Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung jeweils einer Bestimmung des VolksgruppenG sowie der VolksgruppenbeiräteV betreffend die Nichtanerkennung der bosnischen Volksgruppe wegen zu engen AnfechtungsumfangsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
In ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc und Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge "§1 der Verordnung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl Nr 38/1977 in der Fassung BGBl Nr 895/1993 zur Gänze als gesetzwidrig" sowie "§2 des Volksgruppengesetzes, BGBI Nr 396/1976 in der Fassung BGBI Nr 575/1976 und BGBI I Nr 194/1999, zuletzt geändert BGBI I Nr 84/2013, zur Gänze als verfassungswidrig" aufheben.In ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc und Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge "§1 der Verordnung über die Volksgruppenbeiräte, Bundesgesetzblatt Nr 38 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 895 aus 1993, zur Gänze als gesetzwidrig" sowie "§2 des Volksgruppengesetzes, BGBI Nr 396 aus 1976, in der Fassung BGBI Nr 575 aus 1976, und BGBI I Nr 194 aus 1999,, zuletzt geändert BGBI I Nr 84 aus 2013,, zur Gänze als verfassungswidrig" aufheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VoGrG), BGBl 396/1976, idF BGBl I 84/2013 lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich (Volksgruppengesetz – VoGrG), Bundesgesetzblatt 396 aus 1976,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2013, lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"ABSCHNITT I"ABSCHNITT römisch eins
Allgemeine Bestimmungen
§1. (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.
(2) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.
(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.
§2. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder sind durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen."
2. Die Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte (im Folgenden: Volksgruppenbeiräteverordnung), BGBl 38/1977, idF BGBl 895/1993 lautet wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):2. Die Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte (im Folgenden: Volksgruppenbeiräteverordnung), Bundesgesetzblatt 38 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 895 aus 1993, lautet wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet.
§2. Der Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgruppe besteht aus 24 Mitgliedern. Hievon sind zwölf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§3. Der Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§4. Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§5. Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus zehn Mitgliedern. Hievon sind fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§6. Der Volksgruppenbeirat für die slowakische Volksgruppe besteht aus sechs Mitgliedern. Hievon sind drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§7. Der Volksgruppenbeirat für die Volksgruppe der Roma besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im §4 Abs2 Z2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§8. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragsteller sind Mitglieder in Vereinigungen österreichischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bosnischer Herkunft in Österreich und betrachten sich als Angehörige der bosnischen Volksgruppe in Österreich. Die Zulässigkeit ihres Antrages begründen die Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die Nichtanerkennung einer Volksgruppe, welche alle Merkmale erfülle, Art8 Abs2 B-VG verletze und die Antragsteller daher durch die Nichtanerkennung der bosnischen Volksgruppe in ihren individuellen Rechten als Volksgruppenangehörige verletzt seien. Für die Anerkennung als Volksgruppe sei kein entsprechendes Verfahren vorgesehen, weshalb auch kein anderer Rechtsweg zur Verfügung stehe. Der Rechtseingriff sei dementsprechend auch ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Bescheiderlassung wirksam geworden. Der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller erfolge nicht nur potenziell, sondern tagtäglich aktuell. Die bosnische Volksgruppe in Österreich werde als solche nicht wahrgenommen bzw nicht akzeptiert, sondern lediglich als eine der vielen Communities von österreichischen Staatsbürgern mit Migrationshintergrund behandelt, ohne dass ihr als autochthoner Gruppe, die in Teilen des österreichischen Bundesgebietes wohnhaft und beheimatet sei, der Schutz des VoGrG zukomme.
In der Volksgruppenbeiräteverordnung seien abschließend jene Volksgruppen aufgezählt, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet sei. Volkgruppen, die nicht in dieser Verordnung genannt seien, seien damit keine anerkannten Volksgruppen. Diese "Sperrwirkung" widerspreche §1 VoGrG und Art8 Abs2 B-VG. Die Volksgruppenbeiräteverordnung sei daher insofern gesetzwidrig, als sie gegenüber §1 VoGrG den Kreis der Volksgruppen einenge und damit die bosnische Volksgruppe nicht berücksichtige. Dies könne nur durch eine Aufhebung des §1 Volksgruppenbeiräteverordnung behoben werden.
2. Die Bundesregierung hat die Verordnungsakten vorgelegt und keine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009 aus 1977, und 8058 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg 10.353 aus 1985,, 15.306 aus 1998,, 16.890 aus 2003,).
2. Nach §1 Abs1 VoGrG genießen die Volksgruppen und ihre Angehörigen in Österreich den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten. Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß §1 Abs2 VoGrG die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten (iSd Art8 Abs2 B-VG "autochthonen" [vgl Erläut RV 127 BlgNR 21. GP, 3; AB 202 BlgNR 21. GP 1]) Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum. Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei (siehe zum Bekenntnisprinzip als "Grundgedanke des Minderheitenschutzes" VfSlg 11.585/1987). 2. Nach §1 Abs1 VoGrG genießen die Volksgruppen und ihre Angehörigen in Österreich den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten. Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß §1 Abs2 VoGrG die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten (iSd Art8 Abs2 B-VG "autochthonen" [vgl Erläut Regierungsvorlage 127 BlgNR 21. GP, 3; Ausschussbericht 202, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode eins, ]) Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum. Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei (siehe zum Bekenntnisprinzip als "Grundgedanke des Minderheitenschutzes" VfSlg 11.585 aus 1987,).
