TE Vfgh Beschluss 2024/11/25 V85/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Krnt BauO 1996 §9, §10, §11, §13, §15
Flächenwidmungsplan des Gemeinderats der Gemeinde Reichenau vom 19.11.1993
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplans mangels Legitimation auf Grund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges mittels Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragsvorbringenrömisch eins. Antragsvorbringen

1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die "Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 19.11.1993, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.12.1993, ZL.RO-85/4/1993, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr 51/1993 am 16.12.1993, hinsichtlich der Grundstücke Nr 1045/4 und 1045/5 jeweils KG 72345 Wiedweg" als gesetzwidrig aufheben.1. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die "Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Reichenau vom 19.11.1993, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 07.12.1993, ZL.RO-85/4/1993, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr 51 aus 1993, am 16.12.1993, hinsichtlich der Grundstücke Nr 1045/4 und 1045/5 jeweils KG 72345 Wiedweg" als gesetzwidrig aufheben.

2. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ295, KG Wiedweg, die vor 1993 als "Wohngebiet gemischt" gewidmet gewesen sei. Mit der angefochtenen Verordnung sei die Widmungsart des Grundstückes auf "Grünland" abgeändert worden. Dies stelle einen unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Antragstellers dar, zumal er bereits seit 2018 die Verwirklichung eines näher spezifizierten Bauvorhabens plane. Hiezu habe er bereits Kontakt zu diversen Professionisten aufgenommen, habe Kostenvoranschläge eingeholt und die Finanzierung des Projekts mit seiner Hausbank abgeklärt. Ausgehend davon erachte sich der Antragsteller durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

II. Zulässigkeitrömisch zwei. Zulässigkeit

Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058 aus 1977, unter Hinweis auf VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684 aus 1988,, 14.297 aus 1995,, 15.349 aus 1998,, 16.345 aus 2001, und 16.836 aus 2003,).

2. Wie der Antragsteller selbst ausführt und der Verfassungsgerichtshof bereits zur Rechtslage nach der Kärntner Bauordnung aussprach (VfSlg 11.227/1987 [zur Ktn BauO 1969], 18.508/2008 [zur K-BO 1996]), steht ihm ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes zur Verfügung:2. Wie der Antragsteller selbst ausführt und der Verfassungsgerichtshof bereits zur Rechtslage nach der Kärntner Bauordnung aussprach (VfSlg 11.227 aus 1987, [zur Ktn BauO 1969], 18.508 aus 2008, [zur K-BO 1996]), steht ihm ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes zur Verfügung:

Der Antragsteller hätte die Möglichkeit, gemäß §9 Abs1 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBl 62/1996, idF LGBl 55/2024 die Erteilung einer Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Dieser Antrag hat gemäß §9 Abs2 K-BO 1996 nur Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Darüber hinaus ist dem Antrag gemäß §11 Abs1 iVm §10 Abs1 lita K-BO 1996 ein Beleg über das Grundeigentum anzuschließen. Weiters sind gemäß §11 Abs2 K-BO 1996 dem Antrag als Belege auch skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen. In diesem Verfahren bedarf es nicht der Beibringung der für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen. Über einen solchen Antrag hat gemäß §13 Abs1 K-BO 1996 eine Vorprüfung stattzufinden, bei der gemäß §13 Abs2 lita leg. cit. festzustellen ist, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. Trifft dies zu, so hat die Behörde den Antrag gemäß §15 Abs1 K-BO 1996 abzuweisen.Der Antragsteller hätte die Möglichkeit, gemäß §9 Abs1 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2024, die Erteilung einer Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Dieser Antrag hat gemäß §9 Abs2 K-BO 1996 nur Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Darüber hinaus ist dem Antrag gemäß §11 Abs1 in Verbindung mit §10 Abs1 lita K-BO 1996 ein Beleg über das Grundeigentum anzuschließen. Weiters sind gemäß §11 Abs2 K-BO 1996 dem Antrag als Belege auch skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen. In diesem Verfahren bedarf es nicht der Beibringung der für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Pläne und Beschreibungen. Über einen solchen Antrag hat gemäß §13 Abs1 K-BO 1996 eine Vorprüfung stattzufinden, bei der gemäß §13 Abs2 lita leg. cit. festzustellen ist, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. Trifft dies zu, so hat die Behörde den Antrag gemäß §15 Abs1 K-BO 1996 abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid könnte der Antragsteller sodann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge beim Verfassungsgerichtshof erheben (vgl VfGH 26.9.2018, V56/2018). In einem solchen Verfahren kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit erfolgen.Gegen diesen Bescheid könnte der Antragsteller sodann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und in weiterer Folge beim Verfassungsgerichtshof erheben vergleiche VfGH 26.9.2018, V56/2018). In einem solchen Verfahren kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden und auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit erfolgen.

3. Dem Antragsteller steht also im Verfahren nach den §§9 bis 15 K-BO 1996 ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Reichenau vom 19. November 1993 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl VfSlg 11.227/1987 zur Ktn BauO 1969). Soweit der Antragsteller vorbringt, dass dieser Weg mangels Erfolgsaussicht nicht zumutbar sei, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Zumutbarkeit belanglos ist, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist 3. Dem Antragsteller steht also im Verfahren nach den §§9 bis 15 K-BO 1996 ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Reichenau vom 19. November 1993 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg 11.227 aus 1987, zur Ktn BauO 1969). Soweit der Antragsteller vorbringt, dass dieser Weg mangels Erfolgsaussicht nicht zumutbar sei, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Zumutbarkeit belanglos ist, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist

(vgl VfSlg 14.702/1996, 14.739/1997, 15.163/1998 und 15.524/1999).vergleiche VfSlg 14.702 aus 1996,, 14.739 aus 1997,, 15.163 aus 1998, und 15.524 aus 1999,).

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher bereits aus diesem Grund mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen der weiteren Prozessvoraussetzungen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Legitimation, Baurecht, Raumordnung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:V85.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten