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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
AEUV Art267Leitsatz
Zurückweisung einer "Anregung" auf Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens sowie eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz mangels deutlichen BegehrensSpruch
Begründung
Begründung
1. Ziel eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (vgl §87 Abs1 VfGG; zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, s. VfSlg 18.014/2006 mwN). Die Beschwerde hat daher ein entsprechendes Begehren mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen. Das Fehlen eines solchen (zulässigen) Begehrens führt zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde (vgl zB VfSlg 17.127/2004; VfGH 8.6.2020, E896/2020; 17.3.2022, E450/2022). 1. Ziel eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vergleiche §87 Abs1 VfGG; zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden ist, s. VfSlg 18.014 aus 2006, mwN). Die Beschwerde hat daher ein entsprechendes Begehren mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen. Das Fehlen eines solchen (zulässigen) Begehrens führt zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde vergleiche zB VfSlg 17.127 aus 2004,; VfGH 8.6.2020, E896/2020; 17.3.2022, E450/2022).
Im vorliegenden Fall enthält die Beschwerde lediglich die Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen, sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Damit wird den soeben dargestellten Anforderungen nicht entsprochen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
2. Dem – unter einem mit der Beschwerde – neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2024, E3897/2023, entgegen (vgl zB VfSlg 19.597/2011; VfGH 27.2.2023, E363/2023).2. Dem – unter einem mit der Beschwerde – neuerlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO steht, weil keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2024, E3897/2023, entgegen vergleiche zB VfSlg 19.597 aus 2011,; VfGH 27.2.2023, E363/2023).
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und d VfGG sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und d VfGG sowie §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / Formerfordernisse, Rechtsschutz, VfGH / Verfahrenshilfe, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1970.2024Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024