Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags betreffend Betriebspensionen der Austrian Airlines wegen Zumutbarkeit des Rechtswegs vor den (ordentlichen) GerichtenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehren die Antragsteller, das AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz, BGBl I 155/2023, (in der Folge: AUA-BPÄG) zur Gänze, in eventu §3 leg cit, in eventu §3 Abs1 und 2 leg cit, in eventu §3 Abs1 leg cit, in eventu §3 Abs1 Z1 leg cit, in eventu das AUA-BPÄG teilweise als verfassungswidrig aufzuheben.Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG begehren die Antragsteller, das AUA-Betriebspensions-Änderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2023,, (in der Folge: AUA-BPÄG) zur Gänze, in eventu §3 leg cit, in eventu §3 Abs1 und 2 leg cit, in eventu §3 Abs1 leg cit, in eventu §3 Abs1 Z1 leg cit, in eventu das AUA-BPÄG teilweise als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Das AUA-BPÄG, BGBl I 155/2023, lautet:Das AUA-BPÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 155 aus 2023,, lautet:
"Geltungsbereich
§1. Dieses Bundesgesetz gilt für Anwartschaften und Pensionsleistungen aus Betriebspensionszusagen von ehemaligen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und von ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes der Austrian Airlines (AUA), es sei denn, auf diese Zusagen findet der Änderungs-Kollektivvertrag zur Pensionszusage für das Bordpersonal (PÄKV 2023) Anwendung.
Übertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche
auf eine PensionskasseÜbertragung von Anwartschaften und Leistungsansprüche, auf eine Pensionskasse
§2. (1) Die am 31. Dezember 2023 bestehenden Anwartschaften und Pensionsansprüche der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes, die aus dem Arbeits(Dienst)verhältnis ausgeschieden sind, sind mit Wirkung 1. Jänner 2024 auf eine Pensionskasse zu übertragen, soweit deren Anwartschaften und Pensionsansprüche nicht bereits auf eine Pensionskasse übertragen sind.
(2) Der Arbeit(Dienst)geber hat das dafür notwendige Deckungserfordernis nach §48 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990 grundsätzlich bis zum 1. Jänner 2024 an die Pensionskasse zu überweisen. Die Erstreckung der Überweisung auf längstens 10 Jahre gemäß §48 PKG ist zulässig, wobei die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen jährlich jeweils bis zum 31. Dezember mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen hat; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.(2) Der Arbeit(Dienst)geber hat das dafür notwendige Deckungserfordernis nach §48 Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr 281 aus 1990, grundsätzlich bis zum 1. Jänner 2024 an die Pensionskasse zu überweisen. Die Erstreckung der Überweisung auf längstens 10 Jahre gemäß §48 PKG ist zulässig, wobei die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen jährlich jeweils bis zum 31. Dezember mindestens mit je einem Zehntel zu erfolgen hat; vorzeitige Überweisungen sind zulässig.
(3) §3 ist auf die Leistungsansprüche dieser Pensionskassenzusagen anzuwenden, wobei der Rechnungszinssatz entsprechend den Vorgaben des PKG festzusetzen ist. Sofern nicht bereits vorhanden, sind die gesetzlich zwingend erforderlichen Bestimmungen zum Leistungsrecht in den entsprechenden arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarungen vorzusehen.
(4) Mit der vollständigen Überweisung des Deckungserfordernisses wird der Arbeit(Dienst)geber aus der bisherigen Schuld und Haftung aus der direkten Leistungszusage frei.
Umwandlung der (leistungsorientierten) Pensionskassenzusagen
in beitragsorientierte PensionskassenzusagenUmwandlung der (leistungsorientierten) Pensionskassenzusagen, in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen
§3. (1) Für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, deren leistungsorientierte Ansprüche am 1. Jänner 2024 in der Pensionskasse verwaltet werden, hat die Umstellung auf eine beitragsorientierte Zusage in folgenden Schritten zu erfolgen:
1. Der Rechnungszinssatz wird auf 3 %, der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuss auf 5 % abgesenkt[.] Dies gilt auch für die Zusagen, auf die gemäß §1 der PÄKV 2023 Anwendung findet.
2. Ausgehend von der individuellen Referenzpension wird eine individuelle Zielpension nach den folgenden Bestimmungen errechnet: Die vom Arbeit(Dienst)geber finanzierte Eigen- bzw Hinterbliebenenpension, wie sie im Dezember 2020 gebührte, wird für die Jahre 2021, 2022 und 2023 im Ausmaß der Erhöhungen der Gehälter für das Bordpersonal gem. OS-KV-2015 erhöht (entspricht: 1,4% für 2021, 2% für 2022 und 11% für 2023); das Ergebnis ist die Referenzpension. Die Zielpension errechnet sich aus der Referenzpension unter Anwendung der nachfolgenden Berechnungsregel. Die monatliche Referenzpension (jeweils brutto) unterliegt bis zu €500 keiner Verminderung, der Pensionsteil von über €500 bis zu €1.000 wird um 5%, der Pensionsteil von über €1.000 bis zu €1.500 um 10%, der Pensionsteil von über €1.500 bis €2.000 um 15% und der €2.000 übersteigenden Pensionsteil um 20% vermindert. Die Gesamtverminderung darf jedoch 15% der monatlichen Referenzpension nicht überschreiten.
3. Es ist die notwendige Deckungsrückstellung zu errechnen, welche für die durch Anwendung der Z1 und 2 neu errechnete Zielpension notwendig wird. Die Berechnung der notwendigen Deckungsrückstellung erfolgt gemäß den Bestimmungen des genehmigten Geschäftsplans der Pensionskasse.
4. Die gem. Z3 berechnete Deckungsrückstellung wird mit der zum 31. Dezember 2023 in der Pensionskasse vorhandenen kapitalgedeckten Deckungsrückstellung verglichen. Ist die vorhandene Deckungsrückstellung geringer als die notwendige Deckungsrückstellung, so wird aus der Differenz ein Einmalbetrag ermittelt, welcher in drei jährlichen gleich hohen Teilbeträgen bis spätestens 31. Dezember 2024, 31. Dezember 2025 und 31. Dezember 2026 vom Arbeit(Dienst)geber in die Pensionskasse einbezahlt wird.
