RS Vfgh 2024/6/26 E1754/2024

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
Genfer Flüchtlingskonvention Art1 Abschnitt A Z2
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
StGB §278b Abs2
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. StGB § 278b heute
  2. StGB § 278b gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278b gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  4. StGB § 278b gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden betreffend die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz eines türkischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit der drohenden Strafverfolgung wegen der Teilnahme an Versammlungen der Gülen-Bewegung

Rechtssatz

Eine drohende Verfolgungsgefahr darf nicht allein mit dem Hinweis verneint werden, dass derzeit noch keine Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgt sei, ohne zu prüfen, womit er bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich rechnen müsste. Nicht tragfähig ist die pauschale Annahme des BVwG, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an Versammlungen der Gülen?Bewegung kurz vor seiner Ausreise ein in der Türkei strafbares Verhalten gesetzt habe (das Verbrechen, Mitglied der bewaffneten Terrororganisation "FETÖ/PDY" zu sein) und das Strafverfahren daher legitim sei. Soweit das BVwG hiezu schlicht ausführt, es sei nicht in der Position, eine Grenze zwischen "verurteilenswerten" und "nicht-verurteilenswerten" Taten zu ziehen, verkennt es, dass es bei der Prüfung nach §3 AsylG 2005 gerade darauf ankommt, ob rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung ("prosecution") vorliegt oder es sich um Verfolgung iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK ("persecution") handelt. Diese im Einzelfall gebotene Abgrenzung zwischen legitimer Strafverfolgung und asylrelevanter Verfolgung erübrigt sich auch nicht schon mit dem bloßen Hinweis auf die Strafbarkeit der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß §278b Abs2 StGB.

Zudem unterlässt das BVwG, die dem Beschwerdeführer konkret angelasteten Tathandlungen in Verhältnis zu den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen zu setzen. Das BVwG legt seinen Feststellungen zwar zugrunde, dass der Beschwerdeführer an Versammlungen der Gülen-Bewegung teilgenommen habe, wobei die Teilnahme an diesen nicht auf einer politischen Motivation des Beschwerdeführers gegründet hätte. Mit dem konkreten Verhalten des Beschwerdeführers und den näheren Umständen seiner Teilnahme an diesen Versammlungen sowie deren Charakter setzt sich das BVwG in weitere Folge jedoch nicht auseinander.

Das BVwG hätte sich weiters nachvollziehbar mit den Länderfeststellungen auseinanderzusetzen gehabt, denen zufolge die Missachtung grundlegender Verfahrensgarantien in der Türkei bei Fällen von Terrorismusverdacht zu einem Grad an Willkür geführt habe, der das Wesen des Rechtsstaates gefährde. Das BVwG lässt auch die von ihm zugrunde gelegten Länderfeststellungen außer Acht, wonach der Ausgang der Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich sei.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Strafrecht, fair trial, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E1754.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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