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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im AnlassfallSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmung, nämlich von §71 Abs13
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl 44/2022, idF LGBl 64/2023.Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmung, nämlich von §71 Abs13, Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, Landesgesetzblatt 44 aus 2022,, in der Fassung Landesgesetzblatt 64 aus 2023,.
Aus Anlass der Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von §71 Abs13 TBO 2022 ein. Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2024, G107/2024, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass §71 Abs13 TBO 2022 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
Vor diesem Hintergrund lässt das Vorbringen in der Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Baurecht, Flächenwidmungsplan, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E834.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024