5. Falls die individuelle, bereits vorhandene Deckungsrückstellung höher sein sollte als die nach der Z3 errechnete notwendige Deckungsrückstellung, so erfolgt eine Neuberechnung der Pensionsleistung auf Basis der individuellen, bereits vorhandenen Deckungsrückstellung.
6. Die individuelle Deckungsrückstellung zum 1. Jänner 2024 entspricht daher entweder der notwendigen Deckungsrückstellung gemäß Z3, oder der individuell bereits vorhandenen Deckungsrückstellung zum 31. Dezember 2023.
(2) Die Höhe der ab 1. Jänner 2024 gebührenden Leistung ergibt sich aus der Verrentung der individuellen Deckungsrückstellung und unter Anwendung des Rechnungszinssatzes gem. Abs1 entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse. Ab 1. Jänner 2024 wird das für die Erbringung der laufenden Versorgungsleistung vorhandene Kapital alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.Dezember) unter Berücksichtigung des Rechnungszinses, des rechnungsmäßigen Überschusses, der Sterblichkeitsgewinne/-verluste und des tatsächlichen Veranlagungsergebnisses und unter Beachtung der Vor-schriften über die Schwankungsrückstellung (§§24 und 24a PKG) gemäß den Grundsätzen des von der Pensionskassenaufsicht für die jeweilige Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) genehmigten Geschäftsplanes bewertet. Dieser so bewertete Kapitalbetrag oder die sich so ergebende Deckungsrückstellung wird nach den Grundsätzen des genehmigten Geschäftsplanes verrentet, wodurch sich die im folgenden Jahr zur Auszahlung gelangende Versorgungsleistung ergibt, die somit höher, niedriger oder gleich hoch wie die Vorjahresleistung sein kann.
(3) Die zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen für die Hinterbliebenenpensionen (etwa Anspruchsvoraussetzungen, Übergangs-Prozentsätze, allenfalls vorgesehene Deckelung der Pensionshöhe bei Anfall) bleiben für nach dem 31. Dezember 2023 neu anfallende Hinterbliebenenpensionen unverändert. §3 Abs1 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Garantie eines Mindestertrages gemäß §2 PKG ist ausgeschlossen.
(5) Nach der Umstellung auf eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage sind keine weiteren Beitragsleistungen des Arbeit(Dienst)gebers an die Pensionskasse mehr vorgesehen und es entfällt damit auch jegliche Nachschusspflicht des Arbeit(Dienst)gebers.
(6) Zusammen mit den Beiträgen gem. Abs1 leistet der Arbeit(Dienst)geber eine einmalige, zusätzliche Dotierung der Schwankungsrückstellung in Höhe von 2 % der zum 1. Jänner 2024 vorhandenen Deckungsrückstellung. Sofern das Veranlagungsergebnis der Pensionskasse zum 31. Dezember 2023 den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigt, ist der den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigende Teil auf diese 2 % anzurechnen.
(7) Die sich aus der Umstellung ergebenden Beiträge enthalten nicht die Kosten der Pensionskasse und die Versicherungssteuer, die beide vom Arbeit(Dienst)geber zusätzlich zu tragen sind.
Verweisungen
§4. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
Inkrafttreten
§6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Zur Zulässigkeit ihres Antrages führen die Antragsteller, 156 ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Austrian Airlines (in der Folge: AUA) und Hinterbliebene von solchen, Folgendes aus:
1.1. Vorliegen eines Rechtseingriffes:
Der persönliche Anwendungsbereich des AUA-BPÄG umfasse gemäß dessen §1 Anwartschaften und Pensionsleistungen aus Betriebspensionszusagen von ehemaligen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes der AUA. Die Antragsteller – ehemalige Piloten, Bereichsleiter sowie Flugbegleiterinnen der AUA – seien sohin Adressaten der Norm. Auch jene Antragsteller, die eine Hinterbliebenenpension beziehen würden, seien als Adressaten der Norm anzusehen, zumal diese Leistungsberechtigte iSd §3 Abs1 AUA-BPÄG seien. Die Antragsteller seien daher Rechtsträger, an bzw gegen die sich das angefochtene Gesetz wende; ein Eingriff in ihre Rechtssphäre sei daher durch das bekämpfte Gesetz grundsätzlich möglich.
Die Pensionsansprüche bzw Hinterbliebenenpensionen der Antragsteller resultierten auf der einzel- bzw kollektivvertraglichen Zusicherung einer leistungsorientierten Betriebspension seitens der AUA. Die Antragsteller hätten daher jahrelang – bis zum Inkrafttreten des angefochtenen Gesetzes – einen direkten Leistungsanspruch in einer zugesicherten Höhe gegenüber der AUA als (ehemalige) Arbeitgeberin gehabt.
Mit dem Inkrafttreten des AUA-BPÄG seien einerseits die am 31. Dezember 2023 bestehenden Anwartschaften und Pensionsansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer, die aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden seien, mit Wirkung 1. Jänner 2024 auf eine Pensionskasse übertragen worden, soweit deren Anwartschaften und Pensionsansprüche nicht bereits auf eine Pensionskasse übertragen seien; andererseits seien die leistungsorientierten Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf eine beitragsorientierte Zusage nachteilig bzw verschlechternd umgestellt worden.
Der Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Antragsteller sei daher bereits durch die Umstellung der bislang vertraglich zugesicherten leistungs- in eine beitragsorientierte Zusage erfolgt. Als weiterer Eingriff sei die Kürzung der Pensionsleistung auf Grund der Berechnung der individuellen Zielpension anzusehen. Die Antragsteller seien nicht nur (rein) wirtschaftlich betroffen, sondern insbesondere auch rechtlich durch den einfachgesetzlichen Eingriff in (einzel- bzw kollektiv-)vertraglich zugesicherte Rechte und das Vertrauen in den Bestand dieser Rechte. Außerdem würden die Antragsteller durch die (verschlechternde) Umstellung in ihren verfassungsgesetzlichen Rechten bzw grundrechtlichen Positionen verletzt.
1.2. Unmittelbarkeit des Rechtseingriffes:
Im vorliegenden Fall sei der Eingriff in die Rechte der Antragsteller unmittelbar ex lege mit Inkrafttreten des AUA-BPÄG durch die nachteilige Umstellung der leistungsorientierten in eine beitragsorientierte Zusage erfolgt. Eines dazwischengeschalteten Rechtsaktes bedürfe es nicht. Die Unmittelbarkeit des Rechtseingriffes sei daher problemlos gegeben.
