TE Vfgh Erkenntnis 2024/9/24 E3409/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2024
beobachten
merken

Index

44 Zivildienst

Norm

B-VG Art 7 Abs1 / Gerichtsakt
ZivildienstG §74
AVG §18
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Zuweisung zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes wegen Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bestimmung

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde, Vorverfahren und Prüfungsbeschlussrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde, Vorverfahren und Prüfungsbeschluss

1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Nach einer Unterbrechung seines ordentlichen Zivildienstes erließ die Zivildienstserviceagentur am 5. Dezember 2022 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, in deren Spruch der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung der Restdienstzeit des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen wurde. Die Erledigung enthält weiters eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung, wurde ihrem Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt und weist die folgende Fertigung auf:

"Der Leiter der Zivildienstserviceagentur

[Vor- und Nachname des Genehmigenden]"

Weder auf dem der Beschwerde beigelegten noch auf dem im Akt liegenden Duplikat der Erledigung ist eine Amtssignatur vorhanden. Nach den Angaben der Zivildienstserviceagentur sei auch die Urschrift der Erledigung nicht elektronisch genehmigt worden, sondern mittels Unterschrift einer näher bezeichneten, für den Leiter der Zivildienstserviceagentur genehmigungsberechtigten Person; allerdings sei beim Druck eine falsche Fertigungsklausel als Vorlage verwendet worden.

2. Die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. September 2023 als unbegründet ab. Die angefochtene Erledigung erfülle die Voraussetzungen des §18 Abs3 AVG. Hinsichtlich der Zustellung einer Ausfertigung an zumindest eine der Parteien gelte die besondere Verfahrensbestimmung des §74 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), nach der schriftliche Ausfertigungen von Erledigungen iSd §18 AVG, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt würden, weder der Unterschrift noch der Beglaubigung bedürften. Die Lesbarkeit der Unterschrift auf dem "Bescheid" sei daher unerheblich. Die Erledigung weise alle konstitutiven Bescheidmerkmale auf.

Darüber hinaus sei das Beschwerdevorbringen, aus dem Unterbrechungsbescheid ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zu den zugewiesenen Tätigkeiten nicht in der Lage sei, nicht nachvollziehbar. Die bei der Zuweisung anfallenden Tätigkeiten seien nicht gleichartig zu jenen, die bei der damals unterbrochenen Zuweisung zu leisten gewesen wären. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer das gemäß §7 Abs1 ZDG erforderliche Alter und sei zur Leistung des Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet worden; zudem lägen keine rechtlichen Hinderungsgründe vor. Auch sei der Beschwerdeführer im Stande, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen. Eine mündliche Verhandlung habe gemäß §24 Abs4 VwGVG entfallen können.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Hinsichtlich einer Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Rechtslage gehäuft verkannt und in qualifizierter Weise Verfahrensvorschriften verletzt. Unter anderem habe das Bundesverwaltungsgericht verkannt, dass ein Nichtbescheid vorliege, weil die Erledigung weder eine iSd §18 Abs3 AVG rechtskonforme Unterschrift bzw Beglaubigung aufweise noch eine Amtssignatur enthalte. Unabhängig von der Bestimmung des §74 ZDG sei weiterhin eine unabdingbare Voraussetzung eines Bescheides, dass eine Ausfertigung in Form von elektronischen Dokumenten – soweit sie nicht eine iSd §18 Abs3 AVG rechtskonforme Unterschrift bzw Beglaubigung aufweise – mit einer Amtssignatur zu versehen sei.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

5. Die Zivildienstserviceagentur hat keine Äußerung erstattet.

6. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §74 ZDG, BGBl 679/1986 (WV), idF BGBl 675/1991 ein. Mit Beschluss vom 24. September 2024, G32/2024, hat er das Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung eingestellt.6. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §74 ZDG, Bundesgesetzblatt 679 aus 1986, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt 675 aus 1991, ein. Mit Beschluss vom 24. September 2024, G32/2024, hat er das Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung eingestellt.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998,, 16.488 aus 2002, und 20.299 aus 2018,) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann dem Verwaltungsgericht unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn die angefochtene Entscheidung wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001 und 19.518/2011).Ein willkürliches Verhalten kann dem Verwaltungsgericht unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn die angefochtene Entscheidung wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg 10.065 aus 1984,, 14.776 aus 1997,, 16.273 aus 2001, und 19.518 aus 2011,).

3. Ein derartiger Widerspruch ist im vorliegenden Fall gegeben:

3.1. Mit Beschluss vom 24. September 2024, G32/2024, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem §74 ZDG durch die Novelle BGBl I 5/2008 materiell derogiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht begründet das Vorliegen eines "Bescheides" jedoch im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des §18 Abs3 AVG erfüllt seien und "[i]m Anwendungsbereich des ZDG […] die besondere Verfahrensbestimmung des §74 ZDG" gelte.3.1. Mit Beschluss vom 24. September 2024, G32/2024, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem §74 ZDG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, materiell derogiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht begründet das Vorliegen eines "Bescheides" jedoch im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen des §18 Abs3 AVG erfüllt seien und "[i]m Anwendungsbereich des ZDG […] die besondere Verfahrensbestimmung des §74 ZDG" gelte.

3.2. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht subjektiv vorwerfbar, dass es die materielle Derogation der von ihm dem Erkenntnis zugrunde gelegten Rechtsvorschrift nicht erkannt hat. Gleichwohl hat der Verfassungsgerichtshof den nunmehr deutlich gewordenen Fehler aufzugreifen: Indem das Bundesverwaltungsgericht eine im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Bestimmung tragend angewendet hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet (vgl VfGH 11.6.2019, E4632/2018; 11.6.2019, E4633/2018).3.2. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht subjektiv vorwerfbar, dass es die materielle Derogation der von ihm dem Erkenntnis zugrunde gelegten Rechtsvorschrift nicht erkannt hat. Gleichwohl hat der Verfassungsgerichtshof den nunmehr deutlich gewordenen Fehler aufzugreifen: Indem das Bundesverwaltungsgericht eine im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Bestimmung tragend angewendet hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet vergleiche VfGH 11.6.2019, E4632/2018; 11.6.2019, E4633/2018).

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Derogation materielle, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Zivildienst, elektronische Signatur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E3409.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten