TE Vfgh Beschluss 2024/7/30 WI3/2024

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Veröffentlicht am 30.07.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art141
EuropawahlO
VfGG §7 Abs2, §15 Abs2, §67 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament mangels Darlegung des Sachverhalts, Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe und Stellung eines Antrags auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens

Spruch

I.römisch eins.
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Am 9. Juni 2024 fand die mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl II 72/2024, ausgeschriebene Wahl zum Europäischen Parlament statt, deren Ergebnis mit Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 26. Juni 2024, GZ.: 2024-0.453.634, verlautbart wurde.1. Am 9. Juni 2024 fand die mit Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 72 aus 2024,, ausgeschriebene Wahl zum Europäischen Parlament statt, deren Ergebnis mit Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 26. Juni 2024, GZ.: 2024-0.453.634, verlautbart wurde.

2. Mit am 27. Juni 2024 eingelangter Eingabe beantragt der Zustellungsbevollmächtigte der anfechtungswerbenden Wählergruppe die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament vom 9. Juni 2024 wegen "Verfassungswidrigkeiten beim Wahlrecht".

Mit am 28. Juni 2024 eingelangter, ausdrücklich als "Wahlanfechtung" bezeichneter Eingabe ficht die anfechtungswerbende Wählergruppe die Wahl zum Europäischen Parlament vom 9. Juni 2024 an. Auch in einem weiteren Schriftsatz vom 2. Juli 2024 legt sie ausdrücklich dar, dass es sich bei der Eingabe vom 28. Juni 2024 um eine Wahlanfechtung handelt. Die Anfechtung stützt sich ohne nähere Begründung auf das "gleiche Wahlrecht" und nennt als "[r]elevante Paragraphen […] unter anderem, aber vermutlich nicht ausschließlich: Art141 B-VG, Art26 B-VG; Art18 StGG; Art60, 95, 117 B-VG; Art7 B-VG, Art2 StGG; Art83 Abs2 B-VG; Artikel 1 EMRK". Ein Aufhebungsbegehren enthält die Anfechtung nicht.

3. Gemäß §15 Abs2 VfGG hat eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Wahlanfechtung nach Art141 B-VG unter anderem eine Darlegung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Gemäß §67 Abs1 letzter Satz VfGG hat eine Wahlanfechtung einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.

3.1. Die vorliegende Anfechtung erfüllt diese Voraussetzungen nicht: Sie erschöpft sich – neben pauschalen Behauptungen – in einer Aufzählung von als relevant erachteten Verfassungsbestimmungen, ohne jedoch in irgendeiner Form darzulegen, inwiefern diese auf Grund welchen Sachverhaltes verletzt worden seien bzw aus welchen konkreten Gründen das Wahlverfahren rechtswidrig gewesen sei. Es liegt somit keine Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe vor, die den Voraussetzungen des §67 Abs1 VfGG genügen würde (vgl VfSlg 12.953/1991; VfGH 12.10.1994, W I-11/94; 22.9.2020, WIV89/2020). Außerdem enthält die Anfechtung keinen Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben, sondern lediglich den Antrag, "dass die Sache öffentlich verhandelt wird", und die nicht näher konkretisierte Forderung nach einer "umfangreiche[n] Abarbeitung", sodass auch kein zulässiges Begehren iSd §15 Abs2 iVm §67 Abs1 VfGG vorliegt (vgl VfGH 12.6.2023, WII1/2023).3.1. Die vorliegende Anfechtung erfüllt diese Voraussetzungen nicht: Sie erschöpft sich – neben pauschalen Behauptungen – in einer Aufzählung von als relevant erachteten Verfassungsbestimmungen, ohne jedoch in irgendeiner Form darzulegen, inwiefern diese auf Grund welchen Sachverhaltes verletzt worden seien bzw aus welchen konkreten Gründen das Wahlverfahren rechtswidrig gewesen sei. Es liegt somit keine Konkretisierung der Wahlanfechtungsgründe vor, die den Voraussetzungen des §67 Abs1 VfGG genügen würde vergleiche VfSlg 12.953 aus 1991,; VfGH 12.10.1994, W I-11/94; 22.9.2020, WIV89/2020). Außerdem enthält die Anfechtung keinen Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben, sondern lediglich den Antrag, "dass die Sache öffentlich verhandelt wird", und die nicht näher konkretisierte Forderung nach einer "umfangreiche[n] Abarbeitung", sodass auch kein zulässiges Begehren iSd §15 Abs2 in Verbindung mit §67 Abs1 VfGG vorliegt vergleiche VfGH 12.6.2023, WII1/2023).

3.2. Schon aus diesen Gründen hat der Verfassungsgerichtshof die Wahlanfechtung zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen geprüft werden muss.

4. Bei diesem Ergebnis erweist sich die von der anfechtungswerbenden Wählergruppe angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb ihr – (auch im Hinblick auf die Eingabe vom 2. Juli 2024) nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfter – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).4. Bei diesem Ergebnis erweist sich die von der anfechtungswerbenden Wählergruppe angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, weshalb ihr – (auch im Hinblick auf die Eingabe vom 2. Juli 2024) nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse geprüfter – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).

5. Diese Entscheidungen konnten in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG bzw gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.5. Diese Entscheidungen konnten in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG bzw gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Europawahl, VfGH / Formerfordernisse, Wahlen, VfGH / Antrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:WI3.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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