Die Kürzung der einzelnen Pensionen durch die Berechnung der individuellen Zielpension nach dem in §3 Abs1 Z2 AUA-BPÄG geregelten System erfolge ebenso ex lege; es gebe keinen dazwischentretenden Rechtsakt (die Antragsteller hätten lediglich ein diesbezügliches Informationsschreiben erhalten). Auch die Verrentung der individuellen Zielpension und sohin die Berechnung der konkreten Pensionshöhe basiere einzig und allein auf §3 Abs2 AUA-BPÄG; der Rechtseingriff wirke sohin unmittelbar für die Antragsteller.
1.3. Bestimmtheit des Eingriffes:
Um die Zulässigkeit des Individualantrages begründen zu können, müsse der durch die angefochtene Norm bewirkte Eingriff nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt sein. Der Eingriff sei dann ausreichend bestimmt, wenn die angefochtene Norm auf den Normadressaten angewendet werden könne und nicht noch weitere Konkretisierungsschritte erforderlich seien. Wie schon hinsichtlich der Unmittelbarkeit beschrieben, seien die für die Antragsteller nachteiligen Änderungen ex lege und ohne weitere Konkretisierungsschritte erfolgt. Sowohl die nachteilige Umstellung als auch die Berechnung der individuellen Zielpension (und in weiterer Folge die Verrentung dieser) seien (würden) einzig und allein an Hand des angefochtenen Gesetzes durchgeführt und so für die Antragsteller wirksam (geworden).
1.4. Aktualität des Eingriffes:
Unter dem Gesichtspunkt der Aktualität sei zu prüfen, ob der Betroffene mit der jederzeitigen Verwirklichung des Tatbestandes rechnen müsse. Die Aktualität sei in concreto zweifellos als gegeben zu erachten, weil mit 1. Jänner 2024 eine neue individuelle Zielpension seitens der Pensionskasse für die Antragsteller errechnet worden sei und an Hand dieser erste Auszahlungen an die Antragsteller erfolgt seien. Der Eingriff sei demnach bereits im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich gegeben und werde auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des angerufenen Gerichts gegeben sein.
1.5. Nachteiligkeit des Eingriffes:
Für die Beurteilung der Frage, ob das angefochtene Gesetz sich auf die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig auswirke, sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht dessen subjektive Auffassung entscheidend. Es komme vielmehr darauf an, ob bei verständiger Würdigung der konkreten Umstände nach allgemeiner Auffassung die durch das Gesetz bewirkte Änderung der Rechtsposition des Antragstellers als eine für ihn nachteilige anzusehen sei. Dem vorliegenden Antrag werde ein versicherungsmathematisches Gutachten als Beilage angeschlossen, das die nachteiligen Auswirkungen des AUA-BPÄG auf die Pensionen der Antragsteller systematisch aufzeige; hinsichtlich der exakten Berechnung des erlittenen Nachteiles werde auf dieses verwiesen. Die wichtigsten Parameter seien nachstehend jedoch wie folgt dargestellt:
Als Bemessungsgrundlage für die Leistungspension sei das letzte Bruttomonats-gehalt vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis herangezogen worden; der vorläufige Pensionsbetrag habe sich auf 60 % davon belaufen. Weiters sei der Pensionsbetrag ab dem auf den Pensionsanfall folgenden Kalenderjahr der laufenden Wertsicherung in Höhe der Veränderung des Verbraucherpreisindex 1966 für November gegenüber dem Novemberindex des Vorjahres unterlegen. Die Hinterbliebenenpension habe 50 % der Alterspension betragen, maximal € 1.359,30, wobei dieser Betrag ab Jänner 2007 im selben Ausmaß wie die laufende Pension valorisiert worden sei.
Infolge der in §3 Abs1 Z2 AUA-BPÄG vorgesehenen Ermittlung der individuellen Zielpension würden sich für die Antragsteller nunmehr folgende Kürzungen ergeben: Die monatliche Referenzpension (jeweils brutto) unterliege bis zu € 500,– keiner Verminderung, der Pensionsteil von über € 500,– bis zu € 1.000,– werde um 5 %, der Pensionsteil von über € 1.000,– bis zu € 1.500,– um 10 %, der Pensionsteil von über € 1.500,– bis € 2.000,– um 15 % und der € 2.000,– übersteigende Pensionsteil um 20 % vermindert. Die Gesamtverminderung dürfe jedoch 15 % der monatlichen Referenzpension nicht überschreiten. Umgerechnet bedeute dies, dass für alle Referenzpensionen, die € 5.000,– monatlich übersteigen würden, eine Kürzung von (mindestens) 15 % zur Anwendung komme. Schon alleine in dieser Kürzung sei selbstverständlich ein Nachteil für die Antragsteller zu erblicken.
Auch wenn dem Gesetzeswortlaut nach höchstens eine Kürzung um 15 % eintreten dürfte, führten die Berechnungsvorschriften für die Referenzpension dazu, dass faktisch auch eine darüber hinausgehende Kürzung eintreten könne: Eine 15 % übersteigende Kürzung entstehe dadurch, dass der Pensionsbetrag aus der Betriebspension mit der Inflation erhöht und die neu berechnete ASVG-Pension gegengerechnet worden sei. Da die anrechenbaren ASVG-Pensionen 2021 bis 2023 niedriger als der Pensionsbetrag erhöht worden seien, habe der ehemalige Dienstgeber auch die niedrigere ASVG-Aufwertung ausgleichen müssen. So sei die exakte Höhe des auf Grund des AUA-BPÄG erlittenen Verlustes auch abhängig von der Höhe der individuellen Höhe der ASVG-Pension im Verhältnis zur Höhe des Pensionsbetrages. Für einen typischen Piloten entstehe durch die unterschiedliche Valorisierung folgender 15 % übersteigender Verlust:
Jahr
Pension
Erhöhung Pension
ASVG
Erhöhung ASVG
VBV
Referenzpension
Erhöhung Ref.-Pension
Verlust
2020
10.000,00
3.000,00
7.000,00
7.000,00
2021
10.130,00
1,3 %
3.036,76
1,2 %
7.093,24
7.098,00
1,4 %
2022
10.555,46
4,2 %
3.091,43
1,8 %
7.464,03
7.239,96
2,0 %
2023
11.674,34
10,6 %
3.270,73
5,8 %
8.403,61
8.036,36
11,0 %
2024
12.304,75
5,4 %
3.587,99
9,7 %
8.716,76
8.036,36
7,81 %
Zielpension
6.830,90
21,63 %
Die Nachteiligkeit des Eingriffes liege aber nicht nur in der Neuberechnung der geringeren individuellen Zielpension, sondern werde diese durch die fehlende Valorisierung bzw jährliche Wertanpassung der auszuzahlenden Leistungen immens verstärkt. Für die Darstellung der Auswirkungen der fehlenden Valorisierung und ausschließlichen Verrentung nach §3 Abs2 AUA-BPÄG sei auf die nach verschiedenen Methoden durchgeführten Berechnungen in der erwähnten Beilage verwiesen. Es könne aber festgehalten werden, dass der so berechnete Erwartungswert des Kapitalverlaufes nicht ausreichend sei, um auch nur eine gleichbleibende – von einer inflationsbereinigten ganz zu schweigen – Pensionsleistung zu finanzieren. Anders ausgedrückt: Die Pensionen würden zukünftig voraussichtlich nicht – wie bei einer Valorisierung üblich – steigen, sondern sogar sinken.
