TE Vfgh Beschluss 2024/11/25 G177/2024

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Veröffentlicht am 25.11.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StGB §72 Abs1, §166 Abs1
VfGG §7 Abs2, §
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 72 heute
  2. StGB § 72 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2013
  3. StGB § 72 gültig von 01.01.2010 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. StGB § 72 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 72 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB betreffend die Angehörigkeit zum Familienkreis mangels Zulässigkeit der Anfechtung von Teilen einer Legaldefinition wegen zu engen Anfechtungsumfangs sowie mangels Eintritts der Bedingung des Eventualantrags (den Hauptantrag abzuweisen)

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge "die Wortfolge '(…) ihre Wahl- (…)eltern, ihre Wahl- (…) Kinder' in §72 Abs1 BGBl Nr 60/1974 in der Fassung BGBl I Nr 25/2013, […] in eventu, die Wortfolge '(…) oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt' in §166 Abs1 StGB, BGBl Nr 60/1974 in der Fassung BGBl I Nr 112/2015", als verfassungswidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge "die Wortfolge '(…) ihre Wahl- (…)eltern, ihre Wahl- (…) Kinder' in §72 Abs1 Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2013,, […] in eventu, die Wortfolge '(…) oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt' in §166 Abs1 StGB, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 112/2015", als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 135/2023 lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2023, lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Angehörige

§72

(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.

(2) […]."

"Untreue

§153

(1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

(3) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

"Begehung im Familienkreis

§166

(1) Wer […] eine Untreue […] zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht begünstigt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich an der Tat bloß zum Vorteil eines anderen beteiligt (§12), der zum Verletzten in einer der genannten Beziehungen steht.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen."

III. Sachverhalt und Antragsvorbringenrömisch drei. Sachverhalt und Antragsvorbringen

1. Die Antragstellerin wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. September 2024 wegen des Vergehens der Untreue nach §153 Abs1 und Abs3 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt nachgesehen wurde (§43 Abs1 StGB). Dies deshalb, weil die Antragstellerin vom 8. Mai 2018 bis 13. Juni 2022 ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch ihren Wahlvater in einem Betrag von EUR 23.766,90 am Vermögen geschädigt habe, indem sie ihre Zeichnungsberechtigung über dessen Konto für Zahlungen genutzt habe, die nicht dessen Belange betrafen, etwa durch Überweisungen auf ihr eigenes Konto.

2. Gegen dieses Urteil meldete die Antragstellerin fristgerecht Berufung an und führte diese ebenso fristgerecht schriftlich aus (§489 Abs1 iVm §§463 ff. StPO). Anlässlich der Ausführung dieses Rechtsmittels stellte sie den hier in Rede stehenden Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.2. Gegen dieses Urteil meldete die Antragstellerin fristgerecht Berufung an und führte diese ebenso fristgerecht schriftlich aus (§489 Abs1 in Verbindung mit §§463 ff. StPO). Anlässlich der Ausführung dieses Rechtsmittels stellte sie den hier in Rede stehenden Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass §153 StGB grundsätzlich ein Offizialdelikt sei, das von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen sei. Gesetzliche Ausnahme sei aber die Begehung der Tat im Familienkreis; eine solche Tat sei nicht von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen, sondern nur auf Verlangen des Verletzten (Privatanklagedelikt; §166 Abs3 StGB iVm §71 StPO). §166 Abs1 StGB differenziere nun in Sachen "Familienkreis" zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Verwandten in gerader Linie und Geschwistern einerseits und anderen Angehörigen andererseits insofern, als die Vorschrift für die zweite Gruppe (andere Angehörige) nur gelte, wenn der Täter mit diesen Angehörigen in Hausgemeinschaft lebe. Die Antragstellerin falle als Wahlkind des Opfers in diese zweite Gruppe und werde daher von §166 Abs1 StGB nicht erfasst, da sie mit dem Opfer nicht in Hausgemeinschaft lebe. Die Differenzierung zwischen leiblichen Kindern einerseits (Verwandten gerader Linie; keine Hausgemeinschaft mit dem Opfer erforderlich) und Wahlkindern andererseits (Hausgemeinschaft mit dem Opfer erforderlich) sei aber gleichheitswidrig (Art2 StGG, Art7 B-VG).Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass §153 StGB grundsätzlich ein Offizialdelikt sei, das von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen sei. Gesetzliche Ausnahme sei aber die Begehung der Tat im Familienkreis; eine solche Tat sei nicht von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen, sondern nur auf Verlangen des Verletzten (Privatanklagedelikt; §166 Abs3 StGB in Verbindung mit §71 StPO). §166 Abs1 StGB differenziere nun in Sachen "Familienkreis" zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Verwandten in gerader Linie und Geschwistern einerseits und anderen Angehörigen andererseits insofern, als die Vorschrift für die zweite Gruppe (andere Angehörige) nur gelte, wenn der Täter mit diesen Angehörigen in Hausgemeinschaft lebe. Die Antragstellerin falle als Wahlkind des Opfers in diese zweite Gruppe und werde daher von §166 Abs1 StGB nicht erfasst, da sie mit dem Opfer nicht in Hausgemeinschaft lebe. Die Differenzierung zwischen leiblichen Kindern einerseits (Verwandten gerader Linie; keine Hausgemeinschaft mit dem Opfer erforderlich) und Wahlkindern andererseits (Hausgemeinschaft mit dem Opfer erforderlich) sei aber gleichheitswidrig (Art2 StGG, Art7 B-VG).

