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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des ASVG betreffend die Pensionsanpassung 2023 und 2024Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §775 Abs2 dritter Satz und Abs7 ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 175/2022 (Abs2 dritter Satz) und BGBl I 176/2022 (Abs7) sowie des §790 Abs2 dritter Satz und Abs6 leg cit idF BGBl I 133/2023 wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (und das Verbot der Diskriminierung nach Art20 und 21 GRC), auf Unversehrtheit des Eigentums ("einschließlich des Grundrechts auf privatautonome Gestaltung wesentlicher Lebensinhalte, wie der Altersvorsorge und des Verbots der entschädigungslosen Enteignung nach Art17 GRC"), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein effizientes Verfahren, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit, den "Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit" sowie den Bestimmtheitsgrundsatz bzw das Klarheitsgebot:Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §775 Abs2 dritter Satz und Abs7 ASVG, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, (Abs2 dritter Satz) und Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022, (Abs7) sowie des §790 Abs2 dritter Satz und Abs6 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 133 aus 2023, wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (und das Verbot der Diskriminierung nach Art20 und 21 GRC), auf Unversehrtheit des Eigentums ("einschließlich des Grundrechts auf privatautonome Gestaltung wesentlicher Lebensinhalte, wie der Altersvorsorge und des Verbots der entschädigungslosen Enteignung nach Art17 GRC"), auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf ein effizientes Verfahren, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit, den "Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit" sowie den Bestimmtheitsgrundsatz bzw das Klarheitsgebot:
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 16.327/2001 zur möglichen Verfassungswidrigkeit von Verfassungsrecht und VfSlg 18.885/2009 zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Pensionsrecht) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 16.327 aus 2001, zur möglichen Verfassungswidrigkeit von Verfassungsrecht und VfSlg 18.885 aus 2009, zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Pensionsrecht) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Rechte der GRC sind kein Prüfungsmaßstab für Verfassungsrecht (VfSlg 20.291/2018).Die Rechte der GRC sind kein Prüfungsmaßstab für Verfassungsrecht (VfSlg 20.291 aus 2018,).
Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Es ist jedoch verfassungsgesetzlich zulässig, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an – die Behörde bindende – Kriterien knüpft (vgl zB VfSlg 5810/1968, 12.399/1990, 12.497/1990, 16.625/2002). Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein und steht grundsätzlich in Einklang mit Art18 Abs1 B-VG (vgl die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum "differenzierten Legalitätsprinzip", VfSlg 13.785/1994 mwN, 20.130/2016, 20.192/2017, 20.476/2021).Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Es ist jedoch verfassungsgesetzlich zulässig, wenn der einfache Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde ein Auswahlermessen einräumt und die Auswahlentscheidung an – die Behörde bindende – Kriterien knüpft vergleiche zB VfSlg 5810 aus 1968,, 12.399 aus 1990,, 12.497 aus 1990,, 16.625 aus 2002,). Dass der Gesetzgeber bei der Beschreibung und Formulierung dieser Kriterien unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, dadurch zwangsläufig Unschärfen in Kauf nimmt und von einer exakten Determinierung des Behördenhandelns Abstand nimmt, kann im Hinblick auf den Regelungsgegenstand erforderlich sein und steht grundsätzlich in Einklang mit Art18 Abs1 B-VG vergleiche die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum "differenzierten Legalitätsprinzip", VfSlg 13.785 aus 1994, mwN, 20.130 aus 2016,, 20.192 aus 2017,, 20.476 aus 2021,).
Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe allein belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit (vgl zB VfSlg 3981/1961, 18.550/2008, 19.530/2011 und 20.070/2016). Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann (vgl zB VfSlg 8395/1978, 10.296/1984, 13.785/1994, 18.821/2009, 19.530/2011, 20.476/2021).Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe allein belastet eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit vergleiche zB VfSlg 3981 aus 1961,, 18.550 aus 2008,, 19.530 aus 2011, und 20.070 aus 2016,). Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann vergleiche zB VfSlg 8395 aus 1978,, 10.296 aus 1984,, 13.785 aus 1994,, 18.821 aus 2009,, 19.530 aus 2011,, 20.476 aus 2021,).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Pensionsversicherung, Sozialversicherung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Pensionsrecht, Rechtspolitik, Legalitätsprinzip, Auslegung, ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G58.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024