Überdies hätten die Antragsteller im Rahmen der leistungsorientierten Zusage grundsätzlich mit einer klar vorhersehbaren Pension rechnen können. Durch die nun erfolgte verschlechternde Umstellung auf die Beitragszusage wüssten die Antragsteller als Anwartschafts- bzw Leistungsberechtigte nicht, welche monatliche Pensionshöhe sie erwarten könnten, weil diese von den Veranlagungsergebnissen und damit der Kapitalmarktentwicklung abhängig sei. Reiche daher der Veranlagungsertrag für eine bestimmte Pensionshöhe nicht aus, treffe gemäß §3 Abs5 AUA-BPÄG die AUA als Arbeitgeberin auch keine Nachschusspflicht. Dies hätte daher eine entsprechende Pensionskürzung zur Folge. Auch diese durch das angefochtene Gesetz bewirkten Änderungen stellten – unter Zugrundelegung einer allgemeinen Auffassung – eine erhebliche Nachteiligkeit für die Antragsteller dar.
Des Weiteren seien gemäß §3 Abs1 Z1 AUA-BPÄG ein Rechnungszinssatz iHv 3 % und ein rechnungsmäßiger Überschuss iHv 5 % festgesetzt worden. Mit der Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde sei der höchstzulässige Rechnungszins für neue Pensionskassenverträge jedoch mit 2 % und der rechnungsmäßige Überschuss mit 4 % festgelegt worden.
Die Wahl der Höhe des Rechnungszinssatzes habe Auswirkungen auf die zukünftige Pensionsentwicklung. Ein Unterschreiten des Rechnungszinssatzes führe grundsätzlich zu Pensionskürzungen, ein Überschreiten führe zu Pensionserhöhungen. Vereinfacht gesagt gelte daher, dass je geringer der Rechnungszins sei, desto risikoärmer sei auch die Leistungsprognose. Der rechnungsmäßige Überschuss hingegen sei eine Zielgröße für den zu erwartenden Veranlagungsertrag und lege fest, wann Zuführungen zur Schwankungsrückstellung zu erfolgen hätten. Der Veranlagungsertrag sollte zumindest den rechnungsmäßigen Überschuss erreichen, bei Überschreitung werde der übersteigende Teil des Veranlagungsergebnisses der Schwankungsrückstellung gutgeschrieben. In Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse – hohe Inflation und der damit einhergehende Verlust der Kaufkraft – sei daher insofern ein höherer Prozentsatz problematisch, als auch das tatsächlich zu erwirtschaftende Ergebnis zur Gewährung einer gleichbleibenden Pension schwieriger zu erreichen sei. Auch hierin sei daher eine Nachteiligkeit zu erkennen.
1.6. Kein anderer zumutbarer Weg:
Der Individualantrag sei als subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen. Dem Antragsteller dürfe kein anderer zumutbarer Weg offenstehen, um die Verfassungswidrigkeit der bekämpften Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Grundsätzlich sehe der Verfassungsgerichtshof in der Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens, in dem ein amtswegiges Normprüfungsverfahren angeregt oder ein Parteiantrag gestellt werden könnte, einen zumutbaren "Umweg"; eine Ausnahme bestehe nur für den Fall, dass besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die das gerichtliche Verfahren als unzumutbaren "Umweg" erscheinen ließen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des "Umweges" sei auf jene Nachteile abzustellen, die für die Antragsteller mit dem "Umweg" verbunden wären.
Den Antragstellern sei bewusst, dass ihnen grundsätzlich eine Klage an das Arbeits- und Sozialgericht offenstehen würde, gegen dessen Urteil sodann Berufung sowie ein Parteiantrag erhoben werden könnte. Dieser "Umweg" über den Parteiantrag sei den Antragstellern aber aus den nachstehenden, außergewöhnliche Umstände begründenden Gesichtspunkten nicht zumutbar:
1.6.1. Unzumutbarkeit auf Grund der hohen Kosten:
Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Judikatur bereits erkannt, dass die Unzumutbarkeit des Rechtsweges in außergewöhnlichen Fällen durch die Höhe der Gerichtskosten begründet werde, die durch die Einbringung einer Klage entstehen könnten. Ein solcher Fall liege betreffend die Antragsteller vor, wie beispielhaft an zwei Piloten dargestellt werden solle:
Die für die Berechnung der individuellen Zielpension maßgebliche Pensionsleistung (der Wert im Dezember 2020) habe für Pilot 1 € 6.334,60 und für Pilot 2 € 8.361,23 betragen. Die Referenzpension (aufgewertet um 1,4 % für 2021, 2 % für 2022 und 11 % für 2023) belaufe sich (gerundet) für Pilot 1 auf € 7.272,44 und für Pilot 2 auf € 9.599,12. Die gemäß §3 Abs1 Z2 AUA-BPÄG verminderte und ab 1. Jänner 2024 zur Auszahlung gelangende Zielpension betrage daher für Pilot 1 € 6.181,57 und für Pilot 2 € 8.159,25.
