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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art141 Abs1 iti, Art141 Abs1 litjLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung eines Bescheides der Wahlkommission der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Halbturn betreffend die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Feuerwehrkommandanten mangels ZuständigkeitSpruch
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren
1. Der Anfechtungswerber war aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Halbturn und ist am 2. September 2013 gemäß §41 Abs5 Bgld FwG 2019 in den Reservestand übergetreten.
2. Die Wahl des Feuerwehrkommandanten der Gemeinde Halbturn wurde für den 3. Mai 2024 ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 17. April 2024 erhob der Anfechtungswerber Einspruch gegen seine Nichtaufnahme in das für diese Wahl angelegte Wählerverzeichnis.
Mit Bescheid der Wahlkommission der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Halbturn vom 3. Mai 2024 wurde der Einspruch des Anfechtungswerbers abgewiesen.
3. Mit seiner auf Art141 Abs1 liti iVm litj B-VG gestützten Anfechtung begehrt der Anfechtungswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Nichtaufnahme des Anfechtungswerbers in das Wählerverzeichnis auf dem verfassungswidrigen §35 Bgld FwG 2019 beruhe. Nach dieser Bestimmung seien lediglich jene Mitglieder der Feuerwehr wahlberechtigt, die im aktiven Dienst stünden. Der aktive Dienst ende mit dem Übertritt in den Reservestand, also gemäß §45 Abs5 leg cit mit Ablauf des der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monats. Einerseits differenziere diese Regelung nicht zwischen dem aktiven und passiven Wahlrecht. Andererseits knüpfe sie ausschließlich an das Alter an. Die Mitglieder des Reservestandes seien weiterhin im Verband der Freiwilligen Feuerwehr tätig und unterlägen dabei auch den Weisungen des Feuerwehrkommandanten. Vor diesem Hintergrund sei der Ausschluss vom Wahlrecht gleichheitswidrig. Auch in anderen Wahlordnungen (zB zu Kammern, Landtagen, Gemeinden und zum Nationalrat) würden sich keine gleichartigen Bestimmungen finden. Bei den Freiwilligen Feuerwehren anderer Bundesländer komme das aktive Wahlrecht auch den Reservisten zu.3. Mit seiner auf Art141 Abs1 liti in Verbindung mit litj B-VG gestützten Anfechtung begehrt der Anfechtungswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Nichtaufnahme des Anfechtungswerbers in das Wählerverzeichnis auf dem verfassungswidrigen §35 Bgld FwG 2019 beruhe. Nach dieser Bestimmung seien lediglich jene Mitglieder der Feuerwehr wahlberechtigt, die im aktiven Dienst stünden. Der aktive Dienst ende mit dem Übertritt in den Reservestand, also gemäß §45 Abs5 leg cit mit Ablauf des der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monats. Einerseits differenziere diese Regelung nicht zwischen dem aktiven und passiven Wahlrecht. Andererseits knüpfe sie ausschließlich an das Alter an. Die Mitglieder des Reservestandes seien weiterhin im Verband der Freiwilligen Feuerwehr tätig und unterlägen dabei auch den Weisungen des Feuerwehrkommandanten. Vor diesem Hintergrund sei der Ausschluss vom Wahlrecht gleichheitswidrig. Auch in anderen Wahlordnungen (zB zu Kammern, Landtagen, Gemeinden und zum Nationalrat) würden sich keine gleichartigen Bestimmungen finden. Bei den Freiwilligen Feuerwehren anderer Bundesländer komme das aktive Wahlrecht auch den Reservisten zu.
4. Die Wahlkommission der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Halbturn hat die Verwaltungsakten vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Oktober 2019 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Bgld Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld FwG 2019), LGBl 100/2019, lauten auszugsweise wie folgt:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Oktober 2019 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Bgld Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld FwG 2019), Landesgesetzblatt 100 aus 2019,, lauten auszugsweise wie folgt:
"§35
Feuerwehrkommandant
(1) Der Feuerwehrkommandant leitet die Freiwillige Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Insbesondere ist er für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken. Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Verfügung über bewegliches Vermögen bis 5 000 Euro.
(2) Der Feuerwehrkommandant wird im Verhinderungsfall durch den Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter vertreten. Der Feuerwehrkommandant kann diesem generell oder speziell bezeichnete Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.
