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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des Befahrens einer Fußgängerzone und vom Verbot des Haltens und Parkens in der Fußgängerzone in BregenzSpruch
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Vorschriften der StVO 1960 sowie gesetzwidriger Verordnungen.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zum Gleichheitsgrundsatz zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003, 20.202/2017, 20.334/2019 und 20.343/2019; zum Determinierungsgebot zB VfSlg 13.785/1994 mwN, 20.130/2016, 20.192/2017, 20.476/2021) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zum Gleichheitsgrundsatz zB VfSlg 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000,, 16.814 aus 2003,, 20.202 aus 2017,, 20.334 aus 2019, und 20.343 aus 2019,; zum Determinierungsgebot zB VfSlg 13.785 aus 1994, mwN, 20.130 aus 2016,, 20.192 aus 2017,, 20.476 aus 2021,) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Auch gegen die Verordnungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 1. Juli 2022, 2022/001-76a, und vom 28. Juni 2023, 2023/001-76a, sind angesichts der vorgelegten Verordnungsakten – aus denen sich sowohl die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der Erforderlichkeit der Fußgängerzone iSd §76a StVO 1960 als auch die Durchführung eines gesetzmäßigen Anhörungsverfahrens iSd §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 ergibt – sowie im Hinblick auf die Kundmachungsanforderungen des §44 Abs1 StVO 1960 vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Bedenken entstanden.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Halte(Park-)verbot, AusnahmebewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E692.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025