Pilot 1 habe im Jahr 2023 eine Betriebspension von € 7.709,37, Pilot 2 eine solche von € 9.973,57 erhalten. Der Verbraucherpreisindex 1966 habe sich von November 2022 bis November 2023 um 5,4 % verändert; bei Wegdenken des AUA-BPÄG seien die Pensionsleistungen des Jahres 2023 mit diesem Prozentsatz aufzuwerten, um die ab 1. Jänner 2024 zustehenden Leistungen zu erhalten. Nach dem alten Modell würde daher Pilot 1 ab dem 1. Jänner 2024 eine Pension von € 8.125,68 und Pilot 2 eine Pension von € 10.512,14 erhalten.
Gemäß §58 JN seien auf Lebenszeit eingeräumte wiederkehrende Leistungen mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten. Steige deren Wert an, wäre bei auf unbestimmte Zeit zustehenden Leistungen grundsätzlich der Durchschnittwert heranzuziehen; dies werde aber aus Gründen der Einfachheit nicht berücksichtigt. Festgehalten werden solle aber, dass sich sohin eigentlich ein höherer Streitwert als nachstehend ausgeführt ergeben würde.
Sei Gegenstand des Rechtsstreites nicht die wiederkehrende Leistung an sich, sondern lediglich etwa deren Erhöhung um einen bestimmten Betrag, sei der Streitgegenstand nur mit dem Vielfachen des Erhöhungsbegehrens zu bewerten. Maßgeblich sei daher die Differenz zwischen der dem jeweiligen Betroffenen nach dem alten Modell zustehenden Leistung und jener, die nach den Berechnungsvorschriften des AUA-BPÄG gebühre (für Pilot 1: € 1.944,11; für Pilot 2: € 2.352,87). Für die Feststellung der (zukünftigen) Leistungspflicht ergebe sich daher für Pilot 1 ein Streitwert von € 272.175,40 und für Pilot 2 ein solcher von € 329.401,80.
Nur für das Einbringen der Klage wäre daher nach dem Gerichtsgebührengesetz von Pilot 1 eine Pauschalgebühr in Höhe von € 6.227,– und von Pilot 2 eine solche in Höhe von € 7.783,– zu entrichten. Zudem müssten die Antragsteller, weil sie zumindest das erstinstanzliche Verfahren mit Sicherheit verlieren würden, der beklagten Partei Prozesskostenersatz leisten. Eine konkrete Vorhersage der zu ersetzenden Prozesskosten sei beinahe unmöglich, weil der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sehr individuell sein würde. Trotzdem sollten die Kosten zumindest beispielhaft aufgezeigt werden:
Gemäß §9 Rechtsanwaltstarifgesetz sei bei wiederkehrenden Leistungen als Bemessungsgrundlage die dreifache Jahresleistung heranzuziehen. Auch hier sei nur die Differenz maßgebend; für Pilot 1 ergebe sich sohin eine Bemessungsgrundlage von € 81.652,62 und für Pilot 2 eine solche von € 98.820,54. Gehe man nur von einem einzigen (vorbereitenden) Schriftsatz und einer nur eine Stunde dauernden Verhandlung aus, würden ausgehend von den genannten Bemessungsgrundlagen folgende Kosten entstehen:
Vorbereitender Schriftsatz (TP 3A):
Pilot 1 Pilot 2
Entlohnung: 1.023,70 1.040,90
Einheitssatz 50 %: 511,85 520,45
Erhöhungsbetrag ERV: 2,60 2,60
Summe netto: 1.538,15 1.563,95
20 % USt.: 307,63 312,79
Summe brutto: 1.845,78 1.876,74
Verhandlung (TP 3A):
Pilot 1 Pilot 2
Entlohnung: 1.023,70 1.040,90
Einheitssatz 50 %: 511,85 520,45
Summe netto: 1.535,55 1.561,35
20 % USt.: 307,11 312,27
Summe brutto: 1.842,66 1.873,62
Für den Fall, dass im Verfahren ausschließlich diese Leistungen erbracht würden, müsste Pilot 1 daher Prozesskostenersatz in Höhe von € 3.688,44 und Pilot 2 einen solchen in Höhe von € 3.750,36 leisten.
Für die Einbringung der – zur Erhebung eines Parteiantrages notwendigen – Berufung müsste Pilot 1 darüber hinaus eine Pauschalgebühr von € 9.156,– und Pilot 2 eine solche in Höhe von € 11.446,– leisten.
Der Gesamtaufwand für die einzelnen Antragsteller setze sich aus der Pauschalgebühr für die Klage, dem zu leistenden Prozesskostenersatz und der Pauschalgebühr für die Berufung zusammen. Dies ergebe für Pilot 1 einen Gesamtaufwand von € 19.071,44 und für Pilot 2 einen solchen von € 22.979,36.
Festzuhalten sei an dieser Stelle, dass der voranstehend berechnete Gesamtaufwand nur das absolute Minimum der jedenfalls anfallenden Kosten darstelle. Jeder Schriftsatz und jede Verhandlungsstunde erhöhe diese Kosten. Darüber hinaus müssten die Antragsteller auch an ihre Rechtsvertretung das Honorar für den Entwurf der Klage und der Berufung sowie für die Teilnahme an Verhandlungen leisten; dieses wäre auf den Gesamtaufwand aufzuschlagen.
Dieser hohe finanzielle Gesamtaufwand wäre von den Antragstellern zu tragen, obwohl damit der alleinige Zweck verfolgt werden würde, die Bedenken gegen das AUA-BPÄG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Demnach sei hier von einem solch außergewöhnlichen Fall auszugehen, in dem hohe Kosten die Unzumutbarkeit des Rechtsweges zu begründen vermögen.
1.6.2. Bloße Provokation eines Feststellungurteiles:
Darüber hinaus habe der Verfassungsgerichtshof die Provokation eines Feststellungsbescheides als unzumutbar angesehen, wenn sein alleiniger Zweck darin bestünde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen ein Gesetz bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Dies habe jedoch sinngemäß auch im Falle der Provokation eines Feststellungsurteiles zu gelten. Den Antragstellern sei es im konkreten Fall nicht zuzumuten, nur deshalb eine (letztendlich erfolglose) Feststellungsklage im Wege eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens anzustrengen, um in einem solchen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Bestimmungen anzuregen.
Die Kosten für die Einbringung des Parteiantrages könnten außer Acht bleiben, weil diese auch beim Individualantrag anfielen.