(3) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter werden von den aktiven Mitgliedern der Feuerwehr auf die Dauer der Funktionsperiode (§68 Abs1) aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr gewählt. Sie sind vom Bürgermeister rechtzeitig zu Beginn ihrer Funktionsperiode anzugeloben. Die Angelobung kann vom Bürgermeister verweigert werden, wenn der Gewählte unbeschadet des §36 Abs3 die in §69 festgelegten Voraussetzungen für die Wahl nicht erfüllt; die Verweigerung der Angelobung gilt als Wahlanfechtung (§71).
(4) Das aktive Wahlrecht für die Wahl gemäß Abs3 haben alle Feuerwehrmitglieder,
1. die im aktiven Dienst stehen,
2. die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und
3. gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß §21 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl Nr 4/1996, vorliegt.3. gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß §21 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1996,, vorliegt.
(5) Holt der Feuerwehrkommandant oder der Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter die erforderliche Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner Wahl nach, endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Funktion; über begründeten Antrag des Gewählten kann der Landesfeuerwehrkommandant die Frist einmal um ein Jahr verlängern.
[…]
§41
Mitgliedschaft
(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Mitgliedern des Aktivstandes, des Reservestandes und der Feuerwehrjugend.
(2) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass das Feuerwehrkommando den freiwilligen Beitritt annimmt; diesfalls beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend mit dem Monatsersten. Bei Minderjährigen ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Bei Gründung einer Feuerwehr wird die Mitgliedschaft mit der Eintragung der Feuerwehr in das Feuerwehrregister wirksam.
(3) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen oder von der Feuerwehrjugend übernommen werden, die
1. nicht bereits Mitglieder einer anderen Freiwilligen Feuerwehr im Burgenland sind,
2. für ihren Dienst in der Feuerwehr tauglich sind,
3. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
4. in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar daran angrenzenden Gemeinde einen Wohnsitz haben und
5. keine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht
a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer mehr als sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe oder
b) auch oder ausschließlich wegen der Delikte der §§169 und 201 bis 217 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl Nr 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 70/2018, aufweisen.b) auch oder ausschließlich wegen der Delikte der §§169 und 201 bis 217 Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2018,, aufweisen.
(4) Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Feuerwehrjugend aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind. Jugendliche treten spätestens mit 1. Jänner des der Vollendung des 16. Lebensjahres folgenden Jahres in den Aktivstand über; näheres ist in der Dienstordnung (§27) zu regeln.
(5) Aktive Feuerwehrmitglieder treten mit Ablauf des der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monats in den Reservestand über.
(6) Feuerwehrmitglieder, die ihre gesundheitliche Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst auf Dauer verlieren, sind mit Beschluss des Feuerwehrkommandos in den Reservestand zu überstellen.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt,
2. Verweigerung des Gelöbnisses nach der Dienstordnung (§27),
3. ehrenvolle Entlassung,
4. Ausschluss oder
5. Tod.
(8) Der Austritt eines Feuerwehrmitglieds ist mit Ende jedes Monats möglich.
(9) Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen
1. bei rechtskräftiger Verurteilung im Sinne des Abs3 Z5;
2. wenn das Feuerwehrmitglied durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesondere wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden.
(10) Zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs3 Z5 ist der Feuerwehrkommandant ermächtigt, vom Beitrittswerber oder vom Feuerwehrmitglied eine nicht älter als drei Monate zurückliegende Strafregisterbescheinigung gemäß §10 Abs1 Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 32/2018, zu verlangen. Die Strafregisterbescheinigung ist vom Bürgermeister über Ersuchen des Beitrittswerbers oder des Feuerwehrmitglieds von Amts wegen auszustellen. Die Nichtvorlage der Strafregisterbescheinigung ist einer Verurteilung im Sinne des Abs3 Z5 gleichzuhalten.(10) Zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs3 Z5 ist der Feuerwehrkommandant ermächtigt, vom Beitrittswerber oder vom Feuerwehrmitglied eine nicht älter als drei Monate zurückliegende Strafregisterbescheinigung gemäß §10 Abs1 Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,, zu verlangen. Die Strafregisterbescheinigung ist vom Bürgermeister über Ersuchen des Beitrittswerbers oder des Feuerwehrmitglieds von Amts wegen auszustellen. Die Nichtvorlage der Strafregisterbescheinigung ist einer Verurteilung im Sinne des Abs3 Z5 gleichzuhalten.
