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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling aus dem Libanon; Außerachtlassen des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere zur legalen Einreisemöglichkeit in den LibanonRechtssatz
Das BVwG verneint einen "ipso facto"-Schutz des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser nicht aus irgendeinem Grund dazu gezwungen gewesen sei, den Libanon – als einen Teil des Einsatzgebietes von UNRWA – zu verlassen. Vor allem aber erachtete es für den Beschwerdeführer die Möglichkeit als gegeben, in den Libanon wieder einzureisen, um dort neuerlich Leistungen von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Mit der Annahme einer Einreisemöglichkeit für den Beschwerdeführer in den Libanon vernachlässigt das BVwG den – von ihm selbst festgestellten – Sachverhalt, wonach sich die Einreisemöglichkeiten in den Libanon (insbesondere für staatenlose palästinensische Flüchtlinge aus dem Libanon) seit dem Jahr 2018 deutlich verändert hätten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2012.2023Zuletzt aktualisiert am
27.09.2024