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

Der Antrag ist unzulässig.

1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

2. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).2. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,, 20.154 aus 2017,). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Zur Zulässigkeit des Hauptantrages auf Aufhebung einer bestimmten Wortfolge in §72 Abs1 StGB:

3. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt Legaldefinitionen in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zu, eine solche wird vielmehr grundsätzlich erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen bewirkt, die diesen Begriff verwenden (VfSlg 17.340/2004, 18.087/2007, 20.213/2017 uva.).3. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt Legaldefinitionen in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zu, eine solche wird vielmehr grundsätzlich erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen bewirkt, die diesen Begriff verwenden (VfSlg 17.340 aus 2004,, 18.087 aus 2007,, 20.213 aus 2017, uva.).

3.1. Der Hauptantrag auf Aufhebung einer näher bestimmten Wortfolge in §72 Abs1 StGB richtet sich ausschließlich gegen Elemente einer Legaldefinition, der selbst keine eigenständige Bedeutung zukommt. §72 StGB beschreibt lediglich den Begriff des "Angehörigen", ohne eigenständige normative Bedeutung zu entfalten; normativen Gehalt erfährt dieser Begriff erst in Verbindung mit jenen Vorschriften, die den Begriff des "Angehörigen" verwenden, zB §33 Abs2 Z2 oder §166 Abs1 StGB.

3.2. Da die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag bestimmte Wortfolgen in §72 Abs1 StGB isoliert und nicht gemeinsam mit §166 StGB anficht, erweist sich dieser wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfanges als unzulässig.

4. Zudem begehrt die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag, in §72 Abs1 StGB die Wortfolge "(…) ihre Wahl- (…)eltern, ihre Wahl- (…) Kinder" aufzuheben.

Die dann verbleibende Wendung "oder die Mutter ihres Kindes, und Pflege, und Pflege, sowie Personen" wäre sprachlich unverständlich. Unzulässig ist ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG aber auch dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011 uva.).Die dann verbleibende Wendung "oder die Mutter ihres Kindes, und Pflege, und Pflege, sowie Personen" wäre sprachlich unverständlich. Unzulässig ist ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG aber auch dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011, uva.).

Auch aus diesem Grund erweist sich der Hauptantrag als unzulässig.

Zur Zulässigkeit des Eventualantrages auf Aufhebung einer bestimmten Wortfolge in §166 Abs1 StGB:

5. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof die zum Hauptantrag vorgebrachten Bedenken nicht teilt, stellt die Antragstellerin einen Eventualantrag auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §166 Abs1 StGB. Der Eintritt der von der Antragstellerin für die Stellung des Eventualbegehrens gestellten Bedingung der Abweisung des Hauptantrags setzt aber dessen Zulässigkeit voraus. Da sich der Hauptantrag auf Grund zu engen Anfechtungsumfanges als unzulässig erweist, ist auf das Eventualbegehren nicht einzugehen (VfGH 24.11.2020, G133/2020).

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Legitimation, Eventualantrag, Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G177.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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