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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen syrischen Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Machtverhältnissen in der Herkunftsregion im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Einberufung, mangelnde Ermittlungstätigkeit zum Herkunftsort sowie Außerachtlassen des ParteivorbringensSpruch
I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben., , Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist ein 2002 geborener syrischer Staatsangehöriger und stellte am 20. Juli 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte im Wesentlichen vor, Syrien auf Grund des Militärdienstes verlassen zu haben, weil er niemanden töten und auch nicht getötet werden wolle; zudem wolle die Al Nusra-Front Menschen rekrutieren. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, er sei in der Stadt Idlib geboren, in Khan Assubul (auch: Khan as Subul) aufgewachsen und habe in Syrien zuletzt von Jänner 2020 bis März 2022 in einem Camp in Atmeh (auch: Atma) gelebt.
2. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.3. Die ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
Als erwiesen stellt das Bundesverwaltungsgericht – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant – fest, der Beschwerdeführer sei in der Stadt Idlib, Provinz Idlib, geboren worden, in der Region Khan Assubul aufgewachsen und habe sich von Jänner 2020 bis März 2022 in der Stadt Atmeh aufgehalten. Ihm drohe in seiner Herkunftsregion Idlib nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Großteil der Provinz Idlib befinde sich derzeit unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte, nämlich der Hay'at Tahrir ash-Sham (in der Folge: HTS); die syrischen Regierungsbehörden hätten in den Gebieten der HTS keinen Zugriff auf bestimmte Personen und könnten dort keine staatliche oder behördliche Macht ausüben.
Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht aus, auf Grund der fehlenden Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des syrischen Regimes in seiner Herkunftsregion bzw Heimatstadt sei der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion Idlib nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe zuletzt bis zu seiner Ausreise im März 2022 unbehelligt – ohne mit Konsequenzen durch das syrische Regime im Zusammenhang mit seinem noch nicht abgeleisteten Grundwehrdienst konfrontiert zu werden – in der Stadt Atmeh gelebt, die sich unter der Kontrolle der HTS befinde.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Der Beschwerdeführer gab bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, in Khan Assubul aufgewachsen zu sein; im Jänner 2020 sei er nach Atmeh gezogen, weil sich das Militär seinem Heimatort angenähert habe, und habe dort in einem Camp gelebt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte in der Folge Khan as Subul, Provinz Idlib, als Heimatregion und Atma als letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers fest. Begründend führte es weiters aus, Atma sei als neuer Heimatort des Beschwerdeführers anzusehen und der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zugrunde zu legen.
3.2. Dem entgegentretend führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aus, aus dem Dorf Khan as Subul in der Provinz Idlib zu stammen, das unter Kontrolle der syrischen Regierung stehe, innerstaatlich nach Atma geflüchtet zu sein und dort in einem Flüchtlingscamp gelebt zu haben. Er habe keinerlei Bindungen zu Atma aufbauen können, habe dort keinen Besitz und auch die weiterhin im dortigen Flüchtlingscamp lebenden Familienmitglieder könnten ihn nicht unterstützen; Khan as Subul sei daher als sein Heimatort anzusehen. Nachdem nunmehr die syrische Regierung sein Heimatdorf kontrolliere, drohe ihm dort vor dem Hintergrund der Länderinformationen Verfolgung durch die syrische Regierung.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, wo der Beschwerdeführer geboren wurde, aufgewachsen ist und in Syrien zuletzt gelebt hat, und dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee "in seiner Herkunftsregion Idlib" nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Begründend verweist es in der Folge auf "[d]ie Feststellung betreffend die Gebietskontrolle, wonach oppositionelle Milizen die Kontrolle über die Geburtsstadt […] Idlib in der Provinz Idlib" hätten. Weiters verneint das Bundesverwaltungsgericht die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime im Falle einer Rückkehr "in seine Herkunftsregion Idlib" angesichts "der fehlenden Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des syrischen Regimes in der Herkunftsregion bzw in der Heimatstadt" und führt daran anknüpfend aus, "dass sich der Westen und der Nordwesten des Gouvernements Idlib fast ausschließlich unter der Kontrolle der HTS bzw der SSG" befänden und der Beschwerdeführer "zuletzt in der Stadt Atmeh" gelebt habe, "die sich unter der Kontrolle der HTS befind[e]".
3.4. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings stehe sein Herkunftsort in der Provinz Idlib – Khan as Subul – unter Kontrolle der syrischen Regierung. Auch aus den Leitlinien der Asylagentur der Europäischen Union vom Februar 2023 – auf die das Bundesverwaltungsgericht selbst Bezug nimmt – ergibt sich, dass die syrische Regierung die südlichen und östlichen Teile des Gouvernements Idlib inklusive der Autobahn M5 und ihrer unmittelbaren Umgebung kontrolliere.
3.5. Vor diesem Hintergrund ist die nicht näher begründete Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerdeführer stamme aus einer von der HTS kontrollierten Region und ihm drohe daher keine Verfolgung durch das syrische Regime, für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Da den Länderfeststellungen zufolge die Rekrutierungswahrscheinlichkeit einer Person entscheidend von ihrem Herkunftsort abhängt, hätte das Bundesverwaltungsgericht – allenfalls auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – vor dem Hintergrund der differenzierten Kontrollverhältnisse im Gouvernement Idlib die konkrete Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie insbesondere die dort bestehenden Machtverhältnisse zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ermitteln und bei der Gefahrenprognose hinreichend berücksichtigen müssen (vgl VfGH 4.10.2023, E65/2023), zumal der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, das vom Bundesverwaltungsgericht jedoch unberücksichtigt geblieben ist.3.5. Vor diesem Hintergrund ist die nicht näher begründete Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, der Beschwerdeführer stamme aus einer von der HTS kontrollierten Region und ihm drohe daher keine Verfolgung durch das syrische Regime, für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Da den Länderfeststellungen zufolge die Rekrutierungswahrscheinlichkeit einer Person entscheidend von ihrem Herkunftsort abhängt, hätte das Bundesverwaltungsgericht – allenfalls auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – vor dem Hintergrund der differenzierten Kontrollverhältnisse im Gouvernement Idlib die konkrete Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie insbesondere die dort bestehenden Machtverhältnisse zum Zeitpunkt seiner Entscheidung ermitteln und bei der Gefahrenprognose hinreichend berücksichtigen müssen vergleiche VfGH 4.10.2023, E65/2023), zumal der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, das vom Bundesverwaltungsgericht jedoch unberücksichtigt geblieben ist.
3.6. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung erweist sich damit als grob mangelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, ist leichtfertig vom Inhalt der Akten abgegangen und hat sich in keiner Weise mit dem Parteivorbringen auseinandergesetzt. Dadurch hat es das angefochtene Erkenntnis mit Willkür behaftet.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Die als "WEB-ERV" geltend gemachten Kosten in der Höhe von € 4,10 sind schon deshalb nicht zuzusprechen, weil diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind (vgl zB VfGH 15.12.2021, E3242/2021).3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Die als "WEB-ERV" geltend gemachten Kosten in der Höhe von € 4,10 sind schon deshalb nicht zuzusprechen, weil diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind vergleiche zB VfGH 15.12.2021, E3242/2021).
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1900.2024Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024