Gemäß §2 VoGrG sind die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen. Eine "Anerkennung" von Volksgruppen sieht das VoGrG nicht vor. Das VoGrG ordnet nur an, dass für zu bestimmende Volksgruppen mittels Verordnung der Bundesregierung ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird. Dadurch wird eine implizite "Anerkennung" als Volksgruppe zum Ausdruck gebracht (vgl Kolonovits, Rechte der Minderheiten, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte VII/12, 2014, Rz 2; Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, 1999, 67). Durch die Volksgruppenbeiräteverordnung wurden für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma Volksgruppenbeiräte eingerichtet.Gemäß §2 VoGrG sind die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen. Eine "Anerkennung" von Volksgruppen sieht das VoGrG nicht vor. Das VoGrG ordnet nur an, dass für zu bestimmende Volksgruppen mittels Verordnung der Bundesregierung ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird. Dadurch wird eine implizite "Anerkennung" als Volksgruppe zum Ausdruck gebracht vergleiche Kolonovits, Rechte der Minderheiten, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte VII/12, 2014, Rz 2; Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, 1999, 67). Durch die Volksgruppenbeiräteverordnung wurden für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma Volksgruppenbeiräte eingerichtet.
3. Die Bedenken der Antragsteller richten sich der Sache nach gegen die Nichtanerkennung der bosnischen Volksgruppe in der Volksgruppenbeiräteverordnung.
4. In seinem Beschluss vom 26. Februar 2024, G1238/2023, hat der Verfassungsgerichtshof einen gleichartigen Antrag der Antragsteller, mit dem ausschließlich §2 VoGrG angefochten wurde, zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anfechtung der Verordnungsermächtigung allein unzulässig ist und die Antragsteller vor dem Hintergrund ihrer Bedenken auch "die Volksgruppenbeiräteverordnung" anzufechten gehabt hätten.
5. Mit dem vorliegenden Antrag werden nun zwar sowohl §2 VoGrG als auch §1 Volksgruppenbeiräteverordnung angefochten. Vor dem Hintergrund der Bedenken der Antragsteller erweist sich jedoch die Anfechtung lediglich des §1 Volksgruppenbeiräteverordnung als zu eng:
Die Grenzen der Aufhebung müssen in einem Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Die Grenzen der Aufhebung müssen in einem Normenprüfungsverfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,).
Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg 8155 aus 1977,, 12.235 aus 1989,, 13.915 aus 1994,, 14.131 aus 1995,, 14.498 aus 1996,, 14.890 aus 1997,, 16.212 aus 2001,). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011, 20.082/2016; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011,, 20.082 aus 2016,; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg 18.891 aus 2009,, 19.933 aus 2014,), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde vergleiche VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,, 20.102 aus 2016,).
5.1. Die Antragsteller sehen die Gesetzwidrigkeit des §1 Volksgruppenbeiräteverordnung darin, dass in dieser Bestimmung abschließend jene Volksgruppen aufgezählt seien, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet sei. Dies sei insofern gesetzwidrig, als die bosnische Volksgruppe nicht berücksichtigt werde, und könne nur durch eine Aufhebung des §1 Volksgruppenbeiräteverordnung behoben werden.
5.2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wäre auch nach der von ihnen begehrten Aufhebung des §1 Volksgruppenbeiräteverordnung für die bosnische Volksgruppe nach wie vor kein Volksgruppenbeirat eingerichtet. Die gegen §1 Volksgruppenbeiräteverordnung gerichteten Bedenken der Antragsteller können daher nur so verstanden werden, dass die in dieser Bestimmung enthaltene abschließende Aufzählung jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet ist, rechtswidrig sei, solange für die bosnische Volksgruppe kein Volksgruppenbeirat eingerichtet sei. Diese Rechtswidrigkeit würde jedoch durch die Aufhebung allein des §1 Volksgruppenbeiräteverordnung nicht beseitigt, weil sich die abschließende Einrichtung von Volksgruppenbeiräten für die in dieser Bestimmung genannten Volksgruppen weiterhin aus §§2 bis 7 leg cit ergäbe. Vor diesem Hintergrund hätten die Antragsteller jedenfalls auch §§2 bis 7 Volksgruppenbeiräteverordnung anzufechten gehabt (und damit letztlich – worauf der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 26. Februar 2024, G1238/2023, hingewiesen hat – die gesamte Volksgruppenbeiräteverordnung).
6. Der Antrag erweist sich daher als zu eng gefasst und damit als unzulässig.
7. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen unzulässig ist, ob etwa überhaupt ein subjektives Recht auf Anerkennung als Volksgruppe durch Einrichtung von Volksgruppenbeiräten gemäß §2 VoGrG besteht und ob für die Durchsetzung eines solchen Rechts ein anderer Rechtsweg zur Verfügung stünde, wie zB über einen Antrag auf Anerkennung als Volksgruppe, der jedenfalls mit (wenn auch zurück- oder abweisendem) Bescheid zu erledigen wäre, was allenfalls mittels Säumnisbeschwerde gemäß Art130 Abs3 B-VG durchgesetzt werden könnte.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Volksgruppen, VfGH / Prüfungsumfang, Minderheiten, VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G54.2024Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024