TE Vfgh Beschluss 2024/9/17 G84/2024

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Veröffentlicht am 17.09.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
EStG 1988 §27 Abs1, §27 Abs3
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 27 heute
  2. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  5. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  6. EStG 1988 § 27 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  7. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  8. EStG 1988 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 27 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  12. EStG 1988 § 27 gültig von 30.10.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  15. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  16. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  17. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  18. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  21. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  23. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  24. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  25. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  26. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  28. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  29. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  30. EStG 1988 § 27 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 27 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  33. EStG 1988 § 27 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  34. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  35. EStG 1988 § 27 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  36. EStG 1988 § 27 gültig von 31.12.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  37. EStG 1988 § 27 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  38. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  39. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  40. EStG 1988 § 27 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  41. EStG 1988 § 27 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  42. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  43. EStG 1988 § 27 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1998 betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtswegs betreffend die Veranlagung der der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller,

"§27 EStG so aufzuheben, dass

?
in Absatz 1 die Wortfolge 'aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs3)'
?
Absatz 3 zur Gänze

entfällt".

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§27 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl 400 idF BGBl I 200/2023, lautet auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Stellen sind hervorgehoben):§27 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl 400 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 200 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Stellen sind hervorgehoben):

"Einkünfte aus Kapitalvermögen

§27. (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs3), aus Derivaten (Abs4) und aus Kryptowährungen (Abs4a), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des §2 Abs3 Z1 bis 4 gehören. Bei Tauschvorgängen ist §6 Z14 sinngemäß anzuwenden.

(2) […]

(3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen).

(4) bis (8) […]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Seine Antragslegitimation begründet der Antragsteller wie folgt:

1.1. Der Antragsteller habe mit Valuta 16. Mai 2024 eine Stückzahl von 750 Aktien verkauft. Auf Grund des Kursgewinnes sei die Kapitalertragsteuer von 27,5 % in Höhe von € 3.170,30 von der depotführenden Stelle einbehalten und abgeführt worden.

1.2. Der Antragsteller habe keine zumutbare Möglichkeit, den Vorgang der Besteuerung im Wege der von der depotführenden Stelle einzubehaltenden Kapitalertragsteuer zu beeinflussen oder diesbezüglich die Erlassung eines Bescheides zu erwirken. Es sei ihm insbesondere nicht möglich, einen Antrag gemäß §97 Abs2 EStG 1988 zu stellen, zumal der Antragsteller keinen Verlustausgleich geltend machen könne.

1.3. Dem Antragsteller stehe auch kein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des §27 EStG 1988 zur Verfügung. Eine Antragstellung gemäß §27a EStG 1988 sei dem Antragsteller nicht zumutbar, zumal eine solche dazu führen würde, dass der Vermögenszuwachs für die konkrete Transaktion mit einem Steuersatz von 50 % statt der geltenden 27,5 % besteuert werde und dies darüber hinaus auch für alle weiteren endbesteuerten Kapitaleinkünfte des Antragstellers gelten würde, sohin auch für dessen Dividenden und Zinsen aus Spareinlagen. Eine solche Antragstellung würde sohin für den Antragsteller eine "enorme finanzielle Einbuße" bedeuten, bloß um den Einkommensteuerbescheid als verfassungswidrig bekämpfen zu können.

2. Der Antragsteller legt seine Bedenken zusammengefasst wie folgt dar:

2.1. Die angefochtene Bestimmung verletzte den Antragsteller in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, zumal sich aus dieser eine Besteuerung von nominalen Wertsteigerungen ergebe, die nicht auf einem realen Zuwachs an Leistungsfähigkeit fußten. Bei inflationärer Entwicklung sei die Kapitalertragsteuer zu zahlen, selbst wenn ein realer Verlust erwirtschaftet werde. Im Falle der Deflation werde – sofern sich der Kurs des Aktienportfolios nicht verändere – hingegen ein realer Gewinn erwirtschaftet, der keiner Besteuerung unterliege. Reale Erträge würden mit unterschiedlichen Steuersätzen je nach Inflationsentwicklung belastet. Die Besteuerung orientiere sich also überhaupt nicht an der Leistungsfähigkeit oder dem Nutzenzuwachs der Steuerpflichtigen, sondern sei im Wesentlichen vom Zufall abhängig.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar bereits mehrmals ausgesprochen, dass das Nominalwertprinzip in Einzelfällen nicht verfassungswidrig sei, diese Fälle hätten aber die betriebliche Besteuerung betroffen. Diese Fälle unterschieden sich vom konkreten Fall dahingehend, als bei betrieblicher Besteuerung ein gewisser Ausgleich durch die Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten stattfinde. Im außerbetrieblichen Bereich könnten Finanzierungskosten hingegen nicht vom Kursgewinn abgezogen werden. Das Fehlen der Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten verstärke den Effekt der willkürlichen Belastung. Auch die Inflationsanpassung des §33a EStG 1988 vermöge nichts an diesem Umstand zu ändern, da eine bloß nominale Wertsteigerung lediglich zu einem niedrigeren Tarif besteuert werde, dies aber nichts daran ändere, dass eine Steuer ohne realen Wertzuwachs anfalle.

2.3. Der Antragsteller erachtet sich darüber hinaus in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Die endfällige Besteuerung eines Kapitalertrags führe zu einer höheren Steuerbelastung als bei der Besteuerung einer jährlich ausbezahlten Dividende. Es würden sohin "wirtschaftlich völlig übereinstimmende Vorgänge unterschiedlich besteuert".

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in welcher sie auszugsweise Folgendes ausführt:

"[…] II. Zur Zulässigkeit:"[…] römisch zwei. Zur Zulässigkeit:

1. Zur Zumutbarkeit eines Umwegs

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes auf Antrag einer Person, die durch diese Verfassungswidrigkeit unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das angefochtene Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002 und 18.891/2003).1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes auf Antrag einer Person, die durch diese Verfassungswidrigkeit unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das angefochtene Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist. Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht (VfSlg 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002, und 18.891 aus 2003,).

Ein derartiger zumutbarer Umweg steht dem Antragsteller nach Auffassung der Bundesregierung aber im vorliegenden Fall offen:

1.2. Gemäß §97 Abs2 EStG 1988 sind der KESt unterliegende Einkünfte auf Antrag mit einem besonderen Steuersatz gemäß §27a Abs1 EStG 1988 zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Einem Steuerpflichtigen steht eine derartige Veranlagung zum besonderen Steuersatz grundsätzlich immer offen. Die Veranlagung nach §97 Abs2 EStG 1988 ist daher nicht ausschließlich zum Zweck des Verlustausgleichs möglich, wie der Antragsteller vermeint. Weitere Anwendungsfälle wären zB die Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten iZm §93 Abs4 EStG 1988, die Anrechnung von Quellensteuern bzw die Wahrnehmung von Entlastungsverpflichtungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen sowie die Berichtigung eines unrichtigen KESt-Abzuges (EB 1212 BlgNR 24. GP 21 zum AbgÄG 2011; EStR 2000 Rz 6238; Lachmayer in Kirchmayr/Mayr/Schlager, Kapitalvermögen, 360 f; Mayr/Schlager, RdW 2011, 427). Die Bezeichnung als Verlustausgleichsoption ist insoweit gewissermaßen irreführend (vgl Kirchmayr/Franke in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG23 §97 Tz 40).1.2. Gemäß §97 Abs2 EStG 1988 sind der KESt unterliegende Einkünfte auf Antrag mit einem besonderen Steuersatz gemäß §27a Abs1 EStG 1988 zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Einem Steuerpflichtigen steht eine derartige Veranlagung zum besonderen Steuersatz grundsätzlich immer offen. Die Veranlagung nach §97 Abs2 EStG 1988 ist daher nicht ausschließlich zum Zweck des Verlustausgleichs möglich, wie der Antragsteller vermeint. Weitere Anwendungsfälle wären zB die Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten iZm §93 Abs4 EStG 1988, die Anrechnung von Quellensteuern bzw die Wahrnehmung von Entlastungsverpflichtungen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen sowie die Berichtigung eines unrichtigen KESt-Abzuges (EB 1212 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21, zum AbgÄG 2011; EStR 2000 Rz 6238; Lachmayer in Kirchmayr/Mayr/Schlager, Kapitalvermögen, 360 f; Mayr/Schlager, RdW 2011, 427). Die Bezeichnung als Verlustausgleichsoption ist insoweit gewissermaßen irreführend vergleiche Kirchmayr/Franke in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG23 §97 Tz 40).

