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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung von verspätet eingebrachten Beschwerden auf Grund gültiger Zustellung durch HinterlegungSpruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Die vorliegenden — in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen — Beschwerden wenden sich gegen die oben genannten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, die nach den Angaben in den Beschwerden am 7. März 2024 zugestellt wurden. In den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegten Gerichtsakten befinden sich Zustellnachweise, aus denen hervorgeht, dass die Dokumente nach einem erfolglosen Zustellversuch am 22. Februar 2024 noch am selben Tag gemäß §17 Abs3 ZustG hinterlegt wurden, wo sie ebenfalls ab dem 22. Februar 2024 zur Abholung bereitgehalten wurden. Nach den Angaben in den Zustellnachweisen wurden Verständigungen über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. 1. Die vorliegenden — in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen — Beschwerden wenden sich gegen die oben genannten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, die nach den Angaben in den Beschwerden am 7. März 2024 zugestellt wurden. In den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegten Gerichtsakten befinden sich Zustellnachweise, aus denen hervorgeht, dass die Dokumente nach einem erfolglosen Zustellversuch am 22. Februar 2024 noch am selben Tag gemäß §17 Abs3 ZustG hinterlegt wurden, wo sie ebenfalls ab dem 22. Februar 2024 zur Abholung bereitgehalten wurden. Nach den Angaben in den Zustellnachweisen wurden Verständigungen über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
2. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2024 die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb von einer Woche zur Frage des Zustelldatums und damit zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden zu äußern.
3. Mit Stellungnahmen vom 12. Juni 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Zustellbenachrichtigungen erst am 7. März 2024 in ihrem Postkasten befunden hätten und kein Datum der Hinterlegung ersichtlich gewesen sei. Eine Zustellung sei somit tatsächlich erst am 7. März 2024 erfolgt und die Beschwerden seien daher rechtzeitig erhoben worden.
4. Auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2024 legte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Verständigungen über die Hinterlegung der angefochtenen Entscheidungen vor. Diesen ist zu entnehmen, dass die angefochtenen Erkenntnisse vom 22. Februar 2024 bis zum 11. März 2024 bei einer näher bezeichneten Geschäftsstelle der Österreichischen Post AG zur Abholung bereitgehalten und am 7. März 2024 behoben wurden.
5. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die am 18. April 2024 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Beschwerden als verspätet und daher als unzulässig:
5.1. Eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).
5.2. Gemäß §17 Abs3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt; es sei denn, der Empfänger oder dessen Vertreter iSd §13 Abs3 ZustG konnten wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen. Von der Hinterlegung ist der Adressat schriftlich zu verständigen, wobei die Verständigung den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen hat (§17 Abs2 ZustG).
5.3. Wird entgegen den Angaben eines Zustellnachweises das Vorliegen von Zustellmängeln behauptet, so muss diese Behauptung entsprechend begründet und Beweise hiefür angeboten werden, die geeignet sind, die gesetzlich aufgestellte Vermutung einer ordnungsgemäßen Zustellung zu widerlegen. Es ist daher Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen (vgl VwGH 2.11.2022, Ra 2021/11/0188 mwN). 5.3. Wird entgegen den Angaben eines Zustellnachweises das Vorliegen von Zustellmängeln behauptet, so muss diese Behauptung entsprechend begründet und Beweise hiefür angeboten werden, die geeignet sind, die gesetzlich aufgestellte Vermutung einer ordnungsgemäßen Zustellung zu widerlegen. Es ist daher Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen vergleiche VwGH 2.11.2022, Ra 2021/11/0188 mwN).
5.4. Die bloße Behauptung, die Verständigungen über die Hinterlegung hätten sich erst zu einem späteren als im Zustellnachweis angegebenen Zeitpunkt in der Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin befunden und hätten keine Abholfrist enthalten, ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der gesetzmäßigen Zustellung aufkommen zu lassen, zumal die durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegten Verständigungen über die Hinterlegung die nach §17 Abs2 ZustG geforderten Angaben enthalten. Zudem ist eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung nachträglich entfernt oder beschädigt wird (§17 Abs4 ZustG; vgl auch VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097). 5.4. Die bloße Behauptung, die Verständigungen über die Hinterlegung hätten sich erst zu einem späteren als im Zustellnachweis angegebenen Zeitpunkt in der Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin befunden und hätten keine Abholfrist enthalten, ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der gesetzmäßigen Zustellung aufkommen zu lassen, zumal die durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegten Verständigungen über die Hinterlegung die nach §17 Abs2 ZustG geforderten Angaben enthalten. Zudem ist eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung nachträglich entfernt oder beschädigt wird (§17 Abs4 ZustG; vergleiche auch VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097).
5.5. Die in Beschwerde gezogenen Erkenntnisse wurden demnach am 22. Februar 2024 (am ersten Tag der in den Verständigungen über die Hinterlegung bezeichneten Abholfrist) zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist ist insofern am 4. April 2024 abgelaufen.
5.6. Die erst am 18. April 2024 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Beschwerden sind daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Zustellung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1464.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024