[…]
§67
Wahlversammlungen
Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten, die aktive Feuerwehrmitglieder sein müssen, zusammensetzen, gewählt.
[…]
§72
Wahlverordnung
Nähere Regelungen über das aktive und passive Wahlrecht sowie die Durchführung der Wahlen hat die Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands mit Verordnung zu erlassen."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. November 2020 über die Wahl der Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter im Feuerwehrwesen (Feuerwehr-Wahlverordnung - FwWahlV), LGBl 76/2020, lauten wie folgt:2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. November 2020 über die Wahl der Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter im Feuerwehrwesen (Feuerwehr-Wahlverordnung - FwWahlV), Landesgesetzblatt 76 aus 2020,, lauten wie folgt:
"§3
Organisation der Wahlen
(1) Die Organisation der Wahlen obliegt - im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Wahlkommission - dem Kommando, dessen Kommandant oder Stellvertreter gewählt wird, für die Wahl der Abschnittsfeuerwehrkommandanten dem Bezirksfeuerwehrkommando.
(2) Das für die Wahl zuständige Kommando (Feuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- oder Landesfeuerwehrkommando) hat spätestens eine Woche nach dem Stichtag ein Wählerverzeichnis (§5) zu erstellen und dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übermitteln. Weiters ist das zuständige Feuerwehrkommando verantwortlich für die Bereitstellung einer geeigneten Räumlichkeit für die Wahlversammlung, sowie für die Herstellung der Stimmzettel und der Anwesenheitsliste. Die Räumlichkeiten für die Wahlversammlung muss für die Wahlhandlung geeignet sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch mit Sitzmöglichkeiten für die Wahlkommission, eine Wahlurne und zumindest eine Wahlzelle. Zudem hat das zuständige Feuerwehrkommando der Wahlkommission allfällig notwendige Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen und am Tag der Wahlversammlung eine Anwesenheitsliste der anwesenden aktiv Wahlberechtigten zu erstellen.
[…]
§5
Wählerverzeichnisse und aktives Wahlrecht
(1) In das Wählerverzeichnis sind auf Grundlage des Mitgliederverzeichnisses alle aktiv Wahlberechtigten unter einer fortlaufenden Nummer mit Vor- und Familienamen, Geburtsdatum und Wohnadresse in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens einzutragen. Für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter sind die Wählerverzeichnisse getrennt nach Wahlkreis Nord und Wahlkreis Süd zu erstellen.
(2) Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht müssen mit Ausnahme des Alters am Stichtag vorliegen. Aktiv wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(3) Jeder nach dem Gesetz Wahlberechtigte hat das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis. Zu diesem Zweck ist das Wählerverzeichnis bis zum Tag der Wahl
1. für Wahlen der Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandanten-Stellvertreter während der Amtsstunden am Gemeindeamt der Standortgemeinde aufzulegen;
2. für alle übrigen Wahlen im Wege der Mitgliederverwaltung des Landesfeuerwehrverbandes elektronisch bereitzustellen.
Darüber hinaus ist das Wählerverzeichnis am Ort der Wahl 30 Minuten vor Beginn der Wahlversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Formale Unrichtigkeiten sind von der Wahlkommission ohne Weiteres zu berichtigen. Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Personen sind beim Wahlvorsitzenden niederschriftlich zu Protokoll zu geben. Über solche Einsprüche entscheidet die Wahlkommission endgültig. Im Falle von berechtigten Einsprüchen hat die Wahlkommission das Wählerverzeichnis vor Beginn der Wahlversammlung zu berichtigen."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Die Anfechtung ist unzulässig.
2. Gemäß Art141 Abs1 liti B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen, gemäß litj dieser Bestimmung zudem über die Anfechtung von selbständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte unter anderem in diesen Fällen.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind vom Begriff der "Wählerevidenzen" in Art141 Abs1 liti B-VG auch Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) umfasst (vgl VfSlg 19.944/2015, 20.104/2016). Dies wird – neben den Gesetzesmaterialien (vgl AB 2381 BlgNR 24. GP, 1 f.) – durch die Erwägung gestützt, dass die in das jeweilige Wahlverfahren eingebetteten Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) in einem noch engeren Zusammenhang mit den von der Wahlgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes erfassten Wahlen und direktdemokratischen Ereignissen stehen als (laufende) Wählerevidenzen (VfSlg 19.944/2015).Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind vom Begriff der "Wählerevidenzen" in Art141 Abs1 liti B-VG auch Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) umfasst vergleiche VfSlg 19.944 aus 2015,, 20.104 aus 2016,). Dies wird – neben den Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht 2381 BlgNR 24. GP, 1 f.) – durch die Erwägung gestützt, dass die in das jeweilige Wahlverfahren eingebetteten Wählerverzeichnisse (Wählerlisten) in einem noch engeren Zusammenhang mit den von der Wahlgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes erfassten Wahlen und direktdemokratischen Ereignissen stehen als (laufende) Wählerevidenzen (VfSlg 19.944 aus 2015,).