1.3. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller im gegenständlichen Fall, im Wege eines Antrages gemäß §97 Abs2 EStG 1988, seine der KESt unterworfenen Einkünfte in seine Einkommensteuerveranlagung einbeziehen. Als selbständiger Rechtsanwalt ist er mit den aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünften (§22 Z1 litb EStG 1988) im Übrigen ohnedies veranlagungspflichtig. Ein finanzieller Nachteil erwächst ihm aus der Einbeziehung der Kapitaleinkünfte nicht, weil sie – abweichend von der vom Antragsteller angesprochenen Regelbesteuerungsoption – auch in der Veranlagung mit dem Steuersatz von 27,5% besteuert werden und die KESt in gleicher Höhe angerechnet wird. Gegen den Einkommensteuerbescheid kann Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben werden, welches für den Fall, dass es die Bedenken des Antragstellers teilt, gemäß Art89 Abs2 in Verbindung mit Art135 Abs4 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen des EStG 1988 an den Verfassungsgerichtshof zu stellen hätte. Im Falle einer abweisenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichts stünde wegen der behaupteten Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG offen.

1.4. Dem Antragsteller steht damit ein zumutbarer Weg zur Verfügung, seine verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig. […]"

In der Sache tritt die Bundesregierung dem Antrag mit näherer Begründung entgegen und beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Behandlung des Antrags mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg gemäß Art140 Abs1b B-VG ablehnen, in eventu den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

3. Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).3. Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).

4. Der Antragsteller begründet seine Antragslegitimation damit, dass ihm kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, um die behauptete Verfassungswidrigkeit des §27 EStG 1988 geltend zu machen. Es stehe ihm keine Möglichkeit zur Verfügung, die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer "zu beeinflussen oder darüber einen Bescheid zu erhalten". Es sei ihm insbesondere nicht möglich, einen Antrag gemäß §97 Abs2 EStG 1988 zu stellen, zumal er keinen Verlustausgleich geltend mache könne.

5. Diese Rechtsansicht vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen:

5.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Juni 2014, G8/2014, betreffend einen weitestgehend wortgleichen Antrag desselben Antragstellers bereits ausgesprochen hat, ist – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – im vorliegenden Fall ein anderer zumutbarerer Weg gegeben. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gemäß §97 Abs2 EStG 1988 einen Antrag auf Veranlagung der der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen zu stellen. Ein Antrag auf Veranlagung zum besonderen Steuersatz gemäß §27a Abs1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen stets offen, nicht nur zum Zweck des Verlustausgleiches (RV 1212 BlgNR 24. GP). Der Antragsteller kann sohin gestützt auf §97 Abs2 EStG 1988 die Veranlagung zum besonderen Steuersatz mit dem Begehren beantragen, die auf die betreffenden Einkünfte entfallende Steuer infolge Verfassungswidrigkeit der Besteuerung mit Null anzusetzen.5.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Juni 2014, G8/2014, betreffend einen weitestgehend wortgleichen Antrag desselben Antragstellers bereits ausgesprochen hat, ist – entgegen dem Vorbringen des Antragstellers – im vorliegenden Fall ein anderer zumutbarerer Weg gegeben. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gemäß §97 Abs2 EStG 1988 einen Antrag auf Veranlagung der der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen zu stellen. Ein Antrag auf Veranlagung zum besonderen Steuersatz gemäß §27a Abs1 EStG 1988 steht dem Steuerpflichtigen stets offen, nicht nur zum Zweck des Verlustausgleiches Regierungsvorlage 1212, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Der Antragsteller kann sohin gestützt auf §97 Abs2 EStG 1988 die Veranlagung zum besonderen Steuersatz mit dem Begehren beantragen, die auf die betreffenden Einkünfte entfallende Steuer infolge Verfassungswidrigkeit der Besteuerung mit Null anzusetzen.

5.2. Der Antragsteller kann somit im Wege eines Antrages auf Veranlagung zum besonderen Steuersatz gemäß §27a Abs1 EStG 1988 eine bescheidmäßige Steuerfestsetzung erwirken. Dieser Weg ist zumutbar und eröffnet dem Antragsteller die Möglichkeit, ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu erwirken, in welchem über die Steuerpflicht dem Grunde nach abgesprochen wird. Gegen ein derartiges Erkenntnis könnte der Antragsteller in der Folge eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und auf diesem Wege seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihm angefochtenen Gesetzesbestimmungen anders als im Wege des – bloß als subsidiären Rechtsbehelf ausgestalteten – Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof herantragen.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht steht dem Antragsteller zudem die Möglichkeit offen, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Bundesfinanzgericht anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte Bundesfinanzgericht zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen.

6. Dem Antragsteller steht somit ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Einkommensteuer, VfGH / Weg zumutbarer, Einkunftsarten Kapitalvermögen, Kapitalertragsteuer, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G84.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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