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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VGArt140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines – unzulässigen – Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VfGG betreffend den Ausschluss eines Parteiantrags im Verfahren gemäß dem UnterhaltsvorschussG mangels Präjudizialität; keine Bedenken gegen den Ausschluss eines Parteiantrags angesichts der Spezifika des Unterhaltsvorschussverfahrens; Verspätung des Parteiantrags im Hinblick auf die Anfechtung einer Bestimmung des UnterhaltsvorschussGRechtssatz
Der VfGH geht davon aus, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Zielsetzung, im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG eine rasche Klärung der Rechtslage und die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen zu ermöglichen, die Stellung eines Parteiantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B?VG im Lichte des Art140 Abs1a B?VG in zulässiger Weise in §62a Abs1 Z7 VfGG ausgeschlossen hat. Das Unterhaltsvorschussverfahren weist auf Grund seines Zwecks Spezifika auf, die es dem Gesetzgeber erlauben, von der ihm durch Art140 Abs1a B?VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen.
Gemäß §15 Abs1 UVG können Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von (Unterhalts-)Vorschüssen von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt nach §46 Abs1 AußStrG vierzehn Tage. Da der vorliegende Antrag nicht innerhalb dieser Frist beim VfGH eingebracht wurde fehlt es bereits aus diesem Grund an einer Prozessvoraussetzung iSv Art140 Abs1 Z1 litd B?VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, Kindschaftsrecht, Unterhalt, VfGH / Legitimation, Rechtsmittel, VfGH / Parteiantrag, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G102.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024