RS Vwgh 2005/4/21 2003/15/0022

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs3;
BAO §188;

Rechtssatz

Der Feststellungsbescheid nach § 188 BAO muss denjenigen, gegenüber denen er ergeht bzw wirkt, zugestellt werden oder iSd § 101 Abs 3 als zugestellt gelten (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003150022.X04

Im RIS seit

08.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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