TE Vfgh Beschluss 2024/6/26 E1970/2024

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

AEUV Art267
ZPO §64 Abs1
VfGG §7 Abs2, §35, §87
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer "Anregung" auf Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens sowie eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz mangels deutlichen Begehrens

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Ziel eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (vgl §87 Abs1 VfGG; zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, s. VfSlg 18.014/2006 mwN). Die Beschwerde hat daher ein entsprechendes Begehren mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen. Das Fehlen eines solchen (zulässigen) Begehrens führt zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde (vgl zB VfSlg 17.127/2004; VfGH 8.6.2020, E896/2020; 17.3.2022, E450/2022). 1. Ziel eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vergleiche §87 Abs1 VfGG; zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, s. VfSlg 18.014 aus 2006, mwN). Die Beschwerde hat daher ein entsprechendes Begehren mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen. Das Fehlen eines solchen (zulässigen) Begehrens führt zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde vergleiche zB VfSlg 17.127 aus 2004,; VfGH 8.6.2020, E896/2020; 17.3.2022, E450/2022).

Im vorliegenden Fall enthält die Beschwerde lediglich die Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen, sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Damit wird den soeben dargestellten Anforderungen nicht entsprochen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

2. Dem – unter einem mit der Beschwerde – neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2024, E3897/2023, entgegen (vgl zB VfSlg 19.597/2011; VfGH 27.2.2023, E363/2023).2. Dem – unter einem mit der Beschwerde – neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2024, E3897/2023, entgegen vergleiche zB VfSlg 19.597 aus 2011,; VfGH 27.2.2023, E363/2023).

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und d VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und d VfGG sowie §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Formerfordernisse, Rechtsschutz, VfGH / Verfahrenshilfe, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E1970.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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