1.6.3. Unzumutbarkeit auf Grund eines bereits anhängigen Individualantrages:
Überdies hätten die Antragsteller darüber Kenntnis erlangt, dass die Verfassungs-widrigkeit des AUA-BPÄG bereits mittels eines Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof herangetragen worden sei. Der "Umweg" über den Parteiantrag würde wohl einige Monate in Anspruch nehmen; das Zuwarten-Müssen auf die Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht bzw auf dessen Entscheidung könnte dazu führen, dass der Verfassungsgerichtshof den schon eingebrachten Individualantrag zwischenzeitlich in Behandlung nehme und die angefochtenen Normen aufhebe.
Auch wenn die Anlassfallwirkung bei Anfechtung von Normen mittels Individualantrag bislang unterschiedlich beurteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung in diesem konkreten Fall zuerkennen werde bzw sogar müsse, um den verfassungswidrigen Rechtseingriff endgültig zu beseitigen: Es wäre in concreto untragbar, anzunehmen, dass die Antragsteller als Initianten der Normprüfung die negative Wirkung der angefochtenen Norm bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit in Kauf nehmen müssten. Sehe man nämlich die Funktion des Individualantrages unter Rechtsschutzgesichtspunkten, werde evident, dass die bloße pro futuro-Wirkung der durch den Individualantrag erzielten Gesetzesaufhebung nicht zur Interessenwahrung hinreiche; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine pro futuro wirkende Aufhebung die bereits erfolgte Umstellung von einer leistungs- auf eine beitragsorientierte Zusage sowie die ebenfalls bereits abgeschlossene Berechnung der individuellen Zielpension nicht mehr beseitigen würde. Ohne Zuerkennung einer Anlassfallwirkung würde der Rechtseingriff sohin nicht beseitigt werden und der Individualantrag für "den Antragsteller" zu einem sinnlosen Vehikel mutieren. Dies werde wohl auch vom Verfassungsgerichtshof nicht gewollt sein; ihm sei daher auch zu unterstellen, dass er in diesem konkreten Fall die Anlassfallwirkung des Art140 Abs7 B-VG zuerkennen werde.
Auf die konkreten Antragsteller fänden die soeben angestellten Überlegungen selbstverständlich ebenso Anwendung; auch für sie genüge die pro futuro wirkende Aufhebung nicht, um den Rechtseingriff vollständig zu beseitigen. Damit sie aber überhaupt die Möglichkeit erhielten, von einer wie auch immer gearteten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu profitieren, könne es den Antragstellern – vor allem im Hinblick darauf, dass die nächste Session des Verfassungsgerichtshofes bereits im Juni stattfinden werde und er schon in dieser den bereits eingebrachten Individualantrag in Behandlung nehmen könnte – nicht zugemutet werden, den langatmigen "Umweg" über den Parteiantrag zu verfolgen, weil es ihnen die Dauer des Gerichtsverfahrens verunmöglichen würde, ihre Bedenken überhaupt an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und daher die Chance zu erhalten, zum Anlassfall zu werden, bevor der Verfassungsgerichtshof über den bereits anhängigen Antrag entscheide.
Betrachte man diese Belastungen der Antragsteller in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken, müsse davon ausgegangen werden, dass solch außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorliegen würden, die den potentiell offenstehenden "Umweg" über den Parteiantrag unzumutbar machen würden.
2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie – unter Verweisung auf ihre im zu G30/2024 protokollierten Verfahren erstattete Äußerung – zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrages ua Folgendes ausführt:
Gemäß §50 Abs1 Z4 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) handle es sich bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger seien, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen würden, um Arbeitsrechtssachen. §50 Abs1 Z4 ASGG betreffe insbesondere Ansprüche gegen Pensionskassen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes und des Pensionskassengesetzes (vgl Neumayr, in: Neumayr/Reissner [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht II3, 2018, §50 ASGG, Rz 17 ff.). Gemäß §52 Z3 lita ASGG gelte §50 leg cit auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers, die für sich aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Ruhegenuss, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche ableiteten, geführt würden. Die geltend gemachten Ansprüche könnten dabei auch gegenüber einer Pensionskasse bestehen (vgl Neumayr, aaO, §52 ASGG, Rz 3). Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen seien gemäß §2 Abs1 ASGG die ordentlichen Gerichte berufen.Gemäß §50 Abs1 Z4 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) handle es sich bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen errichtet und keine Sozialversicherungsträger seien, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen würden, um Arbeitsrechtssachen. §50 Abs1 Z4 ASGG betreffe insbesondere Ansprüche gegen Pensionskassen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes und des Pensionskassengesetzes vergleiche Neumayr, in: Neumayr/Reissner [Hrsg.], Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht II3, 2018, §50 ASGG, Rz 17 ff.). Gemäß §52 Z3 lita ASGG gelte §50 leg cit auch für Fälle, in denen die Rechtsstreitigkeiten durch Hinterbliebene des Arbeitnehmers, die für sich aus dessen Arbeitsverhältnis Ansprüche auf Ruhegenuss, Abfertigung oder sonstige Versorgungsansprüche ableiteten, geführt würden. Die geltend gemachten Ansprüche könnten dabei auch gegenüber einer Pensionskasse bestehen vergleiche Neumayr, aaO, §52 ASGG, Rz 3). Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen seien gemäß §2 Abs1 ASGG die ordentlichen Gerichte berufen.
Die Antragsteller seien ehemalige Arbeitnehmer der AUA (bzw Hinterbliebene dieser), die bis 31. Dezember 2023 über leistungsorientierte Pensionskassenzusagen verfügt hätten und nunmehr durch Bestimmungen des PÄKV 2023 oder des AUA-BPÄG auf beitragsorientierte Pensionskassenzusagen umgestellt worden seien (wobei die Pensionsansprüche unter einem Kürzungen unterworfen worden seien). Den Antragstellern stehe es sohin nach Ansicht der Bundesregierung offen, sich an die ordentlichen Gerichte (Arbeits- und Sozialgerichte) zu wenden, um ihren Anspruch (vorderhand gegen die Pensionskasse) auf Leistung des einzelvertraglich ausbedungenen bzw kollektivvertraglich vereinbarten höheren Pensionsbezuges geltend zu machen und im gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Bestimmungen vorzubringen (vgl zB VfSlg 8979/1980, 11.890/1988, 16.653/2002; vgl auch betreffend das Pensionskassengesetz VfSlg 18.778/2009; vgl jüngst auch betreffend die Kürzung von Gehaltszulagen VfGH 12.6.2024, G19/2024 ua).Die Antragsteller seien ehemalige Arbeitnehmer der AUA (bzw Hinterbliebene dieser), die bis 31. Dezember 2023 über leistungsorientierte Pensionskassenzusagen verfügt hätten und nunmehr durch Bestimmungen des PÄKV 2023 oder des AUA-BPÄG auf beitragsorientierte Pensionskassenzusagen umgestellt worden seien (wobei die Pensionsansprüche unter einem Kürzungen unterworfen worden seien). Den Antragstellern stehe es sohin nach Ansicht der Bundesregierung offen, sich an die ordentlichen Gerichte (Arbeits- und Sozialgerichte) zu wenden, um ihren Anspruch (vorderhand gegen die Pensionskasse) auf Leistung des einzelvertraglich ausbedungenen bzw kollektivvertraglich vereinbarten höheren Pensionsbezuges geltend zu machen und im gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Bestimmungen vorzubringen vergleiche zB VfSlg 8979 aus 1980,, 11.890 aus 1988,, 16.653 aus 2002,; vergleiche auch betreffend das Pensionskassengesetz VfSlg 18.778 aus 2009,; vergleiche jüngst auch betreffend die Kürzung von Gehaltszulagen VfGH 12.6.2024, G19/2024 ua).
