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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StaatsanwaltschaftsG betreffend das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Darlegung konkreter BedenkenRechtssatz
Der Antragsteller unterlässt es gänzlich, darzulegen, mit welcher Verfassungsbestimmung §35c StAG in Widerspruch stehen soll. In überprüfbarer Art präzise ausgebreitete Bedenken sind dem Antrag damit nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Staatsanwaltschaft, Ermittlungsverfahren, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G132.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024