Aus dieser systematischen Betrachtung ergibt sich auch, dass unter den von Art141 Abs1 liti B-VG erfassten Wählerverzeichnissen nur solche zu verstehen sind, die für eine Wahl oder ein Instrument der direkten Demokratie nach Art141 B-VG eingerichtet werden.
3. Das gemäß §5 Abs3 Bgld FwWahlV vorgesehene Wählerverzeichnis, auf das sich der angefochtene Bescheid bezieht, stellt kein für eine von Art141 B-VG erfasste Wahl eingerichtetes Wählerverzeichnis dar:
3.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unter dem Begriff "gesetzliche berufliche Vertretungen" organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete und gleichgeartete Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppen (vgl VfSlg 1936/1950, 6751/1972, 18.782/2009) bzw Vertretungen von Personen zu verstehen, die selbständig oder unselbständig eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben (VfSlg 6751/1972, 19.573/2011, 19.733/2013).3.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind unter dem Begriff "gesetzliche berufliche Vertretungen" organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete und gleichgeartete Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppen vergleiche VfSlg 1936 aus 1950,, 6751 aus 1972,, 18.782 aus 2009,) bzw Vertretungen von Personen zu verstehen, die selbständig oder unselbständig eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben (VfSlg 6751 aus 1972,, 19.573 aus 2011,, 19.733 aus 2013,).
3.2. Die nach dem Bgld FwG 2019 eingerichteten Freiwilligen Feuerwehren sind nach der zitierten Rechtsprechung keine beruflichen Vertretungen iSd Art141 Abs1 lita B-VG, weil die Freiwilligen Feuerwehren insbesondere zur Mitwirkung an der Gefahrenabwehr gemäß §23 leg cit und nicht zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder im Hinblick auf deren Berufsausübung (vgl VfSlg 18.782/2009) eingerichtet sind. Die Wahl des Feuerwehrkommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr iSd Bgld FwG 2019 – der mangels Befugnis zur Erlassung einer Satzung im Übrigen auch kein satzungsgebendes Organ ist – ist somit keine nach Art141 Abs1 lita B-VG oder sonst nach Art141 B-VG anfechtbare Wahl.3.2. Die nach dem Bgld FwG 2019 eingerichteten Freiwilligen Feuerwehren sind nach der zitierten Rechtsprechung keine beruflichen Vertretungen iSd Art141 Abs1 lita B-VG, weil die Freiwilligen Feuerwehren insbesondere zur Mitwirkung an der Gefahrenabwehr gemäß §23 leg cit und nicht zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder im Hinblick auf deren Berufsausübung vergleiche VfSlg 18.782 aus 2009,) eingerichtet sind. Die Wahl des Feuerwehrkommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr iSd Bgld FwG 2019 – der mangels Befugnis zur Erlassung einer Satzung im Übrigen auch kein satzungsgebendes Organ ist – ist somit keine nach Art141 Abs1 lita B-VG oder sonst nach Art141 B-VG anfechtbare Wahl.
4. Da somit das Wählerverzeichnis gemäß §5 FwWahlV kein Wählerverzeichnis iSd Art141 Abs1 liti B-VG darstellt, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die Anfechtung eines Bescheides, mit dem über einen Einspruch gegen dieses Wählerverzeichnis abgesprochen wird, nicht zuständig. Vielmehr kann ein Bescheid wie der angefochtene gemäß Art130 Abs1 Z1 B-VG in Beschwerde gezogen werden; gegen die über die Beschwerde absprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann in der Folge gemäß Art133 Abs1 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Die Anfechtung ist zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Zuständigkeit, berufliche Vertretungen, Wahlrecht passives, WahlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:WIV1.2024Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025