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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Strafbarkeit der Erleichterung des unbefugten Aufenthalts nach einer Bestimmung des FremdenpolizeiG 2005; Ausschluss der Strafbarkeit für Ehegatten und eingetragene Partner – nicht aber bei Lebensgemeinschaften – im rechtspolitischen GestaltungsspielraumSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere, ob das Landesverwaltungsgericht Salzburg ein in jeder Hinsicht fehlerfreies Verfahren durchgeführt und rechtsrichtig entschieden hat (siehe zur möglichen Bedeutung von §6 VStG in einem vergleichbaren Zusammenhang VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0097), insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung mittragenden Rechtsvorschrift des §120 Abs9 FPG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für die Zwecke des §120 Abs9 FPG zwischen (formalisiert nachweisbaren) Ehen bzw eingetragenen Partnerschaften einer- und (auch gefestigten) Lebensgemeinschaften andererseits zu unterscheiden (vgl zu Art8 EMRK, EGMR 3.4.2012 [GK], 42.857/05, Van der Heijden). Insofern unterscheidet sich §120 Abs9 FPG von jener Konstellation, die der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.082/2016 zu beurteilen hatte, weil dort auch (bestimmte) Lebensgemeinschaften an sich von der Regelung erfasst waren (und sich auch das strafprozessuale Aussageverweigerungsrecht von der verwaltungsstrafrechtlichen Privilegierung des §120 Abs9 FPG unterscheidet).Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung mittragenden Rechtsvorschrift des §120 Abs9 FPG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, für die Zwecke des §120 Abs9 FPG zwischen (formalisiert nachweisbaren) Ehen bzw eingetragenen Partnerschaften einer- und (auch gefestigten) Lebensgemeinschaften andererseits zu unterscheiden vergleiche zu Art8 EMRK, EGMR 3.4.2012 [GK], 42.857/05, Van der Heijden). Insofern unterscheidet sich §120 Abs9 FPG von jener Konstellation, die der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.082 aus 2016, zu beurteilen hatte, weil dort auch (bestimmte) Lebensgemeinschaften an sich von der Regelung erfasst waren (und sich auch das strafprozessuale Aussageverweigerungsrecht von der verwaltungsstrafrechtlichen Privilegierung des §120 Abs9 FPG unterscheidet).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Ehe und Verwandtschaft, Rechtspolitik, LebensgemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1376.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025