Die Antragsteller würden nicht die Möglichkeit der zivilgerichtlichen Klage an die ordentlichen Gerichte bestreiten, sie erachteten den dadurch begründeten "Umweg" jedoch aus mehreren Gründen für unzumutbar:
Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit des "Umwegs" mit der Höhe der Gerichtskosten, die durch die Einbringung einer Klage und den Prozesskostenersatz der Beklagten im Falle des Unterliegens, begründen wollten, würden sie verkennen, dass weder mangelnde Erfolgsaussichten in einem zivilgerichtlichen Verfahren noch das Prozessrisiko oder damit verbundene Kostenfolgen diesen Weg grundsätzlich unzumutbar machten (vgl VfSlg 15.030/1997, 16.664/2002, 16.708/2002, 18.777/2009; VfGH 6.6.2014, G24/2014; 7.10.2021, G88/2021 ua). Dass hier ein außergewöhnlicher Fall vorliege, der die Erhebung einer Klage auf Grund der Prozesskosten unzumutbar erschienen ließe (vgl VfSlg 10.445/1985), könne die Bundesregierung nicht erkennen (vgl jüngst zur Unzulässigkeit eines Individualantrages betreffend betriebspensionsrechtliche Regelungen VfGH 27.2.2024, G1829/2023; 27.2.2024, G1838/2023, jeweils mwN).Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit des "Umwegs" mit der Höhe der Gerichtskosten, die durch die Einbringung einer Klage und den Prozesskostenersatz der Beklagten im Falle des Unterliegens, begründen wollten, würden sie verkennen, dass weder mangelnde Erfolgsaussichten in einem zivilgerichtlichen Verfahren noch das Prozessrisiko oder damit verbundene Kostenfolgen diesen Weg grundsätzlich unzumutbar machten vergleiche VfSlg 15.030 aus 1997,, 16.664 aus 2002,, 16.708 aus 2002,, 18.777 aus 2009,; VfGH 6.6.2014, G24/2014; 7.10.2021, G88/2021 ua). Dass hier ein außergewöhnlicher Fall vorliege, der die Erhebung einer Klage auf Grund der Prozesskosten unzumutbar erschienen ließe vergleiche VfSlg 10.445 aus 1985,), könne die Bundesregierung nicht erkennen vergleiche jüngst zur Unzulässigkeit eines Individualantrages betreffend betriebspensionsrechtliche Regelungen VfGH 27.2.2024, G1829/2023; 27.2.2024, G1838/2023, jeweils mwN).
Die Antragsteller erachteten den Individualantrag auch deshalb für zulässig, weil ihnen nach ihrer Ansicht nicht zuzumuten sei, nur deshalb eine (letztlich erfolglose) Feststellungsklage anzustrengen, um in einem solchen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Bestimmungen anzuregen. Wie bereits ausgeführt seien die Erfolgsaussichten in einem zivilgerichtlichen Verfahren kein Maßstab hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit eines "Umwegs" (vgl wiederum VfSlg 15.030/1997; VfGH 7.10.2021, G88/2021 ua). Soweit die Antragsteller Kürzungen ihrer Pensionen zu verzeichnen hätten, stehe es ihnen offen, die Pensionskasse auf Leistung der einzel- bzw kollektivvertraglich vorgesehenen (höheren) Pensionsleistung zu klagen und im Zuge dieses Zivilverfahrens Bedenken gegen die präjudiziellen Bestimmungen durch Anregung eines Gerichtsantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG oder durch Stellung eines Parteiantrages aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Lediglich der Vollständigkeit halber weise die Bundesregierung bereits an dieser Stelle darauf hin, dass jene Antragsteller, deren Pensionsleistung auf kollektivvertraglichen Regelungen gründeten und deren Umstellung von leistungs- auf beitragsorientierte Pensionskassenzusagen sich sohin auf den PÄKV 2023 (und nicht auf das AUA-BPÄG) stützen dürften (Antragsteller 75 bis 145 und 148 bis 156), die behauptete Unwirksamkeit dieser kollektivvertraglichen Bestimmungen wegen behaupteten Widerspruchs zu zwingendem Recht im zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen hätten. Die Wirksamkeit eines Kollektivvertrages (hier: des PÄKV 2023) sei nicht Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 B-VG.Die Antragsteller erachteten den Individualantrag auch deshalb für zulässig, weil ihnen nach ihrer Ansicht nicht zuzumuten sei, nur deshalb eine (letztlich erfolglose) Feststellungsklage anzustrengen, um in einem solchen Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegen präjudizielle Bestimmungen anzuregen. Wie bereits ausgeführt seien die Erfolgsaussichten in einem zivilgerichtlichen Verfahren kein Maßstab hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit eines "Umwegs" vergleiche wiederum VfSlg 15.030 aus 1997,; VfGH 7.10.2021, G88/2021 ua). Soweit die Antragsteller Kürzungen ihrer Pensionen zu verzeichnen hätten, stehe es ihnen offen, die Pensionskasse auf Leistung der einzel- bzw kollektivvertraglich vorgesehenen (höheren) Pensionsleistung zu klagen und im Zuge dieses Zivilverfahrens Bedenken gegen die präjudiziellen Bestimmungen durch Anregung eines Gerichtsantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG oder durch Stellung eines Parteiantrages aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die in erster Instanz ergangene Entscheidung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Lediglich der Vollständigkeit halber weise die Bundesregierung bereits an dieser Stelle darauf hin, dass jene Antragsteller, deren Pensionsleistung auf kollektivvertraglichen Regelungen gründeten und deren Umstellung von leistungs- auf beitragsorientierte Pensionskassenzusagen sich sohin auf den PÄKV 2023 (und nicht auf das AUA-BPÄG) stützen dürften (Antragsteller 75 bis 145 und 148 bis 156), die behauptete Unwirksamkeit dieser kollektivvertraglichen Bestimmungen wegen behaupteten Widerspruchs zu zwingendem Recht im zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen hätten. Die Wirksamkeit eines Kollektivvertrages (hier: des PÄKV 2023) sei nicht Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 B-VG.
