TE Vfgh Beschluss 2024/9/20 E1376/2024

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Veröffentlicht am 20.09.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs2
FremdenpolizeiG 2005 §120 Abs9
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Strafbarkeit der Erleichterung des unbefugten Aufenthalts nach einer Bestimmung des FremdenpolizeiG 2005; Ausschluss der Strafbarkeit für Ehegatten und eingetragene Partner – nicht aber bei Lebensgemeinschaften – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob das Landesverwaltungsgericht Salzburg ein in jeder Hinsicht fehlerfreies Verfahren durchgeführt und rechtsrichtig entschieden hat (siehe zur möglichen Bedeutung von §6 VStG in einem vergleichbaren Zusammenhang VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0097), insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung mittragenden Rechtsvorschrift des §120 Abs9 FPG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für die Zwecke des §120 Abs9 FPG zwischen (formalisiert nachweisbaren) Ehen bzw eingetragenen Partnerschaften einer- und (auch gefestigten) Lebensgemeinschaften andererseits zu unterscheiden (vgl zu Art8 EMRK, EGMR 3.4.2012 [GK], 42.857/05, Van der Heijden). Insofern unterscheidet sich §120 Abs9 FPG von jener Konstellation, die der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.082/2016 zu beurteilen hatte, weil dort auch (bestimmte) Lebensgemeinschaften an sich von der Regelung erfasst waren (und sich auch das strafprozessuale Aussageverweigerungsrecht von der verwaltungsstrafrechtlichen Privilegierung des §120 Abs9 FPG unterscheidet).Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung mittragenden Rechtsvorschrift des §120 Abs9 FPG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für die Zwecke des §120 Abs9 FPG zwischen (formalisiert nachweisbaren) Ehen bzw eingetragenen Partnerschaften einer- und (auch gefestigten) Lebensgemeinschaften andererseits zu unterscheiden vergleiche zu Art8 EMRK, EGMR 3.4.2012 [GK], 42.857/05, Van der Heijden). Insofern unterscheidet sich §120 Abs9 FPG von jener Konstellation, die der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.082 aus 2016, zu beurteilen hatte, weil dort auch (bestimmte) Lebensgemeinschaften an sich von der Regelung erfasst waren (und sich auch das strafprozessuale Aussageverweigerungsrecht von der verwaltungsstrafrechtlichen Privilegierung des §120 Abs9 FPG unterscheidet).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Ehe und Verwandtschaft, Rechtspolitik, Lebensgemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E1376.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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