmenden Ausführungen von der Akteneinsicht auszunehmen, im Einzelnen und unter Bezugnahme auf die einzelnen Aktenbestandteile darzulegen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird ein dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Akt, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten (vgl VfSlg 14.307/1995, 16.834/2003). Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Da die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz, mit der für Teile der Bregenzer Innenstadt eine Fußgängerzone verordnet wurde, vorgebracht haben, betrifft die Frage der Gesetzmäßigkeit (des Zustandekommens) dieser Verordnung jedenfalls die anhängige Rechtssache.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird ein dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Akt, soweit er die anhängige Rechtssache betrifft, zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten vergleiche VfSlg 14.307 aus 1995,, 16.834 aus 2003,). Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Da die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz, mit der für Teile der Bregenzer Innenstadt eine Fußgängerzone verordnet wurde, vorgebracht haben, betrifft die Frage der Gesetzmäßigkeit (des Zustandekommens) dieser Verordnung jedenfalls die anhängige Rechtssache.
3. Aus §20 Abs4 VfGG sowie §35 Abs1 VfGG iVm §219 ZPO ergibt sich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Recht der Verfahrensparteien zur Einsichtnahme in die verfassungsgerichtlichen Prozessakten ausgegangen ist. Ausnahmen vom Prinzip der Akteneinsicht sind nur beschränkt zulässig, soweit ein besonders zu begründendes öffentliches Interesse daran besteht, Akten oder Aktenbestandteile von der Einsichtnahme durch Verfahrensbeteiligte auszuschließen. Von dieser grundsätzlichen Zulässigkeit der Akteneinsicht sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch die Akten eines Verordnungs- oder Gesetzeserlassungsverfahrens, die dem Verfassungsgerichtshof über Aufforderung vorgelegt wurden (vgl VfSlg 19.893/2014), nicht ausgeschlossen (vgl VfSlg 14.307/1995).3. Aus §20 Abs4 VfGG sowie §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §219 ZPO ergibt sich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Recht der Verfahrensparteien zur Einsichtnahme in die verfassungsgerichtlichen Prozessakten ausgegangen ist. Ausnahmen vom Prinzip der Akteneinsicht sind nur beschränkt zulässig, soweit ein besonders zu begründendes öffentliches Interesse daran besteht, Akten oder Aktenbestandteile von der Einsichtnahme durch Verfahrensbeteiligte auszuschließen. Von dieser grundsätzlichen Zulässigkeit der Akteneinsicht sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch die Akten eines Verordnungs- oder Gesetzeserlassungsverfahrens, die dem Verfassungsgerichtshof über Aufforderung vorgelegt wurden vergleiche VfSlg 19.893 aus 2014,), nicht ausgeschlossen vergleiche VfSlg 14.307 aus 1995,).
Die vom Bürgermeister in seiner Äußerung vom 26. April 2024 sowie in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2024 dargelegten Gründe können ein öffentliches Interesse an der Ausnahme von der Akteneinsicht lediglich insoweit begründen, als sie sich auf die in den vorgelegten Verordnungsakten einliegenden E-Mails von natürlichen Personen beziehen, die nicht an die verordnungserlassende Behörde, sondern an die jeweilige Interessenvertretung gerichtet sind. Diese E-Mails sind daher von der Akteneinsicht auszuschließen. Im Übrigen ist den Ausführungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Der Umstand, dass ein Verordnungsakt als solcher nicht der Akteneinsicht unterliegt, ändert nichts daran, dass er – sobald der Verordnungsakt über Aufforderung dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt wird und soweit er die anhängige Rechtssache betrifft – zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten wird und damit der Akteneinsicht unterliegt (vgl VfSlg 14.307/1995, 16.834/2003).Die vom Bürgermeister in seiner Äußerung vom 26. April 2024 sowie in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2024 dargelegten Gründe können ein öffentliches Interesse an der Ausnahme von der Akteneinsicht lediglich insoweit begründen, als sie sich auf die in den vorgelegten Verordnungsakten einliegenden E-Mails von natürlichen Personen beziehen, die nicht an die verordnungserlassende Behörde, sondern an die jeweilige Interessenvertretung gerichtet sind. Diese E-Mails sind daher von der Akteneinsicht auszuschließen. Im Übrigen ist den Ausführungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Der Umstand, dass ein Verordnungsakt als solcher nicht der Akteneinsicht unterliegt, ändert nichts daran, dass er – sobald der Verordnungsakt über Aufforderung dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt wird und soweit er die anhängige Rechtssache betrifft – zum Bestandteil der verfassungsgerichtlichen Prozessakten wird und damit der Akteneinsicht unterliegt vergleiche VfSlg 14.307 aus 1995,, 16.834 aus 2003,).
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Die Einsicht in die im Verfahren zu E692/2024 abgegebene Stellungnahme des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 26. April 2024 sowie in die vorgelegten Akten betreffend das Zustandekommen der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz, mit der für Teile der Bregenzer Innenstadt eine Fußgängerzone verordnet wurde, ist daher mit Ausnahme der in diesen Akten einliegenden E-Mails von natürlichen Personen, die nicht an die verordnungserlassende Behörde, sondern an Interessenvertretungen gerichtet sind, zu gewähren.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §20 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Akteneinsicht, Verordnungserlassung, Interessen geschützte, Fußgängerzone, VerkehrsbeschränkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E692.2024Zuletzt aktualisiert am
05.09.2024