Schließlich führten die Antragsteller aus, der Klagsweg wäre auch deshalb unzumutbar, weil das angefochtene Gesetz bereits durch einen weiteren Individualantrag (anderer betroffener Personen) angefochten worden sei. Der "Umweg" über die ordentlichen Gerichte und die anschließende Einbringung eines Parteiantrages würde einige Monate in Anspruch nehmen und es wäre denkbar, dass der Verfassungsgerichtshof zwischenzeitlich den bereits eingebrachten Individualantrag in Behandlung nehme und das angefochtene Gesetz unter Zuerkennung der Anlassfallwirkung aufhebe. Während der Dauer des ordentlichen Gerichtsverfahrens würde es den Antragstellern verunmöglicht werden, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und die Chance zu erhalten, zum Anlassfall zu werden, bevor der Verfassungsgerichtshof über den bereits anhängigen Antrag entscheide.
Mit diesem Vorbringen würden die Antragsteller übersehen, dass es bei Individualanträgen grundsätzlich keinen Anlassfall gebe (VfSlg 16.145/2001). In solchen Fällen anderes auszusprechen, liege im Ermessen des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa die Vorgehensweise in VfSlg 20.398/2020). Im Übrigen gehe es nach Ansicht der Bundesregierung nicht an, die Beurteilung der Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrages davon abhängig zu machen, ob bereits ein weiterer Individualantrag (der nach Auffassung der Bundesregierung überdies ebenfalls unzulässig sei) beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei.Mit diesem Vorbringen würden die Antragsteller übersehen, dass es bei Individualanträgen grundsätzlich keinen Anlassfall gebe (VfSlg 16.145 aus 2001,). In solchen Fällen anderes auszusprechen, liege im Ermessen des Verfassungsgerichtshofes (siehe etwa die Vorgehensweise in VfSlg 20.398 aus 2020,). Im Übrigen gehe es nach Ansicht der Bundesregierung nicht an, die Beurteilung der Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrages davon abhängig zu machen, ob bereits ein weiterer Individualantrag (der nach Auffassung der Bundesregierung überdies ebenfalls unzulässig sei) beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei.
Zusammengefasst seien im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, die die Zumutbarkeit der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes in Frage stellten. Bereits aus diesem Grund erweise sich der Antrag (samt Eventualanträgen) als unzulässig.
IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).
2. Ein solcher zumutbarer Weg steht den Antragstellern offen: Wie die Bundesregierung zutreffend aufzeigt, wäre es den Antragstellern möglich, beim örtlich zuständigen (Landesgericht als) Arbeits- und Sozialgericht mittels Klage von der Pensionskasse die Leistung des einzel- oder kollektivvertraglich vereinbarten (höheren) Pensionsbezuges zu begehren, der das – behauptetermaßen verfassungswidrige – angefochtene Gesetz entgegensteht. In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu sehen (siehe zB VfSlg 8979/1980, 10.445/1985, 14.355/1995, 15.835/2000, 16.920/2003, 18.569/2008, 19.874/2014; VfGH 28.11.2019, G14/2019; 22.6.2021, G101/2021). Mit der zumutbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es den Antragstellern einerseits offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B-VG verpflichtet ist), sowie andererseits aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Daher bildet die Einleitung eines solchen zivilgerichtlichen Verfahrens einen zumutbaren Weg, der der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entgegensteht (weder mangelnde Erfolgsaussichten in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten noch das Prozessrisiko oder damit verbundene Kostenfolgen machen diesen Weg grundsätzlich – und auch nicht im konkreten Fall – unzumutbar; vgl VfGH 27.2.2024, G1838/2023, mwN). Die bloße Tatsache der Anhängigkeit eines Normprüfungsverfahrens auf Grund eines anderen Individualantrages hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit eines weiteren solchen Antrages.2. Ein solcher zumutbarer Weg steht den Antragstellern offen: Wie die Bundesregierung zutreffend aufzeigt, wäre es den Antragstellern möglich, beim örtlich zuständigen (Landesgericht als) Arbeits- und Sozialgericht mittels Klage von der Pensionskasse die Leistung des einzel- oder kollektivvertraglich vereinbarten (höheren) Pensionsbezuges zu begehren, der das – behauptetermaßen verfassungswidrige – angefochtene Gesetz entgegensteht. In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu sehen (siehe zB VfSlg 8979 aus 1980,, 10.445 aus 1985,, 14.355 aus 1995,, 15.835 aus 2000,, 16.920 aus 2003,, 18.569 aus 2008,, 19.874 aus 2014,; VfGH 28.11.2019, G14/2019; 22.6.2021, G101/2021). Mit der zumutbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es den Antragstellern einerseits offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita B-VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B-VG verpflichtet ist), sowie andererseits aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Daher bildet die Einleitung eines solchen zivilgerichtlichen Verfahrens einen zumutbaren Weg, der der Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entgegensteht (weder mangelnde Erfolgsaussichten in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten noch das Prozessrisiko oder damit verbundene Kostenfolgen machen diesen Weg grundsätzlich – und auch nicht im konkreten Fall – unzumutbar; vergleiche VfGH 27.2.2024, G1838/2023, mwN). Die bloße Tatsache der Anhängigkeit eines Normprüfungsverfahrens auf Grund eines anderen Individualantrages hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit eines weiteren solchen Antrages.
3. Der Antrag erweist sich daher als unzulässig.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Betriebspension, VfGH / Weg zumutbarer, Pensionskassen, Eventualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G75.2024Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024