TE Vfgh Beschluss 2024/9/16 G94/2024

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Veröffentlicht am 16.09.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
ABGB §725, §1503 Abs7
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betreffend das Inkrafttreten des Erbrechts-ÄnderungsG 2015

Spruch

I.römisch eins.
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
II.römisch zwei.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Die Antragstellerin behauptet die Verfassungswidrigkeit des §1503 Abs7 ABGB, in eventu einzelner Absätze dieser Bestimmung. Die angefochtene Bestimmung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG, weil gemäß §1503 Abs7 Z2 ABGB die mit 1. Jänner 2017 unter anderen in Kraft getretene Bestimmung des §725 ABGB in Bezug auf die Rechtswirksamkeit bestimmter letztwilliger Verfügungen auch dann anzuwenden sei, wenn die betroffene Person nach dem 31. Dezember 2016 verstorben sei. Damit werde für bestimmte, vor dem 31. Dezember 2016 errichtete letztwillige Verfügungen die Anwendung einer Regelung normiert, die zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testamentes nicht dem Rechtsbestand angehört habe und infolgedessen weder vom Testator noch von jenem Juristen, der mit der Aufsetzung der Urkunde beauftragt gewesen sei, bedacht werden hätte können. Weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterungen lasse sich eine Erklärung für die Ungleichbehandlung von vor und nach dem 31. Dezember 2016 errichteten letztwilligen Verfügungen ableiten.

Das Vorbringen im Antrag lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis VfSlg 20.269/2018 ausgesprochen, dass keine Bedenken im Hinblick auf den "rückwirkenden Charakter" der Bestimmung des §1503 Abs7 Z1 und Z2 iVm §725 ABGB im Lichte des aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutzes bestehen. Eine letztwillig verfügte Begünstigung begründet nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in einem Fall, in dem der Gesetzgeber vor dem Tod des Erblassers die Begünstigung einer Person im Testament beseitigt, kein durch den verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz geschütztes Vertrauen des testamentarisch Begünstigten. Darüber hinaus wurde das ErbRÄG 2015 bereits am 30. Juli 2015 kundgemacht; die damit geänderten Bestimmungen des §725 iVm §1305 Abs7 Z1 und 2 ABGB in Bezug auf bestimmte letztwillige Verfügungen traten nach einer vergleichsweise langen Legisvakanz am 1. Jänner 2017 in Kraft. Es bestand daher für den Testator eine ausreichend lange Zeit, gegebenenfalls gewünschte, entsprechende Änderungen letztwilliger Verfügungen vorzunehmen.Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis VfSlg 20.269 aus 2018, ausgesprochen, dass keine Bedenken im Hinblick auf den "rückwirkenden Charakter" der Bestimmung des §1503 Abs7 Z1 und Z2 in Verbindung mit §725 ABGB im Lichte des aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutzes bestehen. Eine letztwillig verfügte Begünstigung begründet nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in einem Fall, in dem der Gesetzgeber vor dem Tod des Erblassers die Begünstigung einer Person im Testament beseitigt, kein durch den verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz geschütztes Vertrauen des testamentarisch Begünstigten. Darüber hinaus wurde das ErbRÄG 2015 bereits am 30. Juli 2015 kundgemacht; die damit geänderten Bestimmungen des §725 in Verbindung mit §1305 Abs7 Z1 und 2 ABGB in Bezug auf bestimmte letztwillige Verfügungen traten nach einer vergleichsweise langen Legisvakanz am 1. Jänner 2017 in Kraft. Es bestand daher für den Testator eine ausreichend lange Zeit, gegebenenfalls gewünschte, entsprechende Änderungen letztwilliger Verfügungen vorzunehmen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

2. Da somit die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, ist ihr unter einem mit dem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.

3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z1 B-VG bzw §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Erbrecht, Rückwirkung, VfGH / Parteiantrag, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G94.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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